In der jüngsten Sitzung wurden die Verdienste des Röttenbacher Feuerwehrkommandanten Jürgen Schwab gewürdigt, der nun Kreisbrandinspektor wird.
Zum 1. März übernimmt Jürgen Schwab das Amt eines Kreisbrandinspektors. Der Röttenbacher Feuerwehrkommandant tritt damit die Nachfolge des Höchstadters Hubert Johna an, der aus Altersgründen ausscheidet. Da eine Ämterkoppelung nicht möglich ist, bat Schwab um Entbindung vom Amt des Feuerwehrkommandanten. Dem kam der Gemeinderat nach und verabschiedete ihn in der jüngsten Sitzung.
Ab 1996 war Schwab stellvertetender Feuerwehrkommandant und stieg 2002 an die Spitze der Röttenbacher Rothelme auf. Bürgermeister Ludwig Wahl hob in seiner Laudatio besonders den Weitblick des künftigen Brandinspektors hervor. "Er hat kein Rad auf dem anderen gelassen", lobte er ihn für die weitreichende Erneuerung des örtlichen Fahrzeugparks. Schwab war der Kommune ein "hervorragender Ratgeber", der zugleich auf den aktuellen technischen Stand achtete wie die Kostenseite im Auge hatte.
Schwab selbst, so sagte er gerührt, ist die Entscheidung zu wechseln nicht leicht gefallen. Durch die gute Zusammenarbeit mit der Gemeinde habe er vieles bewegen können. Seinem Nachfolger - er wird am 5. Februar von der Feuerwehr gewählt - bot er ausdrücklich seine Unterstützung an.
Entgegen sonstiger Gewohnheit entstand eine Diskussion bei der Genehmigung des Protokolls der vergangenen Sitzung. Zum einen gab es eine nicht mehr exakt klärbare Unstimmigkeit, wie viele Ratsmitglieder bei den Abstimmungen anwesend waren bzw. wie viele wegen Befangenheit nicht mitstimmten. Selbst für den Fall einer unrichtigen Niederschrift hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Beschlüsse, denn diese fielen einstimmig. Für die Zukunft will man, um solche Unsicherheiten zu vermeiden, eigens die Namen der befangenen Ratsmitglieder notieren.
Zum anderen war Lothar Saulich (SPD) irritiert über einen redaktionellen Hinweis im Ladungstext. Ihn hatte Bürgermeister Ludwig Wahl (FW) eigens aufnehmen lassen, weil er den zu behandelnden Punkt entgegen der Empfehlung der Verwaltung öffentlich behandeln wollte. Es handelte sich dabei um den Grenzbereich zu den nicht-öffentlichen Vertragsinhalten, genauer ging es um einen Teil der städtebaulichen Verträge, die die Gemeinde im neuen Baugebiet mit den dortigen Bauwerbern schließt. Da es sich um allgemeine Passagen handelte, sah Wahl hier keine Geheimhaltungspflicht und lag damit auf derselben Linie wie Saulich. Beide gehen davon aus, dass grundsätzliche alle Beratungspunkte öffentlich sind, bis auf die, die Personal-, Grundstücks- und Individualverträge betreffen.
Vereinfachte Friedhofsregeln
Für die Liegefristen auf dem Friedhof beschloss der Gemeinderat vereinfachte Regeln. Bei Erdbestattungen beträgt sie 20 Jahre; bei Urnenbestattungen - gleich ob in einem Urnengrab oder in einem Grab für Erdbestattungen - sind es zehn Jahre. In einem Doppelgrab können in Röttenbach auch vier Urnen bestattet werden. Neu geregelt wurde auch, dass im ganzen Friedhofsbereich vollflächige Abdeckplatten auf den Grabstätten angebracht werden können.
Ausdrücklich thematisierte der Gemeinderat die neuen Vergaberichtlinien für Architektur- und Planungsleistungen. Hier gilt das sogenannte Verhandlungsverfahren: Mehrere Fachanbieter werden zu einer Vorstellung ihrer Ideen und Referenzen eingeladen. Denn es soll nicht der - durch die HOAI fast gleiche - Preis entscheiden, sondern die Qualität. "Das heißt nicht automatisch der günstigste", fasste Wahl den Unterschied zu handwerklichen Gewerken zusammen. Auch schon vor der Reform des Vergaberechts, so erinnerte er, hat Röttenbach seine Entscheidungen auf diesem Weg getroffen.
Auch die vielen Stützmauern im Baugebiet Bucher Weg IV beschäftigten den Rat. Das Landratsamt hat wegen der vielen Abweichungen in der Mauerhöhe nahegelegt, diese Festsetzungen des Bebauungsplans zu ändern. Nunmehr gilt: Mauern zur öffentlichen Fläche dürfen maximal einen Meter und solche zu Nachbargrundstücken 1,50 Meter hoch sein. Ist höheres Gefälle auszugleichen, muss dies in Terassenform innerhalb des Grundstücks geschehen.