Bevollmächtigter ohne Kontrolle
Der Gesetzgeber habe deshalb den Bürgern die Möglichkeit gegeben, selbst für diese Situation vorzusorgen. Vorsorgevollmachten werden von den Betreuungsstellen der Kommunen beglaubigt (Gebühr 10 Euro). "Eine Beglaubigung ist auf alle Fälle notwendig, wenn Grundstücksangelegenheiten oder großes Vermögen verwaltet werden muss", sagt Schmidt.
Eine Bevollmächtigung bei der Hausbank räume Schwierigkeiten von vornherein aus. Bei Behörden und Ärzten reiche in der Regel die einfache Unterschrift. Soll der Bevollmächtigte über Immobilien verfügen, rät Schmidt zu einer Beglaubigung oder notariellen Beurkundung. In seltenen Fällen ist trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuungserrichtung nötig, dazu kann in einer Betreuungsverfügung bestimmt werden, wer für ihn Betreuer werden soll - oder wer nicht - und wie die Betreuung wahrgenommen werden soll.
Um beim Thema Einschränkungen zu bleiben: Eine Betreuung dürfe nicht errichtet werden, wenn es andere Hilfsmöglichkeiten gibt. "Durch eine Vorsorgevollmacht kann einer Vertrauensperson für bestimmte Bereiche oder für alle Angelegenheiten eine rechtliche Vertretungsmacht übertragen werden", sagt Schmidt. "Das Vertrauen zu einem Angehörigen oder Freund ist die absolute Voraussetzung für die Erteilung einer Vollmacht."
Der Bevollmächtigte unterliege nämlich im Gegensatz zum Betreuer - der dem Betreuungsgericht gegenüber Rechenschaft ablegen muss - keiner Kontrolle. Wichtig ist: Nur wer geschäftsfähig ist und einen freien Willen äußern kann, kann eine Vorsorgevollmacht ausstellen.
Patient legt seinen Willen fest
Eine weitere Vorsorgemöglichkeit ist die Patientenverfügung, die jeder über 18 Jahren verfassen und jederzeit formlos widerrufen kann. "Durch sie kann für den Fall der Einwilligungs- und Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung genommen werden", erklärt die Ärztin Bettina Knorr. Sie leitet die Informations- und Beratungsstelle für Patientenverfügung an der Hospiz-Akademie Bamberg. Dort und bei den weiteren fränkischen Hospizvereinen in Bayreuth, Coburg, Forchheim, Hof, Kronach, Kulmbach und Lichtenfels können sich Interessenten zum Thema beraten lassen.
"In einer schriftlichen Patientenverfügung kann man festlegen, wie man in bestimmten Krankheitssituationen behandelt werden möchte", erklärt Knorr. "Sollen keine lebensverlängernden Maßnahmen getroffen werden, muss man das unbedingt aufschreiben. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann."
Im Vorfeld sollte man unbedingt mit einem Arzt seines Vertrauens sprechen. Treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu, seien der Arzt als auch der Betreuer daran gebunden. "Deshalb sollte das Schriftstück so präzise wie möglich formuliert sein und alle ein bis zwei Jahre aktualisiert werden", sagt Knorr.