Dürfen die Schuhe draußen stehen bleiben?
Schuhe: Wer kurzzeitig ein paar Schuhe oder einen Regenschirm auf die Fußmatte stellt, bekommt keine Probleme. Anders sieht es aus bei einem Schuhregal oder Schuhschrank. Auch wenn sich niemand davon gestört fühlt und genügend Platz vorhanden ist, sind sie im gesamten Treppenhaus unzulässig. "Denn der Raum vor dem Eingangsbereich ist nicht mitvermietet, gehört also nicht dem Mieter", erklärt Janßen.
Fahrrad, Dreirad, Roller: Fahrbare Gegenstände sind im Hausflur nicht erlaubt. "Das ist zumeist bereits im Mietvertrag oder per Hausordnung geregelt", sagt Jörg. Ein solches Verbot ist zulässig, urteilte das Landgericht Hannover. Oftmals gibt es eine andere Möglichkeiten zum Abstellen - etwa einen Fahrradkeller oder der gemietete Keller.
Garderoben: Das Anbringen einer Garderobe im Hausflur widerspricht der bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses. "Das Gleiche gilt für Schirmständer, auch wenn diese nicht am Mauerwerk des Treppenhauses befestigt werden", erklärt Happ.
Kinderwagen: Wenn Mieter den Kinderwagen problemlos in ihre Wohnung transportieren können, etwa weil sie im Erdgeschoss wohnen oder es einen Fahrstuhl gibt, dürfen sie den Kinderwagen nicht im Hausflur abstellen. Ansonsten dürfen sie im Hausflur unter bestimmten Voraussetzungen parken. Das gilt, wenn der Flur groß genug ist und nicht den Durchgang für andere Mieter versperrt. "Ansonsten kann der Vermieter verlangen, dass der Kinderwagen in der Wohnung abgestellt wird", sagt Janßen. Der Keller ist keine Alternative, wenn der Abstellraum nur über eine steile, enge Treppe erreichbar ist.
Schneeschieber: Im Herbst kommt der Besen, im Winter der Schneeschieber oft zum Einsatz. Trotzdem dürfen Mieter beides nicht im Hausflur lagern. "Sollte die Räum- und Reinigungspflicht des Treppenhauses und der Zuwege auf die Mieter übertragen worden sein, können aber im Treppenhaus sowohl Besen als auch Schneeschieber für den Gebrauch durch alle Mieter bereitgestellt werden", erklärt Happ.
Fußmatten: Vor der Wohnungstür sind Fußmatten erlaubt. Es sei denn, der Mietvertrag verbietet es, sagt Jörg. Dann müssen Mieter sich an das Verbot halten, urteilte das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Az.: 7 C 21/03). Auch wenn das Auslegen von Fußmatten durchaus üblich ist.