Allerdings ist nicht jede Rechnung eines Gassi-Dienstes automatisch begünstigt. Steuerlich relevant sind vor allem die Arbeits- und Fahrtkosten; Futter oder sonstige Materialien gehören nicht dazu.
Welche Haustier-Kosten bleiben privat?
Futter, Spielzeug, Körbchen, Leine, Medikamente und gewöhnliche Tierarztbesuche zählen bei privat gehaltenen Tieren grundsätzlich zur Lebensführung. Diese Ausgaben für Hund oder Katze lassen sich laut ÖKO-TEST daher normalerweise nicht in der Steuererklärung ansetzen. Das gilt ebenso für Anschaffungskosten und meist auch für die Hundesteuer.
Auch Beiträge für eine Tierkrankenversicherung bringen Privatpersonen in der Regel keinen steuerlichen Vorteil. Anders kann es bei einer Tierhalterhaftpflicht sein: Sie kann laut VLH als sonstige Vorsorgeaufwendung berücksichtigt werden, sofern der persönliche Höchstbetrag nicht bereits ausgeschöpft ist. Eine Ausnahme kommt infrage, wenn das Tier beruflich eingesetzt wird, etwa als Dienst-, Schul- oder Therapiehund. Dann können beruflich veranlasste Aufwendungen anteilig oder, je nach Fall, als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Generell gilt: Für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Rechnung braucht es eine nachvollziehbare Abrechnung, aus der Dienstleistung, Arbeitskosten und gegebenenfalls Fahrtkosten hervorgehen. Der Rechnungsbetrag muss bargeldlos gezahlt werden – etwa per Überweisung oder Lastschrift. Bar bezahlte Haustierbetreuung wird grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, es handelt sich um einen im Privathaushalt angemeldeten Minijob.
Gassi-Service als Minijob: Eigener Höchstbetrag von 510 Euro
Wird die Betreuung nicht als selbstständige Dienstleistung auf Rechnung beauftragt, sondern übernimmt sie eine im Privathaushalt geringfügig beschäftigte Person, kann eine eigene Steuerermäßigung gelten. Nach § 35a EStG können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens jedoch 510 Euro pro Jahr. Dieser Höchstbetrag für einen Minijob gilt zusätzlich zum allgemeinen Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen. Für das Gassigehen gelten weiterhin die oben beschriebenen Voraussetzungen für eine haushaltsnahe Tätigkeit.
Voraussetzung ist die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijob-Zentrale im Haushaltsscheckverfahren. Als Nachweis dient die Jahresbescheinigung der Minijob-Zentrale; sie weist unter anderem Arbeitsentgelt und Arbeitgeberabgaben aus. Der Lohn darf bei einem solchen Minijob auch bar gezahlt werden – die Vorgabe zur unbaren Zahlung von Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt dafür nicht.
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