- Dein Entgelt an Feiertagen
- Ausnahmeregelungen für die Ausbezahlung
- Alle nationalen Feiertage in Deutschland
Damit du einen Feiertag so richtig genießen kannst, ist es sicher wichtig, vorher zu wissen, ob du auch während der freien Zeit bezahlt wirst. Es gibt Gesetze, die klar regeln, wie es mit dem Entgelt aussieht.
Bezahlung an Feiertagen
An Feiertagen ist es für Arbeitnehmer*innen grundsätzlich verboten, zu arbeiten. Das Beschäftigungsverbot ist in § 9 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die in § 10 festgehalten sind. Zu den Ausnahmen zählen unter anderem Beschäftigte im Not- oder Rettungsdienst, in Gaststätten, im Kulturwesen oder in Sport- oder Erholungseinrichtungen.
Ob die Bezahlung an den Feiertagen auch dann fortgesetzt wird, wenn du frei hast, wird durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Absatz 1 besagt: "Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte." Du erhältst also dein übliches Gehalt, auch, wenn du aufgrund des gesetzlichen Feiertages nicht gearbeitet hast. Es ist gesetzlich auch ungültig, wenn der Entgeltanspruch im Arbeitsvertrag für Arbeitnehmer*innen abgesprochen wird. Es handelt sich um ein allgemeingültiges Gesetz, das Arbeitgeber*innen nicht missachten dürfen.
Die Art des Beschäftigungsverhältnisses ist in dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht festgelegt. Du bist also sowohl als Vollzeitbeschäftigte*r, als Teilzeitkraft und auch als Minijobber*in eingeschlossen.
Ausnahmen und gesetzliche Feiertage
Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn du an dem Feiertag sowieso einen freien Tag oder einen Urlaubstag hättest. Voraussetzung für die Fortzahlung des Entgeltes ist, dass du an dem Tag unter normalen Umständen gearbeitet hättest. Ein weiterer Ausnahmefall liegt dann vor, wenn du einen Arbeitstag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt fehlst. Ist dies der Fall, hast du keinen Anspruch auf dein Entgelt. Diese Ausnahmen sind ebenfalls durch den §2 des Entgeltschutzgesetzes festgelegt.
Arbeitest du feiertags, gelten aber auch hier spezielle Regeln, die in §11 des Arbeitszeitgesetzes festgehalten sind. Bist du an einem Feiertag beschäftigt, hast du innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen das Recht auf einen Ersatzruhetag. Für die Arbeit an dem außerplanmäßigen Tag sieht das Gesetz zwar keinen Zuschlag vor; der*die Arbeitgeber*in kann im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung entsprechende Zuschläge festlegen.
In jedem Bundesland gibt es unterschiedliche Feiertage. Einige Feiertage sind jedoch, wie das Bundesministerium des Innern und für Heimat postuliert, bundeseinheitlich. Dazu zählen:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- 1. Mai
- Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
- erster Weihnachtstag (25. Dezember)
- zweiter Weihnachtstag (26. Dezember)