Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat für eine Änderung der Verordnung des Reinigungs- und Winterdienstes gesorgt. Die brisante Neufassung wurde jetzt vom Gemeinderat beschlossen.
Der Angriff auf die Kehrwoche und die Schneeräumpflicht ging zwar vor Jahren von einem unwilligen schwäbischen Bürger aus, aber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dem Beschwerdeführer weit entgegengekommen. Auf die Bürgerinnen und Bürger in Burkardroth kommen daher einige Neuerungen zu, die die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter betreffen.
Die Änderungen der bislang geläufigen Vorschriften, die der Gemeinderat jetzt beschlossen hat, sind daher nicht auf irgendeine Eigeninitiative oder die Unzufriedenheit mit den bisherigen Regelungen zurückzuführen, sondern Vorgaben geschuldet, die sich aus dem Urteil ergeben.
Nach der Entscheidung des Gerichts werden demnächst vielleicht einige, denen die "Kehrwoche" verhasst ist, sehr erleichtert die Besen und Schaufeln in die Ecke stellen, um sie dann nur noch bei Bedarf hervorzuholen.
Der Paragraf 5 der neuen Verordnung enthält die bedeutsamsten Veränderungen. Im Unterschied zur bisherigen Gesetzeslage sind Straße- und Gehsteigkehren an Samstagen nicht mehr des Anliegers edelste Bürgerpflicht. Geh- und Radwege sind nur noch "nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag zu kehren". Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind zu entfernen, "soweit diese in üblichen Hausmülltonen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können."
Die Regelung "bei Bedarf" gilt auch im Herbst, wenn Laubfall die Verkehrssituation gefährden könnte.
Die Reinigung ist den Augsburger Richtern zufolge "regelmäßig, aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen".
Aus Ritzen und Rissen Gemeinderat Georg Rottenberger (CSU) machte seinem Unmut über die neuen Vorschriften bereits vor der Abstimmung Luft: "Bloß nicht viel darüber reden. Schwamm drüber!" Auf Nachfrage sagte Rottenberger: "Man kann sich vorstellen, wie in unseren Dörfern bald die Straßen und Gehsteige aussehen, wenn nur noch nach Bedarf gekehrt werden muss." Vielleicht doch nicht ganz so arg wie von Rottenberger befürchtet, denn die Anlieger haben sich den neuen Vorschriften zufolge schließlich auch tief zu bücken, um die Reinigungsflächen "von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst".
Für Verwunderung dürfte hierzulande auch eine
Vorschrift des Paragrafen 10 Absatz 2 zu "Sicherungsarbeiten" in der Winterzeit sorgen: "Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten." Man mag sich vorstellen, was es für die Anlieger bedeutet, in einem harten Winter gewaltige Schneeberge an den Straßenrändern eigenhändig zu entsorgen.
Vernunft walten lassen Gerhard Zeller, Geschäftsführender Beamter, sagt: "Man sollte die Kirche im Dorf lassen und die neuen Verordnungen mit Vernunft angehen." Zeller appelliert allerdings auch an die
Bürgerinnen und Bürger, dem Winterdienst die Aufgaben nicht zu erschweren. So komme es gelegentlich vor, dass Schneemassen aus dem Höfen heraus an den Straßenrändern abgelagert werden. Ähnlich wie der Bayerische Gemeindetag zeigt sich auch Zeller nicht sonderlich erfreut über die neuen Verordnungen.
Pragmatische Richter Den Gemeinden, die eine Fülle rechtlicher Probleme beim Vollzug der Verordnung auf sich zukommen sehen, haben die Richter des Verwaltungsgerichtshofs die Einrichtung einer "Straßenreinigungsanstalt" empfohlen, die dann die entsprechenden Reinigungsmaßnahmen gegen eine Gebühr der Anlieger durchführt.
Die neue Verordnung wird in der nächsten "Ortsschelle" veröffentlicht und damit wirksam.