Behörden bitten, kein Wasser aus Flüssen und Teichen zu entnehmen

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Symbolbild: Christoph Schmidt/dpa
Symbolbild: Christoph Schmidt/dpa

Die Landkreise Forchheim, Nürnberg und Bayreuth fordern ihre Bewohner auf, sich bei der Wasserentnahme zurückzuhalten. Die Entnahme von Wasser aus Seen, Flüssen und Teichen ist nur bedingt erlaubt.

Die momentane Trockenheit sorgt für Wassermangel in Franken. In einigen Regionen wurde schon ein Bewässerungsverbot mit Trinkwasser ausgesprochen. Nun befürchten die Landratsämter eine vermehrte Wasserentnahme aus Flüssen, Bächen, Gräben, Seen und Teichen. Hier gibt es allerdings rechtliche Vorschriften.


Bewässerungsverbot in einigen Stadtteilen Forchheims


Der Wasserzweckverband Leithenberggruppe hatte Anfang der Woche ein Bewässerungsverbot für die seine Versorgungsgebiete ausgesprochen. Darunter fallen unter anderem die Forchheimer Stadtteile Kersbach und Sigritzau. In diesen Gebieten ist es bis auf weiteres verboten seinen Garten mit Trinkwasser zu gießen oder sein Auto damit zu waschen.

Die Stadtwerke Forchheim bestätigten hingegen, dass in den von ihnen versorgten Stadtteilen kein Wassermangel herrscht. Hier darf weiterhin mit Trinkwasser gegossen werden.


Die Entnahme von Wasser aus Flüssen, Bächen, Gräben, Seen und Teichen hat gesetzliche Grenzen


Die niedrigen Wasserstände in unseren Gewässern werden zunehmend problematisch. Wasserentnahmen zur Bewässerung sind in der aktuellen Situation rechtlich nicht mehr abgedeckt und damit unzulässig.

Für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist laut der Stadt Bamberg grundsätzlich eine wasserrechtlichen Gestattung erforderlich, die vorher bei der Stadt beantragt werden muss. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen und nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch beziehungsweise den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt. Die erlaubnisfreie Wasserentnahme ist nur in geringen Mengen, durch Schöpfen mit Handgefäßen, erlaubt. Eine Entnahme mithilfe von Leitungen mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs jedoch lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich.

Auch Eigentümer eines Gewässergrundstücks dürfen Wasser für den eigenen Bedarf nur dann entnehmen, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben aber bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie vor allem in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer- beziehungsweise Anliegergebrauch gedeckt ist.

Nicht erlaubt sind auch Einbauten jeder Art im Gewässer, die vorherige Erlaubnis zum Zwecke des Aufstauens errichtet wurden. Sie müssen beseitigt werden. Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden.


Nicht nur Gartenpflanzen sind vom Austrocknen bedroht


Bei der momentanen Trockenheit sollte man daran denken, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen in den Gärten vom Austrocknen bedroht sind. Auch Wasserpflanzen und -tiere benötigen Wasser zum überleben. Bei den momentan recht niedrigen Gewässerständen ist ihr Lebensraum ohnehin schon gefährdet, insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden. Es wird daher empfohlen die Wasserentnahme auf ein absolutes Mindestmaß zu beschränken, oder auch völlig darauf zu verzichten.