Mit einem beachtlichen Teilerfolg für die klagenden Anlieger endete vorerst der Rechtsstreit um die Straßenausbaubeiträge in Weitramsdorf. Das Verwaltungsgericht in Bayreuth sah di...
Mit einem beachtlichen Teilerfolg für die klagenden Anlieger endete vorerst der Rechtsstreit um die Straßenausbaubeiträge in Weitramsdorf. Das Verwaltungsgericht in Bayreuth sah die für den Ausbau der Schäfersgasse erhobenen Beiträge als zu hoch an.
Mehr als 866,80 Euro hätte die Gemeinde vom Kläger nicht verlangen dürfen. Gefordert hatte die Gemeinde aber 2742,37 Euro. Nun darf sich dieser Kläger, wie auch alle anderen, die gegen die Beiträge Widerspruch eingelegt hatten, auf eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Gebühren freuen. Anlieger, die nicht gegen die auferlegten Beträge Widerspruch eingelegt oder geklagt hatten, haben diesen Anspruch nicht.
Die Kläger argumentierten allerdings, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sei ohnehin nichtig, weil verfassungswidrig.
Dazu nahm das Gericht Stellung: "Die Gemeinden können gemäß Artikel 5, Absatz 1, Satz 1 KAG zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern verlangen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Die Kammer hatte keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Ausbaubeitragssatzung und verweist dabei auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, der die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Verfassungskonform hält.
Auch im Weiteren beanstanden die Richter die Satzung der Gemeinde nicht. Die von den Klägern gerügten Satzungsbestimmungen weisen nach Ansicht der Richter keine Rechtsfehler auf.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils können die Beteiligten Berufung beim Verwaltungsgericht in Bayreuth beantragen. Über deren Zulassung müsste dann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entscheiden, vor dem auch verhandelt würde.