Die Stadt Würzburg informiert darüber, dass nicht alle Menschen mit einer Schwerbehinderung auf Sonderparkplätzen parken dürfen. Entscheidend dafür ist der Ausweis.
Wie die Stadt Würzburg erklärt, können Menschen mit Schwerbehinderung je nach Art ihrer Behinderung verschiedene Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Aber: „Nicht jeder Schwerbehindertenparkausweis erlaubt das Parken auf einem Sonderparkplatz für schwerbehinderte Personen. Nur, wer den blauen EU-weit gültigen Schwerbehindertenparkausweis besitzt, darf auf einem Schwerbehindertenparkplatz seinen Wagen abstellen.“
Darauf weist Agnes Birner, die Leiterin der Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung in der Stadt Würzburg, hin. Häufig unterliegen Besitzerinnen oder Besitzer von Schwerbehindertenausweisen der unrichtigen Annahme, auch sie dürften Sonderparkplätze nutzen, die mit einem Rollstuhlfahrer gekennzeichnet sind. „Im Gegensatz zum Schwerbehindertenausweis erhält die orangefarbene Ausnahmegenehmigung zwar Parkerleichterungen für Personen mit Behinderung, aber beide erlauben nicht das Parken auf dem Schwerbehindertenparkplatz“, warnt Birner. Wichtig auch zu wissen: Parkerleichterungen dürfen nicht nur von den Berechtigten selbst genutzt werden, sondern auch von Personen, die den Ausweisinhaber befördern. Aber: Bei Fahrten, bei denen der Mensch mit Behinderung nicht mitgenommen wird, dürfen die Parkerleichterungen nicht genutzt werden.
Blauer Schwerbehindertenausweis für Sonderparkplätze
Den blauen EU-weit gültigen Parkausweis erhalten auf Antrag nur Personen mit Behinderung, deren Behindertenausweis das Kennzeichen „aG“ (außergewöhnliche Behinderung) trägt, „BI“ (Blind), oder Contergangeschädigte mit fehlenden oder fehlgebildeten Gliedmaßen. Diese Merkmale werden vom Zentrum Familie Bayern Soziales im Schwerbehindertenausweis vermerkt. Der blaue Parkausweis wird bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort beantragt, in Würzburg in der Fachabteilung Ordnungsaufgaben, mehr Informationen unter www.wuerzburg.de/529631.
Der blaue Parkausweis ist personenbezogen und auf den Inhaber eingetragen, nicht auf ein bestimmtes Auto. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird. Er darf aber nicht eingesetzt werden, wenn der Besitzer des Ausweises nicht mit im Wagen sitzt.
Parkerleichterungen mit dem blauen Ausweis
- Wer den blauen Ausweis besitzt, darf auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte („Behindertenparkplätze“) parken.
- Sollten in der Nähe keine verfügbaren Parkmöglichkeiten gegeben sein, erlaubt er auch im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken, die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- Erlaubt ist auch, im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- Und an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
- auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.