Die Stadt hat Ries zufolge sofort reagiert, als sie von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden war. "Der Besitzer des Grundstücks wird zu einer Anhörung geladen. Da muss er sich erklären. Und je nachdem, wie sich die Sachlage dann darstellt, werden Sanktionen verhängt." Das könne eine Geldbuße sein, aber auch die Verpflichtung, anderswo Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Naturschutzbehörde prüft
Mit der Fällung der Eiche befasst sich mittlerweile auch die Naturschutzbehörde am Landratsamt Kulmbach. "Da der Baum offensichtlich nach dem 28. Februar gefällt wurde, stellt sich aus naturschutzrechtlicher Sicht die Frage, ob es sich um eine gärtnerisch genutzte Fläche handelt oder eine dringende Verkehrssicherungsmaßnahme erforderlich war, also ob der Baum zum Beispiel bruchgefährdet war. Nur dann kann außerhalb der vorgegebenen Schnittzeit ein Baum gefällt werden. Das müssen wir noch prüfen", sagt Pressesprecher David Buchwald auf Anfrage.
Der Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes besagt, dass Bäume, die außerhalb des Waldes oder von gärtnerisch genutzten Flächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht gefällt werden dürfen. Dieses Verbot dient dem Artenschutz: Brütende Vögel und solche, die ihre Jungen aufziehen, sollen nicht gestört werden.
David Buchwald zufolge wird die Angelegenheit geprüft. "Stellt sich heraus, dass die gesetzliche Schnittzeit hätte eingehalten werden müssen, handelt es sich um einen Verstoß, und wir leiten ein Ordnungswidrigkeitserfahren ein."
Die Bayerische Rundschau hätte gerne auch eine Stellungnahme vom Besitzer des Grundstücks eingeholt. Der aber hat auf eine Bitte um Rückruf bis zur Stunde nicht reagiert.
Geschütze Bäume Baumschutzverordnung Durch die Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach geschützt sind alle Bäume, die einen Stammumfang von 80 Zentimetern und mehr in 130 Zentimetern Höhe über dem Erdboden haben und innerhalb genau begrenzter Gebiete - im Wesentlichen alle Siedlungsbereiche - liegen. [...] Es ist verboten, Bäume, die unter die Schutzverordnung fallen, ohne Genehmigung der Stadt Kulmbach zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
Ausnahmen Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber der ausdrücklichen Genehmigung.
Sanktionen Verstöße gegen die Baumschutzverordnung werden nach Auskunft der Stadtverwaltung Kulmbach sanktioniert. Wie, hängt vom Einzelfall ab. Geldbußen sind ebenso möglich wie die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen.
Der Gehweg wölbt sich durch die Wurzeln des Baumes.
Wann kommt die Kommune ihrer Verkehrssicherungspflicht nach?
Na sobald sie genug Knöllchen eingetrieben hat, um das finanzieren zu können.
Der Besitzer des Grundstücks wird in keinem Wort in diesem Bericht namentlich erwähnt.
Könnte man denn vielleicht auch erfahren, wer dieser Baumfrevler ist?
Ist es denn ein Privatmann oder eher eine Firma à la Baugenossenschaft oder sonstiges?
Den werden Sie leider niemals erfahren. In Deutschland gilt "Täterschutz vor Opferschutz"!.
Leider lassen es rechtliche Vorgaben nicht zu, den Baumfrevler namentlich zu nennen. Beste Grüße aus der Rundschau-Redaktion, Alexander Müller