Die Straßen sind glatt, teils warnen Wetterexperten sogar vor "Lebensgefahr". Dürfen Arbeitnehmer also getrost zu Hause bleiben? Wir erklären, was in solchen Fällen gilt.
Gefrorene Straßen, starker Schneefall: Der Winter zeigt sich derzeit von seiner rauen Seite. Auch in den nächsten Tagen soll es laut Meteorologen "bitterkalt" werden. Wetterexperte Karsten Brandt sagte der Bild sogar: "Planen Sie um, bleiben Sie zu Hause! Auf den Straßen besteht am Donnerstag und am Freitag Lebensgefahr."
Aber darf man als Arbeitnehmer aufgrund der Wetterverhältnisse einfach zu Hause bleiben? Das ist im Bundesgesetzbuch klar geregelt. Darin ist festgehalten: Auch bei Glatteis, Schneefall, Sturm und Unwetter müssen Mitarbeiter grundsätzlich zur Arbeit fahren. Sie tragen das sogenannte Wegerisiko und haben bei Verspätung keinen Lohnanspruch. Ausnahmen gelten bei begründeter Arbeitsverhinderung durch gefährliche Wetterlagen oder spezifischen Betriebs- oder Tarifvertragsregelungen.
Die Gesetzeslage bei Sturm und Unwetter: Was ist geregelt?
Bei Betriebsausfall durch Naturereignisse trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und muss den Lohn weiterzahlen. Bei wetterbedingtem Zuspätkommen wird empfohlen, sich frühzeitig abzumelden und gegebenenfalls Homeoffice anzubieten. Aber: Abmahnen oder gar kündigen darf einen der Arbeitgeber nicht, wenn man aufgrund der Wetterverhältnisse zu spätkommt. Bei Sturmtiefs, Glatteis oder Hochwasser handelt es sich um "übergeordnete Gründe", erklärt Fachanwältin Kati Kunze von der Berliner Kanzlei Steinkühler gegenüber t-online.
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Ein Sturm oder anderes Unwetter kann den Weg zur Arbeit erheblich beeinträchtigen, für manche sogar, je nach Wohnort, nahezu unmöglich machen. Je nach Intensität des Unwetters kann es umgestürzte Bäume oder umflutete Straßen geben, die es nicht möglich machen, auf die Arbeit zu kommen. Es ist wichtig, zu wissen, was das Arbeitsrecht vorsieht, wenn es zu einer solchen prekären Wetterlage kommt und es Arbeitnehmern aufgrund von ausgefallenen Zügen oder einer zu hohen Gefahr nicht möglich ist, auf der Arbeit zu erscheinen.
Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, wie er zur Arbeit kommt - auch wenn die Witterungsverhältnisse schwierig sind. Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko, wie es in § 616 des Bundesgesetzbuches festgehalten ist: Kommt der Arbeitnehmer aufgrund eines Sturmes, Glatteis, Schnee oder eines Unwetters zu spät zur Arbeit, hat er keinen Lohnanspruch für diese Zeit. Er ist selbst verantwortlich dafür, pünktlich auf der Arbeit zu erscheinen. Vereinfacht gesagt gilt also: keine Arbeit, kein Geld.
Wann die "begründete Arbeitsverhinderung" greift
Eine Ausnahme bildet eine sogenannte begründete Arbeitsverhinderung: Diese kann dann vorliegen, wenn beispielsweise Meteorologen im Voraus vor einer gefährlichen Wetterlage warnen. Aber auch hier muss der Arbeitnehmer sich frühzeitig bei seinem Arbeitgeber abmelden. Zudem liegt kein Anspruch auf eine Vergütung vor. Der Arbeitgeber kann in Einzelfällen sogar verlangen, dass die Arbeitszeit, die weggefallen ist, nachgeholt wird. Weitere Ausnahmefälle liegen dann vor, wenn der Betriebsvertrag oder ein Tarifvertrag ausdrücklich andere Regelungen vorsieht.
Bist du vorausschauend, kannst du oft auch mit dem Verständnis deines Arbeitgebers rechnen. Du solltest also frühestmöglich Bescheid geben, wenn du weißt, dass es dir aufgrund der Wetterlage nicht möglich sein wird, auf der Arbeit zu erscheinen. Es ist empfehlenswert, bei einer Abmeldung gleichzeitig anzubieten, etwa während der Zeit im Homeoffice zu arbeiten oder die Zeit nachzuholen.