Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können pflegenden Angehörigen Entlastung bieten. Die rückwirkende Beantragung dieser Leistungen ändert sich ab 2025.
Ab Juli 2025 stellt sich die Frage, ob es Änderungen bei der finanziellen Unterstützung für die Verhinderungspflege gibt. Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die pflegende Angehörige in Anspruch nehmen können, wenn sie vorübergehend an der Pflege gehindert sind, beispielsweise durch Urlaub, Krankheit oder andere Verpflichtungen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es im Dezember 2023 in Deutschland rund 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Ein großer Teil dieser Menschen wird zu Hause von Angehörigen wie Töchtern, Söhnen, Enkeln, Ehepartnern oder anderen Familienmitgliedern gepflegt.
Das verbirgt sich hinter einer Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege
Das SGB XI sieht die Möglichkeit vor, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu beantragen. Die Kosten für diese Leistungen können inzwischen über einen längeren Zeitraum rückwirkend geltend gemacht werden. Verhinderungspflege, auch als Ersatzpflege bezeichnet, kann beantragt werden, wenn die eingetragene Pflegeperson – also ein pflegender Angehöriger, der bei der Pflegeversicherung gemeldet ist – vorübergehend ausfällt. Die Pflege kann dann von einer professionellen Pflegekraft oder einer anderen geeigneten Person übernommen werden. Die Kosten hierfür werden von der Pflegeversicherung übernommen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Regelung gilt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden. Wird die Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag vertreten, spricht man von stundenweiser Verhinderungspflege. Kurzzeitpflege liegt vor, wenn eine pflegebedürftige Person für einen begrenzten Zeitraum in einer vollstationären Einrichtung, wie einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim, betreut wird. Auch hierfür übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten anteilig.
Seit dem 1. Juli dieses Jahres gibt es eine Neuerung: Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht nun ein gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung. Dieser beträgt 3.539 Euro pro Jahr und kann je nach Bedarf für beide Leistungen genutzt werden. Weitere Details zur Beantragung und Nutzung der Leistungen hängen vom individuellen Fall ab.
So funktioniert die rückwirkende Beantragung
Wenn du als pflegender Angehöriger nun eine Verhinderungspflege beantragen möchtest, dann gibt es ein paar Änderungen, die du ab Juli 2025 beachten musst. Früher war es nämlich erst möglich, Verhinderungspflege nach mindestens einem halben Jahr zu beantragen. Diese Regelung ist weggefallen. Es gibt inzwischen keine Mindestzeit mehr, um eine Verhinderungspflege beantragen zu können.
Die Kosten, die du bei der Pflegeversicherung geltend machen kannst, sind unterschiedlich und hängen davon ab, wer die Ersatzpflege leistet. Verwandte 1. oder 2. Grades oder Mitglieder desselben Haushalts ohne Verwandtschaftsgrad können eine individuell vereinbarte Aufwandsentschädigung erhalten. Beansprucht werden kann dann allerdings nur jährlich maximal das Zweifache des Pflegegeldes.