Dass die Rundfunkgebühr von nahezu allen Haushalten in Deutschland gezahlt werden muss, sorgt immer wieder für Kritik. Allerdings gibt es Möglichkeiten, sich befreien zu lassen.
Egal wie oft er genutzt wird, ob ein Kabelanschluss besteht oder nicht: Jeder Haushalt in Deutschland muss eine Rundfunkgebühr von 18,36 Euro pro Monat zahlen, um die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hierzulande zu gewährleisten.
Das gefällt längst nicht jedem: Immer wieder gibt es Kritik an dem Modell - momentan streitet eine Frau aus Bayern sogar vor Gericht dafür, den Beitrag nicht mehr zahlen zu müssen. Tatsächlich ist es möglich, sich davon befreien zu lassen - allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
Rundfunkgebühr: Wer sich befreien lassen kann
Folgende Personengruppen können den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" umgehen:
- Jeder, der eine Art von BAföG bezieht, kann sich von der Zahlung befreien lassen. Darunter fallen Schüler-BAföG, Studenten-BAföG oder elternunabhängiges BAföG. Das gilt auch für Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen.
- Menschen, die blind oder taub sind, müssen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen. Hierfür ist es wichtig, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF" steht.
- Taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
- Asylbewerber oder geduldete Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
- Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) oder Sozialgeld.
Wenn Rentner Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung erhalten, können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Für Personen, die gepflegt werden müssen, gelten ebenfalls Ausnahmen bei der Rundfunkgebühr. Hier genügt ein Pflegegrad (früher Pflegestufe) jedoch nicht aus. Es sind bestimmte Leistungen nötig.
Wenn jemand beispielsweise in Berlin, Brandenburg, Bremen oder Rheinland-Pfalz wohnt und Pflegegeld bezieht, kann er sich von der GEZ befreien lassen. Außerdem gelten die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) und die Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz als Befreiungsgrund. Auch wenn jemand in ein Pflegeheim umzieht, kann er sich von der GEZ-Gebühr abmelden.
In bestimmten Härtefällen muss ebenfalls keine Rundfunkgebühr gezahlt werden
Möglicherweise kann ein Härtefall beantragt werden. Dies könnte in folgenden Fällen klappen: