Ein aufgebrachter Leser fühlt sich von der Stadt Kronach gelinkt. Die verweist auf die Satzung und eine in Deutschland unterschiedliche Rechtslage.
Reinhard Schedel ist in Rage, als er über seine Situation berichtet. Er fühlt sich von der Stadt Kronach aufs Glatteis geführt. Ein Schaden an der Wasserleitung auf seinem Grund, die anschließende Reparatur und die Kostenfrage bringen ihn immer noch auf die Palme. Er soll bezahlen, weil - seiner Aussage nach gegen seinen Willen - aufgegraben und die Leitung in Stand gesetzt wurde. "Das ist nicht rechtens", ist er überzeugt, dass die Kronacher Wasserabgabesatzung hier in die Irre führt und die Stadt schon seit Jahren widerrechtlich bei den Bürgern abkassiert.
Schedel erklärt nach eigener Internet-Recherche in Urteilen des Bundesgerichtshofs, dass seiner Ansicht nach der "Hausanschluss eine Sache des Versorgers" ist. Nur dieser dürfe die Leitung bis dahin anpacken. Und wenn der Versorger sie bis zum Hausanschluss verlege, "ist es auch seine Baustelle". Dass er sich mit dieser Kritik von der Verwaltung nicht ernstgenommen fühle, habe er nicht zuletzt dem Bürgermeister schriftlich dargelegt. Nun wendete er sich an unsere Redaktion, um der Stadt und den Stadtwerken auf den Zahn zu fühlen. Dort stellten sich die Verantwortlichen ohne Umschweife unseren Fragen.
Kämmerer Wolfgang Günther schilderte in groben Zügen die Situation aus seiner Sicht. "Die Stadtwerke haben festgestellt, dass ein Wasserrohrbruch vorliegt. Herr Schedel hat einer Reparatur nicht zugestimmt." Unter diesen Umständen dürfe die Stadt sogar das Wasser abdrehen, um einen größeren Wasserverlust zu verhindern. "Um Stress zu vermeiden, haben wir die Leitung aber offen gelassen - trotz der Verluste", spricht er ein Entgegenkommen der Stadt an. Im Rahmen der so genannten Ersatzvornahme sei dann die Schadstelle geöffnet und repariert worden - mit Zustimmung. "Die Folgeschäden wären sonst ja nicht absehbar gewesen", fügt Jochen Löffler, der Leiter der Stadtwerke, hinzu.
Wer muss zahlen?
Doch nun zur Grundsatzfrage für solche Fälle: Wer muss für die Kosten aufkommen? Günther verweist auf zwei unterschiedliche Rechtszustände in Deutschland. Vor allem im Norden der Republik seien zum Teil privatrechtliche Versorger zu Gange. "Dort hätte Herr Schedel Recht", so der Kämmerer.
Im südlichen Raum liege die Wasserversorgung vorwiegend in der öffentlichen Hand. In diesen Fällen schrieben Satzungen die Zuständigkeiten fest, so auch in Kronach. Deshalb warnt Georg Köstner von der Stadtverwaltung davor, vermeintlichen Präzedenzfällen, die über "Dr. Google" gefunden würden, blind zu vertrauen. Oftmals herrschten nach Ansicht der drei städtischen Mitarbeiter ganz unterschiedliche Rahmenbedingungen in auf den ersten Blick vielleicht ähnlich anmutenden Fällen.
In Kronach gebe die Satzung jedenfalls vor, dass die Stadt - sofern es keine Sondervereinbarungen gebe - bis zur Grundstücksgrenze kostentragungspflichtig sei. Von dort bis zur Wasseruhr müsse der Eigentümer des Grundstücks für Kosten aufkommen.
Fachfirma einschalten
Dabei dürfe der Betroffene im Übrigen tatsächlich nicht selbst Hand an die Leitung legen. "Das muss eine Fachfirma machen", betont der Kämmerer. Hierbei gehe es darum, Verunreinigungen im Wassernetz durch unsachgemäße Arbeiten zu vermeiden.