Neida: Geplanter Fluglandeplatz erhitzt die Gemüter

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Blick von der Veste zum Flugplatz Brandensteinsebene: Weil hier kein Instrumentenflug auf Dauer möglich ist, soll bei Neida ein neuer Verkehrslandeplatz gebaut werden - im Prinzip der gleiche wie hier, nur mit längerer Start- und Landebahn. Foto: Jochen Berger /CT-Archiv
Blick von der Veste zum Flugplatz Brandensteinsebene: Weil hier kein Instrumentenflug auf Dauer möglich ist, soll bei Neida ein neuer Verkehrslandeplatz gebaut werden - im Prinzip der gleiche wie hier, nur mit längerer Start- und Landebahn. Foto: Jochen Berger /CT-Archiv

Die Gegner nennen den geplanten Landeplatz häufig "Flughafen" und berufen sich dabei auf Dokumente aus den Planfeststellungsunterlagen. Zu recht?

Die Brisanz steckt vor allem darin, dass sich am "Bauschutzbereich" festmacht, ob ein Flugplatz einfach ein Verkehrslandeplatz ist oder ein Verkehrsflughafen. Denn wenn in einem bestimmten Bereich rund um einen Verkehrsflughafen etwas gebaut werden soll, muss das zuständige Luftamt zustimmen.

Bei einem Verkehrslandeplatz gilt der sogenannte beschränkte Bauschutzbereich laut § 17 des Luftverkehrsgesetzes: Demnach können die Luftfahrtbehörden bestimmen, dass ohne ihre Zustimmung kein Bauwerk genehmigt werden darf. Hier handelt es sich also um eine Kann-Vorschrift.


Streit um Begriffe

Die Gegner eines neuen Verkehrslandeplatzes bei Neida bezeichnen das geplante Projekt gern als "Flughafen", vermuten, dass dort auch größere Maschinen landen sollen. Dagegen verwahren sich regelmäßig die Vertreter der Projektgesellschaft Verkehrslandeplatz Coburg (PGVC), ihnen voran Benjamin Bartsch, der das Planfeststellungsverfahren für den neuen Platz betreut. Zuletzt hatte Bartsch wenige Tage vor Ostern eine entsprechende Mitteilung verschickt.

Während der Osterfeiertage antwortete Dagmar Escher, Sprecherin des Bündnisses "Bürger für ihre Region gegen einen Verkehrslandeplatz". Sie verwies in ihrer Erklärung auf ein Rechtsanwaltsschreiben , das sich in den Planfeststellungsunterlagen befindet. Darin wird erörtert, ob für den geplanten Platz bei Neida auch der "große Bauschutzbereich" nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes angewendet werden könnte. "Der Flugplatz würde damit die Eigenschaft Verkehrsflughafen im Sinne des § 38 LuftVZO werden", heißt es da in etwas eigenwilligem Juristendeutsch.

Auf den weiteren fünf Seiten des Schreibens geht der Anwalt aber ausführlich darauf ein, dass der geplante Verkehrslandeplatz den "großen Bauschutzbereich" gar nicht braucht. Denn dass rund um den Flugplatz nichts gebaut wird, was den Instrumentenflugbetrieb beeinträchtigt, könne auch anderweitig sichergestellt werden. Die PGVC müsste prüfen, ob für die Areale, die durch den "kleinen Bauschutzbereich" nicht erfasst werden, Bebauungspläne oder Bauanträge vorliegen und dann ihre Interessen in die Genehmigungsverfahren einbringen.


Es geht um Instrumentenflug

So habe man die Genehmigung für den neuen Flugplatz auch beantragt, versichert Benjamin Bartsch. Es sei bei der Diskussion um den Bauschutzbereich immer nur um die Sicherung des Instrumentenflugbetriebs gegangen, "nicht um die absurde Beantragung eines Flughafens für Linien- oder Ferienflüge durch die Hintertür".

Der neue Verkehrslandeplatz soll den auf der Brandensteinsebene ersetzen, weil dort kein dauerhafter Instrumentenflugbetrieb möglich ist. Für Instrumentenflugbetrieb braucht ein Landeplatz eine Anflugbefeuerung. Die auf der Brandensteinsebene installierte Anlage entspricht nicht den Anforderungen. Dafür gab es eine Ausnahmegenehmigung, aber die ist bis Ende 2019 befristet. Keine genehmigte Anflugbefeuerung - kein Instrumentenflug, den aber die Coburger Unternehmen wünschen, die für einige Geschäftsreisen eigene Flugzeuge einsetzen.

Der unbefristete und dauerhafte Instrumentenflugbetrieb ist das Argument, mit dem der Bedarf für einen neuen Flugplatz begründet wird. Doch ob er genehmigt wird, ist noch unklar - unter anderem wegen der landschaftlichen Hindernisse um den geplanten Platz herum. Die Deutsche Flugsicherung hatte deshalb ihre Zustimmung zum Neubau verweigert. Deshalb muss die PGVC ein weiteres Gutachten, eine "aeronautical study" vorlegen, um zu beweisen, dass ein sicherer Flugbetrieb trotz des Höhenzugs des Callenberger Forsts möglich ist.

Eigentlich sollte dieses Gutachten schon Anfang Februar vorliegen. Nun nennt Bartsch die erste Aprilhälfte als Zielzeitraum. Dann muss die Behörde entscheiden, ob sie die in der Studie genannten Vorkehrungen für ausreichend hält, um einen sicheren Betrieb des Flugplatzes zu gewährleisten. Ob die Genehmigung oder ein ablehnender Bescheid noch in diesem Jahr erteilt wird, weiß niemand.