Marihuana in der Tupper-Box

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Der Angeklagte aus dem Landkreis Kulmbach hat selbst Drogen genommen und einem Kumpel beim Handel geholfen. Symbolfoto: Boris Roessler/dpa
Der Angeklagte aus dem Landkreis Kulmbach hat selbst Drogen genommen und einem Kumpel beim Handel geholfen. Symbolfoto: Boris Roessler/dpa

Ein 32-jähriger Mann aus dem Landkreis wurde vom Kulmbacher Amtsgericht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

stephan herbert fuchs

Wegen des gemeinschaftlichen Handels und des Erwerbs von Marihuana hat das Schöffengericht einen 32-jährigen Mann aus dem Landkreis zu einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Arbeiter am Verkauf von zwei Mal 250 Gramm beteiligt war und in weiteren Fällen jeweils fünf Mal 50 Gramm beziehungsweise 100 Gramm Marihuana erworben hatte.
Der Angeklagte ist mehrfach wegen Drogendelikten vorbestraft. Erst im vergangenen Jahr wurde er zu drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Wenn sich das Gericht dennoch für eine Bewährungsstrafe entschied, dann deshalb, weil er im vorliegenden Fall nur eine untergeordnete Rolle gespielt hatte. Er bewahrte das Rauschgift zwar bei sich auf, versteckt in Tupper-Dosen im Keller seiner Wohnung, angeblich in einer Art Geheimfach hinter einem gelockerten Stein, doch die Geschäfte machte ein 31-jähriger Kumpel.
Der wurde deshalb auch vor wenigen Wochen rechtskräftig verurteilt, vom Bayreuther Landgericht zu zwei Jahren ohne Bewährung. Dieser Mann habe ihn gehörig unter Druck gesetzt, sagte der Angeklagte. So musste er das Rauschgift nicht nur bei sich aufbewahren, auch die Verkäufe wickelte der 31-Jährige in der Wohnung des Angeklagten ab. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurde beim Angeklagten allerdings kaum etwas gefunden. Lediglich das Mobiltelefon sei sichergestellt worden und ein Überraschungsei mit 0,1 Gramm Marihuana im Inneren.


Nachbarin hat ihn verpfiffen

Freilich hatte er dafür auch etwas bekommen. Damals habe er schließlich auch konsumiert, räumte der Angeklagte ein. Auch dass er mehrfach an eine Nachbarin etwas verkaufte, gab er zu. Die Nachbarin war es schließlich auch, die ihn bei der Polizei verpfiffen hatte. Der Angeklagte wiederum hatte seinen 31-jährigen Kumpel bei der Polizei verraten. Als Antwort darauf habe ihn der Mann zur Rede gestellt und ihm nicht nur die Tür eingetreten, sondern ihn auch geschlagen und bedrängt, wenigstens einen Teil der Schuld auf sich zu nehmen.
Das tat der Angeklagte nicht, und so wurde der 31-Jährige zu seiner Zeugenaussage in Fußfesseln vorgeführt. Die Freundschaft der beiden ist längst Geschichte und so blieb der Mann auch vor Gericht bei seiner Einlassung und belastete wiederum den Angeklagten schwer. Doch das Gericht glaubte schließlich dem Angeklagten mehr. Gleich mehrere Zeugen hätten von einem Unterordnungsverhältnis berichtet. "Der Angeklagte war der Handlanger", sagte ein Drogenabnehmer. Ein anderer meinte: "Tonangebend war der 31-Jährige, der Angeklagte hat halt mitgemacht." Die beiden Männer hätten keinesfalls gleichberechtigt gehandelt, sagte die Vorsitzende Richterin Nicole Allstadt schließlich in ihrer Urteilsbegründung.
Dennoch könne von reiner Beihilfe nicht die Rede sein, schließlich habe der Angeklagte wesentliche Tatbeiträge geleistet und auch immer wieder davon profitiert. Auf die Beihilfe hatte zuvor Verteidiger Jörg Stingl aus Bayreuth plädiert. Sein Mandant sei massiv unter Druck gesetzt worden und selbst abhängig gewesen, so der Rechtsanwalt, der auf eine Bewährungsstrafe von eineinhalb Jahren plädierte.
Ganz anderer Meinung war dagegen Oberstaatsanwältin Juliane Krause. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten ohne Bewährung. Der Angeklagte sei Mittäter und nicht nur Beihelfer, so die Anklagevertreterin.
Das Schöffengericht unter Nicole Allstadt setzte neben der Bewährungsstrafe 800 Euro als Auflage zugunsten der Aktion "Keine Macht den Drogen" fest. Zusätzlich erteilte das Gericht dem Angeklagten die Weisung, sich jeglichen Drogenkonsums zu enthalten. Das soll vier Mal pro Jahr durch ein Drogenscreening überprüft werden. Auch den Kontakt zur Suchtberatung muss der Angeklagte suchen. "Schon allein, um das Problembewusstsein zu schärfen, könne die Suchtberatung nicht schaden", so die Richterin.