Feuerwehr will sich nicht im Dieseldunst umziehen

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Das Feuerwehrhaus mit Fahrzeughalle in dem sich momentan noch die Einsatzkräfte umziehen während die Fahrzeuge warmlaufen um Einsatzbereit zu seinKarlheinz Wirth
Das Feuerwehrhaus mit Fahrzeughalle in dem sich momentan noch  die Einsatzkräfte umziehen während die Fahrzeuge warmlaufen um  Einsatzbereit zu seinKarlheinz Wirth

Unterschiedliche Meinungen und nicht vollständig gelöste Probleme prägten die Gemeinderatssitzung in Langensendelbach. Einig war man sich über eine Verbesserung für die Feuerwehr-Einsatzkräfte.

Der Gemeinderat Langensendelbach bestätigte Willibald Hofmann als Kommandant der Feuerwehr Langensendelbach und Andreas Hofmann als stellvertretenden Kommandanten. Thomas Grau stellte anschließend dem Gremium den Feuerwehrbedarfsplan vor. Bei der Erstellung wurden die Gefährdungs- und Risikoanalyse sowie das Einsatzspektrum der Feuerwehr eingearbeitet. Bemängelt wurde, dass sich die Feuerwehrler bei Einsätzen in der Fahrzeughalle umziehen müssen. Dass sei nicht mehr zulässig, so Grau: "Während wir uns umziehen , laufen die Feuerwehrautos, um die Druckkessel mit Luft zu befüllen, und man steht im Dieseldunst." Der Gemeinderat wird sich zeitnah mit der Anschaffung einer Abgsauganlage befassen. Das Gremium genehmigte den Feuerwehrbedarfsplan für Langensendelbach einstimmig.

Ebenso einstimmig erlaubte der Gemeinderat der Stadt Baiersdorf, zwei Starkregen-Frühwarnsysteme auf den Feuerwehrgerätehäusern in Langensendelbach und Bräuningshof zu installieren.

Zur Finanzierung der Wasserversorgung erläuterte Heinrich Schulte von der Kommunalberatung aus Veitshöchheim die Kostenverteilung in einen satzungsgemäßen Gebühren- und Beitragsteil in der Wasserversorgung. Der Gesetzgeber verlange, dass die Herstellung oder die Verbesserung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern bezahlt werden müssen. Dazu kann die Gemeinde Beiträge oder Gebühren erheben, wobei Beiträge einmalige Geldleistungen sind, die zur Finanzierung der Investition verwendet werden.

Die Kalkulation der Gebühren erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Kosten für die Einrichtung innerhalb der Kalkulationsperiode. Zu den Kosten zählen auch die Abschreibungen auf der Grundlage der Anschaffung und Herstellung sowie die angemessene Verzinsung des benötigten Kapitals. Für die Gemeinde besteht die Möglichkeit der Mischfinanzierung.

Schulte zeigte anhand von Alternativen auf, wie das berechnet werden könnte. So besteht die Möglichkeit, den Investitionsaufwand zu 60 Prozent über Beiträge und die restlichen 40 Prozent über Gebühren einzunehmen. Für welche Alternative sich das Gremium entscheidet, bleibt den Räten überlassen, die sie in einer der nächsten Sitzungen in eine rechtskonforme Satzung einarbeiten werden.

Weiter teilte Schulte dem Gremium mit, dass Gemeinden systematisch feststellen müssen, welche Teile im Haushaltsplan umsatzsteuerpflichtig sind oder einer Mischnutzung unterliegen. Streng genommen, so Schulte seien Gemeinden seit 2016 verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen, wenn sie privatwirtschaftlich tätig seien.

Die Gemeinde Langensendelbach hat wie viele andere Kommunen die Option auf Fristverlängerung der Besteuerungen kommunaler Dienstleistungen bis 2021 in Anspruch genommen, erklärte Geschäftsleiter Meierhöfer. Tatsache sei, ergänzte Schulte, dass mit Berücksichtigung des neuen Paragrafen auch die Organisationsstrukturen in der Verwaltung mehr Zeit und Personalaufwand erfordern.

Umstritten blieb ein Bauvorhaben von Wohnbau Haas, dass sich auf die Flnr.2354/2 bezieht. Bürgermeister Oswald Siebenhaar (UWB) erinnerte daran, dass bereits in der Dezembersitzung 2018 gemeindliche Einvernehmen für den Bau des Doppelhauses verweigert wurde, da sich das Bauvorhaben nicht in die nähere Eigenart der Umgebung einfüge. Das Landratsamt Forchheim hat sich eingeschaltet, da inzwischen der Antragsteller die zu überbauende Grundstücksfläche reduziert hat. Nun hat das Landratsamt die Gemeinde aufgefordert, den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Bau einer Doppelhaushälfte unter Beachtung der Rechtsauffassung des LRA zu behandeln. Auf die Möglichkeit, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, wurde ausdrücklich hingewiesen.

Das Gremium vertrat jedoch eine andere Auffassung. Nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben keineswegs in die Eigenart der Umgebung ein, da im näheren Umfeld Doppelhaushälften von 339 bis 522 Quadratmetern Grundstücksgröße vorhanden seien. Bei dem beantragten Bauvorhaben handelt es sich um eine Grundstücksfläche von 291 Quadratmeter, so dass zu dichte Bebauung in diesem Gebiet entstehen würde, erklärte Bürgermeister Siebenhaar.

"Wenn wir immer weiter von den Mindestgrößen abrücken, die wir im Bebauungsplan festgesetzt haben, nähern wir uns immer kleiner werdenden Grundstücksflächen", äußerten einige Räte "und geben dafür unsere dörflichen Strukturen auf." Nach intensiver Diskussion verweigerte das Gremium einstimmig die Zustimmung zur Baugenehmigung einer Doppelhaushälfte entsprechend der eingereichten Planunterlagen.