Bei Kinderbetreuung zählt der Freitagswert

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Die Ankündigung des Landratsamtes Bad Kissingen am vergangenen Freitag, dass vom 29. März. bis einschließlich 4. April unter anderem die Kindertagesstätten im Landkreis geschlossen sind, hat offensich...

Die Ankündigung des Landratsamtes Bad Kissingen am vergangenen Freitag, dass vom 29. März. bis einschließlich 4. April unter anderem die Kindertagesstätten im Landkreis geschlossen sind, hat offensichtlich zu Unmut und Verwirrung beigetragen.

So seien offenbar viele davon ausgegangen, dass die Schulen/Kindertagesstätten erst schließen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Zum anderen gab es Unterstellungen, das Landratsamt hätte diese Anordnung willkürlich getroffen, teilt das Landratsamt mit und stellt nun folgendes klar: Richtig ist, dass es für die inzidenzabhängigen Regelungen beispielsweise für Ladenöffnungen oder private Treffen grundsätzlich auf das Überschreiten beziehungsweise Unterschreiten der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen ankommt (§ 3 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).

Anders ist das bei Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen: Für den Schulbetrieb und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist alleine der Inzidenzwert am Freitag jeder Woche entscheidend. Danach richtet sich jeweils der Betrieb in den Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen für die gesamte Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche (§ 18 Absatz 1 Sätze 4 und 5 sowie § 19 Absatz 1 Satz 3 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung).

Es kommt also für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen nur auf den jeweiligen Freitagswert der Vorwoche an, auch wenn schon beispielsweise am Samstag die Schwelle wieder über- oder unterschritten wird. Das Ministerium wollte damit eine bessere Planungssicherheit gewährleisten.

Der Landkreis Bad Kissingen ist an diese Vorgabe gebunden. In der Karwoche ist für die Folgewoche laut Gesundheitsministerium auf den Inzidenzwert am Gründonnerstag abzustellen.

Maßgeblich ist dabei immer die 7-Tage-Inzidenz, die das Robert-Koch-Institut auf seinen Seiten veröffentlicht.

Warum dieser Wert vom Wert des Staatlichen Gesundheitsamts abweichen kann, erklärt das RKI unter dem Link: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html red