Die neue Grundsteuerreform zwingt Immobilien-Besitzer, beim Finanzamt eine Erklärung zu Haus, Wohnung oder Grundstück abzugeben. Doch unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, sich davon befreien zu lassen.
Zum 1. Juli 2022 trat die Grundsteuerreform in Kraft. Für Eigentümer*innen von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken dürfte das viel Papierkram bedeuten, denn sie müssen bis zum 31. Oktober eine Erklärung abgeben. Doch unter bestimmten Bedingungen kannst du dich von der Grundsteuer befreien lassen.
Welche Daten erhoben werden, ist von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich. In Bayern sind die Vorgaben vergleichsweise unkompliziert: Hier zählen nur die Flächen von Grundstück und Gebäude sowie deren Nutzung.
Befreiung von der Grundsteuer: Unter diesen Bedingungen gilt sie
Die so erhobenen Daten bilden dann die Grundlage für die Neuberechnung der Grundsteuer, die dann erstmals im Jahr 2025 erhoben werden soll. Doch nicht jeder muss sie zahlen.
Laut § 3 im Grundsteuergesetz (GrStG) kann der Grundbesitz von folgenden Gruppen von der Grundsteuer befreit werden, allerdings müssen die Häuser oder Grundstücke für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden)
- Körperschaften oder Personenvereinigung (z. B. eingetragene Vereine oder Stiftungen)
Das gilt für Kirchen, Krankenhäuser und Studentenwohnheime
Die Befreiung gilt auch für den Grundbesitz von Religionsgesellschaften und deren Orden, Genossenschaften und Verbänden. Die Bedingung: Der Grundbesitz muss zur religiösen Unterweisung, Wissenschaft, Unterricht, Erziehung, Verwaltung oder zum Gottesdienst genutzt werden. Darunter fallen zum Beispiel Kirchen, aber auch Bestattungsplätze, wie Friedhöfe.
Auch Straßen, Wege und Plätze für den öffentlichen Verkehr, sind befreit. Genauso wie Schulen, Universitäten, Kindergärten und Krankenhäuser. Ebenso fällt für Studentenwohnheime und ähnliche Wohneinrichtungen keine Grundsteuer an.