"Letztes Mittel": Nach tödlichem Polizeischuss in Nürnberg - Polizei erklärt Einsatz von Schusswaffen

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Ein 51-jähriger Mann ist am 2. November in Nürnberg durch einen Polizeischuss gestorben, als er seine Lebensgefährtin mit einem Messer bedrohte. In welchen Fällen trifft die Polizei solch eine folgenschwere Entscheidung?

Am Samstagvormittag (2. November 2024) rückte die Polizei zu einer Nürnberger Wohnung an, in der sich eine Auseinandersetzung zwischen einem 51-Jährigen und seiner 41-jährigen Lebensgefährtin abspielte. Laut Polizeiangaben bedrohte der Mann hierbei die Frau aus unmittelbarer Nähe massiv mit einem Messer

Auch auf mehrfache Aufforderung der Beamten habe er das Messer nicht weggelegt. Der Vorfall endete schließlich mit einem tödlichen Schuss aus einer Polizeiwaffe. Im Juli starb ein Angreifer in Lauf ebenfalls durch solch einen sogenannten finalen Rettungsschuss. Laut der Deutschen Presse-Agentur gab es mit bisher 18 Fällen in diesem Jahr deutlich mehr tödliche Schüsse der Polizei als in den Vorjahren. Wann genau greifen die Einsatzkräfte zu diesem Mittel? inFranken.de hat entsprechende Fragen an das Polizeipräsidium Mittelfranken gerichtet.

Täter handlungsunfähig machen: Polizeipräsidium Mittelfranken erklärt Schusswaffengebrauch

"Es bleibt zunächst einmal festzuhalten, dass der polizeiliche Schusswaffengebrauch die absolute Ausnahme und letztes Mittel polizeilichen Handelns ist", stellt eine Polizeisprecherin klar. Der polizeiliche Schusswaffengebrauch sei für die bayerische Polizei im Polizeiaufgabengesetz (PAG) geregelt. "Hier wurde festgelegt, dass der Einsatz der Schusswaffe für die Polizei stets Ultima Ratio sein muss - sprich: Alle anderen möglichen Mittel sind nicht oder nicht gleichermaßen erfolgversprechend."

Die meisten Fälle von polizeilichen Schusswaffengebräuchen gegen Personen fänden als Reaktion auf einen gegenwärtigen Angriff oder Angriffsversuch durch einen (bewaffneten) Täter statt. In den Situationen komme aufgrund der Gesamtumstände ein milderes Zwangsmittel, wie der Einsatz von Pfefferspray, "nicht oder nicht mehr in Betracht, ohne dass sich der Beamte oder eine andere Person der konkreten Gefahr aussetzt, schwer oder gar tödlich verletzt zu werden". Die Gesamtumstände werden laut der Sprecherin unter anderem von Bewaffnung und Distanz des Täters und den räumlichen Gegebenheiten beeinflusst.

In Artikel 83 Absatz 2 Satz 2 PAG heißt es: "Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person ist." Anwendungsfälle können laut der Polizei Mittelfranken hier beispielsweise Geiselnahmen sein. Mit diesem Schusswaffengebrauch solle ein Täter absolut handlungsunfähig gemacht werden. Ebenfalls am 2. November überfiel ein anderer Mann ein Nürnberger Elektrogeschäft mit einer Schusswaffe - ein Angestellter wehrte sich. Weitere Nachrichten aus Nürnberg und Umgebung findest du in unserem Lokalressort. 

Vorschaubild: © News5/Lars Haubner