Ein Mann aus dem Landkreis Forchheim wollte seine Waffenbesitzkarte nicht abgeben, obwohl es zu einem dramatischen Vorfall mit seiner Frau gekommen war. Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies seine Klage allerdings ab.
Ein Alptraum für jeden Waffenbesitzer: Die eigene Ehefrau richtet eine Pistole auf ihren Mann. Kein Lot besser: Sie droht, sich mit der Waffe ihres Manns umzubringen. Sie konnte die Schusswaffe aus dem Waffenschrank nehmen, weil der Mann den Schlüsselbund mit dem Schrankschlüssel in der Wohnung herumliegen ließ.
So ähnlich hat es sich im Landkreis Forchheim zugetragen. Das Landratsamt entzog danach dem Mann die Waffenbesitzkarte. Dagegen klagte er vor dem Verwaltungsgericht (VG). Das hat seine Klage abgewiesen.
Das deutsche Waffenrecht ist streng. Besonders die Anforderungen, wie Waffen aufzubewahren sind, werden sehr genau genommen: in einem speziellen abgesperrten Waffenschrank. Damit hat ein Einbrecher nur schwer eine Chance, Gewehre oder Revolver an sich zu bringen. "Der Waffenbesitzer ist verpflichtet, alles zu tun, dass niemand unbefugt seinen Waffenschrank öffnen kann", erläutert Michael Lorenz, der stellvertretende Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Bayreuth.
Ob diese Pflicht auch in einer häuslichen Gemeinschaft gilt, war die Frage, über die die erste Kammer entschieden hat. Sie bejahte diese Pflicht. "Anders ist es nur, wenn der Ehepartner selber auch berechtigt ist, eine Waffe zu führen", ergänzte Lorenz. Zum Waffenbesitz und seinen Auswirkungen in einer Ehe oder häuslichen Gemeinschaft gibt es nicht viel Rechtsprechung. Deshalb hat das VG die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichshof zugelassen.