Immer mehr Menschen in Deutschland werden pflegebedürftig, was deren Angehörige finanziell belasten kann. Unter bestimmten Umständen müssen sie sogar für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen.
Eine der wichtigsten finanziellen Herausforderungen, die auf viele Familien in Deutschland zukommen können, sind die Kosten für die Pflege der eigenen Eltern. Dabei ist gesetzlich geregelt, unter welchen Umständen Kinder verpflichtet sind, für die Pflegeheimkosten aufzukommen, welche Einkommensgrenzen hierbei gelten und welche Ausnahmen greifen können.
Im Fokus des Artikels stehen zudem die stetig steigenden Pflegekosten und deren Ursachen, wie gestiegene Anforderungen an Pflegeheime und die Notwendigkeit qualifizierter Arbeitskräfte.
Pflegeheimkosten der Eltern: Wann müssen Kinder zahlen?
Falls Pflegebedürftige nicht selbst die Unterbringungskosten zahlen können, springt in der Regel die Sozialhilfe ein. Die sogenannte Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung für finanziell Bedürftige, die individuell berechnet wird: Dafür spielen neben dem Einkommen des Pflegebedürftigen auch das Vermögen aus Grundbesitz oder einer Lebensversicherung und das Einkommen des Lebenspartners eine Rolle.
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Unter bestimmten Umständen müssen die Kinder der Unterhaltspflicht nachkommen und die Pflegeheimkosten ihrer Eltern übernehmen. Die Unterhaltspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und unterliegt gewissen Bedingungen und Regelungen.
So müssen die Kinder in erster Linie selbst finanziell in der Lage sein, die Pflegeheimkosten zu tragen. Dies wird anhand des Einkommens und Vermögens der Kinder individuell beurteilt. Dabei gibt es bestimmte Freibeträge, die vor der Anrechnung geschützt sind, weil sie dem Selbstbehalt der Kinder dienen und sicherstellen, dass sie ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können.
Einkommensgrenzen: "Elternunterhalt" festgelegt
Eine festgelegte Rangfolge gibt an, wer zuerst in die Pflicht genommen wird: So sind als Unterhaltspflichtige zunächst der Ehepartner des Pflegebedürftigen und erst dann die direkten Nachkommen, in dem Fall die Kinder, an der Reihe. Enkel oder andere Verwandte sind in der Regel nicht direkt unterhaltspflichtig.
Reichen Einkommen und Vermögen des Partners nicht aus, sind die Kinder unterhaltspflichtig. Für den Elternunterhalt sind wiederum bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen ausschlaggebend: So beträgt seit 2020 die Einkommensgrenze je nach Familienstand und Beschäftigungsart mindestens 100.000 Euro brutto jährlich oder 5.000 Euro monatlich. Verdient ein Kind also weniger, ist es nicht verpflichtet, für die Pflegeheimkosten der Eltern aufzukommen.