Vor dem Amtsgericht Haßfurt musste sich eine 51-Jährige wegen Betrugs verantworten. Sie hatte es versäumt, Zuverdienste beim Jobcenter anzugeben. Richterin Conver stellte das Verfahren ein. Zahlen muss die Angeklagte trotzdem.
Der Aufwand zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung steht oft nicht im Verhältnis zum entstandenen Schaden. Trotzdem kann die Justiz nicht über Vergehen mit geringem Schaden hinwegsehen. Deshalb musste sich am Mittwoch das Amtsgericht Haßfurt mit einem Fall des Betrugs zum Nachteil des Jobcenters (Arge) beschäftigen, bei dem der Schaden bei 445 Euro lag und am Ende die Einstellung des Verfahrens stand. Mit der Auflage, dass die 51-jährige Beschuldigte aus dem Landkreis diesen Betrag zurückerstattet.
Bereits vor etwa einem Jahr war in dieser Sache ein Gerichtstermin anberaumt. Da aber entsprechende Nachermittlungen nötig waren, saß die Angeklagte nun zum zweiten Mal vor Gericht. Laut Anklagevertreterin der Staatsanwaltschaft Bamberg bezog die Angeklagte Arbeitslosengeld und hatte in der Folge einen Zuverdienst, der im erlaubten Rahmen lag, ebenso nicht gemeldet wie später die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit.
Der Arge sei dadurch infolge Überzahlung ein Schaden von 451 Euro entstanden, sagte Sofia Schütz von der Staatsanwaltschaft in Bamberg gestern im Prozess.
Rüge für die Staatsanwaltschaft
"Meinen Angaben aus der ersten Verhandlung habe ich nichts mehr hinzuzufügen", sagte die Angeklagte, die ohne Rechtsbeistand erschienen war. Richterin Ilona Conver fasste ihre erste Aussage zusammen, wonach sich die Angeklagte nicht bewusst war, etwas falsch gemacht zu haben. Eine "Rüge" gab es von der Vorsitzenden an die Staatsanwaltschaft, welche auf einen Hinweis von ihr nach der ersten Verhandlung, dass die zeitlichen Daten der Anklageschrift nicht ganz passen, nicht reagiert habe. "Das hätte ich schon erwartet", sagte die Richterin.
In der Folge wurde deutlich, dass die Angaben von Zeugen der Arge - zwei waren erschienen - mit den Feststellungen der Angeklagten beziehungsweise deren Aussage, die sie schließlich noch machte, nicht konform gingen. Der erste Zeuge sagte aus, dass er die Arbeitslosenmeldung der Angeklagten entgegengenommen habe, weil er sein "Handzeichen" auf dem Blatt erkannte. Erinnern konnte er sich allerdings nicht an die Angeklagte. Diese versicherte relativ glaubhaft, dass sie "diesen Herrn" noch nie gesehen habe. Hier stand schon im Raum, dass die Meldung möglicherweise von einem anderen Mitarbeiter des Jobcenters entgegengenommen und dann weitergegeben wurde. Ein weiterer Mitarbeiter machte anhand elektronischer Aufzeichnungen klare Angaben, aber auf Nachfragen des Gerichts gab es trotzdem immer wieder Ungereimtheiten.
Hat die Angeklagte bei Abgabe ihres Antrages auf Arbeitslosengeld angegeben, dass sie geringfügig beschäftigt ist? Bei einem Zuverdienst von
165 Euro wäre ihr das Arbeitslosengeld weiterbezahlt worden, eventuell etwas gekürzt. Die Angeklagte sagte ja, der Zeuge nein, weil er auf dem Antrag keinen entsprechenden Vermerk fand. Andere Personen als sie selbst hätten den Antrag nicht abgegeben, sagte die 51-Jährige. Sie schüttelte immer wieder den Kopf auf Aussagen der Mitarbeiter des Jobcenters und machte einen frustrierten Eindruck.
Kein Betrug
Die Richterin stellte sich schließlich die Frage, wo ein Betrug zu sehen sei. "So ganz, wie in der Anklage dargelegt, haut das nicht hin", zog die Vorsitzende ein Resümee und merkte an, dass sie den Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sehe.
Nach Rücksprache mit der Anklagevertreterin und der Angeklagten stellte sie das Verfahren ein. "Die 444,98 Euro müssen Sie aber zurückzahlen", gab sie der 51-Jährigen mit, was diese versicherte. Ihr wurden Ratenzahlungen gewährt. Ist das Geld bezahlt, wird das Strafverfahren vollends eingestellt.