Der Arbeitslose aus einem Steigerwaldort wurde wegen Rauschgiftbesitzes in "nicht geringer Menge" für drei Wochen hinter Gitter geschickt. Seine Wohnung glich einer "Kifferhöhle". Laut Gericht hat er regen Handel betrieben.
Eine regelrechte "Kifferhöhle" haben Polizeibeamte bei einer Hausdurchsuchung in einem Steigerwaldort am 30. August 2016 vorgefunden: Marihuana und Haschisch lagen offen zugänglich an mehreren Orten in der Wohnung herum. In einem Schuhkarton fanden die Beamten auch ein Messer und einen Schlagring. In der Wohnung lebte ein 21-jähriger Arbeitsloser, der sich am Montag wegen Rauschgiftbesitzes in "nicht geringer Menge" vor dem Jugendschöffengericht verantworten musste. Es verurteilte ihn nach Jugendstrafrecht zu einem dreiwöchigen Dauerarrest.
Der Angeklagte gab vor Gericht an, dass ihm von dem aufgefundenen Rauschgift nur rund 47 Gramm Haschisch, 14 Gramm Marihuana und drei Gramm Cannabispulver gehörten. Der Rest gehöre einem Kumpel, der bereits vom Landgericht verurteilt wurde.
Die Ermittlungsbehörden waren auf den bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten durch einen weiteren Rauschgiftkonsumenten, der die Beamten auf die Drogenhöhle im Steigerwald hinwies, aufmerksam geworden. Eine Beamtin der Kriminalpolizei Schweinfurt sagte, dass bei der Untersuchung des Handys des Angeklagten klar geworden sei, dass es sich bei ihm um einen Händler handelte: "Es war sehr viel drauf", sagte sie im Zeugenstand vor Gericht. Reine Floskeln wie "Kannst du mir mal helfen?" habe sie bei ihrer Recherche nicht berücksichtigt, sondern nur klare Fakten wie Gramm-Angaben und Preise. 1500 Euro habe der Angeklagte nur mit dem Handel mit einem Abnehmer umgesetzt.
Jugendgerichtshelfer Franz Heinrich bezeichnete die familiäre Situation des Angeklagten als "prekär". Der Vater sei seit der frühen Kindheit des Angeklagten berufsbedingt nur am Wochenende zu Hause gewesen, so dass die Mutter ihn fast alleine erzogen habe. Die Hauptschule habe er mit Mühe geschafft. Die erste Ausbildung habe er abgebrochen, bei der zweiten Ausbildungsstelle sei ihm nach kurzer Zeit gekündigt worden.
Seit dem 15. Lebensjahr konsumiere er Drogen. Im Elternhaus bewohne er alleine seine eigene Wohnung, die er aus Gutmütigkeit anderen Mit-Junkies als Konsum- und Lagerort für Drogen zur Verfügung stellte. Die Wohnung der Eltern habe er nicht mehr betreten dürfen.
Da die Tat bereits zwei Jahre her ist und der Angeklagte damals 19 Jahre alt war, empfahl Heinrich, dem Angeklagten nach Jugendstrafrecht nur Arbeitsstunden aufzuerlegen.
"Schädliche Neigungen"
Das wollte der Staatsanwalt jedoch nicht mitmachen. Er sah bei dem Angeklagten "schädliche Neigungen" und beantragte eine sechsmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung. Als Auflage solle er durch regelmäßige Drogentests seine Abstinenz nachweisen und 200 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten.