Ausgaben für Haustiere: Kaum jemand kennt diese Steuermöglichkeit

Viele Ausgaben für Haustiere können steuerlich geltend gemacht werden. Besonders Dienstleistungen im eigenen Haushalt bringen Vorteile.

Hunde und Katzen sind oft mehr als nur Haustiere, sie gehören zur Familie. Doch die Ausgaben für Futter, medizinische Versorgung und Pflege summieren sich schnell. Was kaum jemand weiß: Einige Haustierkosten lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Besonders Tierbetreuung im eigenen Zuhause kann sich auszahlen, weil das Finanzamt einen Teil davon als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennt. Wer die passenden Nachweise vorlegen kann, sollte diese Möglichkeit für Hund und Katze daher nicht ungenutzt lassen.

Bei der steuerlichen Behandlung von Haustierkosten kommt es auf die einzelne Ausgabe an: Laufende Kosten für die Versorgung gelten meist als privat, bestimmte Betreuungsleistungen können dagegen steuerbegünstigt sein. Entscheidend sind vor allem die Art der Leistung und ihre Einordnung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Beschäftigung.

Kosten für Hund und Katze: Wann senkt Tierbetreuung die Steuer?

Wird ein Haustier in den eigenen vier Wänden versorgt, können die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung gelten, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler gegenüber ÖKO-TEST. Dazu zählen etwa Füttern, Fellpflege, Spielen, Reinigen sowie die Betreuung von Hund oder Katze durch einen Sitter im Haushalt der Tierhalter.

Der Steuervorteil ist attraktiv: Das Finanzamt zieht 20 Prozent der begünstigten Ausgaben direkt von der Einkommensteuer ab – bis zu 4.000 Euro jährlich. Bei 1.000 Euro für eine anrechenbare Betreuung kann die Steuerlast beispielsweise um 200 Euro sinken.

Wichtig ist die Abgrenzung: Eine Tierpension, Hundetagesstätte oder ein Hundehotel liegt außerhalb des Haushalts. Die dortigen Betreuungskosten sind deshalb normalerweise nicht als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzbar.

Ist der Gassi-Service steuerlich absetzbar?

Auch ein Gassi-Service kann steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister den Hund im Haushalt der Halter abholt und nach dem Spaziergang wieder dorthin zurückbringt. Der Bundesfinanzhof bewertet den Haushalt dabei nicht ausschließlich nach Grundstücksgrenzen.

Das Gassigehen kann deshalb als funktionaler Teil der Betreuung gelten, obwohl der Spaziergang außerhalb der Wohnung oder des Hauses stattfindet.

Allerdings ist nicht jede Rechnung eines Gassi-Dienstes automatisch begünstigt. Steuerlich relevant sind vor allem die Arbeits- und Fahrtkosten; Futter oder sonstige Materialien gehören nicht dazu.

Welche Haustier-Kosten bleiben privat?

Futter, Spielzeug, Körbchen, Leine, Medikamente und gewöhnliche Tierarztbesuche zählen bei privat gehaltenen Tieren grundsätzlich zur Lebensführung. Diese Ausgaben für Hund oder Katze lassen sich laut ÖKO-TEST daher normalerweise nicht in der Steuererklärung ansetzen. Das gilt ebenso für Anschaffungskosten und meist auch für die Hundesteuer.

Auch Beiträge für eine Tierkrankenversicherung bringen Privatpersonen in der Regel keinen steuerlichen Vorteil. Anders kann es bei einer Tierhalterhaftpflicht sein: Sie kann laut VLH als sonstige Vorsorgeaufwendung berücksichtigt werden, sofern der persönliche Höchstbetrag nicht bereits ausgeschöpft ist. Eine Ausnahme kommt infrage, wenn das Tier beruflich eingesetzt wird, etwa als Dienst-, Schul- oder Therapiehund. Dann können beruflich veranlasste Aufwendungen anteilig oder, je nach Fall, als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Generell gilt: Für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Rechnung braucht es eine nachvollziehbare Abrechnung, aus der Dienstleistung, Arbeitskosten und gegebenenfalls Fahrtkosten hervorgehen. Der Rechnungsbetrag muss bargeldlos gezahlt werden – etwa per Überweisung oder Lastschrift. Bar bezahlte Haustierbetreuung wird grundsätzlich nicht anerkannt, es sei denn, es handelt sich um einen im Privathaushalt angemeldeten Minijob.

Gassi-Service als Minijob: Eigener Höchstbetrag von 510 Euro

Wird die Betreuung nicht als selbstständige Dienstleistung auf Rechnung beauftragt, sondern übernimmt sie eine im Privathaushalt geringfügig beschäftigte Person, kann eine eigene Steuerermäßigung gelten. Nach § 35a EStG können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens jedoch 510 Euro pro Jahr. Dieser Höchstbetrag für einen Minijob gilt zusätzlich zum allgemeinen Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen. Für das Gassigehen gelten weiterhin die oben beschriebenen Voraussetzungen für eine haushaltsnahe Tätigkeit.

Voraussetzung ist die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijob-Zentrale im Haushaltsscheckverfahren. Als Nachweis dient die Jahresbescheinigung der Minijob-Zentrale; sie weist unter anderem Arbeitsentgelt und Arbeitgeberabgaben aus. Der Lohn darf bei einem solchen Minijob auch bar gezahlt werden – die Vorgabe zur unbaren Zahlung von Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt dafür nicht.

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