Im digitalen Zeitalter werden Videoüberwachungssysteme immer häufiger. In Banken und Supermärkten sind sie Alltag, auch Bamberger Gaststätten rüsten auf.
Hinter der Kasse, im Winkel zwischen Decke und Wand, hängt sie: eine kleine, schwarze Kuppel. Wenn das Licht richtig fällt, erkennt man das rote Auge im Inneren. Es zeigt in meine Richtung, der Barhocker am Tresen. Werde ich beobachtet?
Der technische Begriff für dieses Gerät lautet "Dome-Kamera". Eine Kuppel schützt das Innere vor Vandalismus. Durch den getönten Kunststoff ist es schwer zu erkennen, in welche Richtung das Objektiv zeigt. Oft ist dieses auch schwenkbar.
Wer offenen Auges durch die Kneipenlandschaft Bambergs zieht, wird immer wieder fündig werden: Piktogramme warnen - "Dieser Bereich wird videoüberwacht". Nicht immer ist für den Besucher sofort ersichtlich, welche Bereiche nun tatsächlich gefilmt werden und welche nicht. Was ist erlaubt, was ist nicht erlaubt? Muss ich die Gaststätte wechseln, wenn ich nicht gegen meinen Willen aufgenommen werden will? Wir haben nach Antworten gesucht.
"Wir hatten Probleme mit Zechprellerei und Diebstahl", erklärt ein Bamberger Gastwirt. Daher habe er insgesamt drei Dome-Kameras installieren lassen. "Für uns ist das vor allem Objektschutz." Die Aufnahmen würden innerhalb einer Woche wieder gelöscht, gefilmt werde dabei der Eingang, der Zaun des Außenbereichs und die Kasse. Ein Hinweisschild findet sich am Eingangstor. Über die Überwachung beschwert habe sich noch niemand. "Die Leute können es sich ja aussuchen, ob sie reinkommen."
Solche und ähnliche Gründe dürften viele Kneipenbetreiber anführen. Sprechen wollte mit uns sonst leider niemand. Dies wundert nicht, ist die Gesetzeslage doch voller unbestimmter rechtlicher Begriffe und strenger Einschränkungen für Betreiber von Überwachungssystemen.
"Die allgemeine Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Videoüberwachung ist nicht immer so leicht", antwortet Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht auf unsere Anfrage. "Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im Datenschutzrecht kommt es ganz wesentlich auf den konkreten Einzelfall an."
Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit eines Videoüberwachungssystems ist Paragraph 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Dieser beinhaltet unter anderem, dass für die Überwachung ein berechtigtes Interesse und ein konkreter Zweck vorhanden sein müssen. Letzterer muss auch schriftlich dokumentiert werden. Zudem dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass "schutzwürdige Interessen" - wie die Persönlichkeitsrechte - überwiegen.
"Für Gaststätten bedeutet dies ganz allgemein, dass in kritischen Bereichen, wie der Kasse, eine Videoüberwachung zulässig sein kann, in den Sitzbereichen für die Gäste in aller Regel nicht", so Kranig. Dies gilt im Außen- wie im Innenbereich.
"Sofern Kameras schwenkbar sind oder über eine Dome-Funktion verfügen, ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die zulässigen Bereiche überwacht werden."
Die Überwachung von Mitarbeitern zum Zweck, einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf zu gewährleisten, ist generell nicht gerechtfertigt. Tonaufzeichnungen sind nach Strafgesetzbuch Paragraph 201 in jedem Fall verboten.
Gäste und Mitarbeiter sind immer über die Überwachung zu informieren. Oftmals geschieht dies mit einem entsprechenden Piktogrammaufkleber an den Türen. Laut BDSG Paragraph 6b ist sowohl der "Umstand der Beobachtung" als auch "die verantwortliche Stelle" auf dem Hinweisschild erkenntlich zu machen. "Letzteres sehen wir in der Praxis dann nicht so eng, wenn aus der Videoüberwachung selbst leicht erkennbar ist, wer sie betreibt", sagt Kranig. Davon könne bei Gaststätten in aller Regel auszugehen sein.
Erleichterung der Polizeiarbeit
Die Prävention und Aufklärung von Straftaten wird immer wieder als starkes Argument für eine Videoüberwachung angeführt. Gerade im unübersichtlichen Kneipenalltag können Diebstähle und Zechprellerei nachträglich nur schwer geklärt werden. Die Videoaufzeichnung ist hierbei ein wertvolles Beweismittel.
"Für uns ist es im Falle von Straftaten ein klarer Vorteil bei den Ermittlungen", sagt Christian Heyd, Pressesprecher der Polizeiinspektion Bamberg. Es sei grundsätzlich dem Betreiber überlassen, ob er Videoüberwachungssysteme installiere - sofern er diese im Rahmen der Gesetze erkenntlich mache und mit den Mitarbeitern abkläre. "Potentielle Straftäter können dadurch auch abgeschreckt werden", sagt Heyd, "so gesehen steigt die Sicherheit für den Besucher sogar." Fälle von Ausnutzung der Technik - beispielsweise um Mitarbeiter zu überwachen - seien ihm nicht bekannt.
Anonyme Beschwerden
Auf der Website des Landesamts für Datenschutzaufsicht unter
bayern.lda.de findet sich eine Orientierungshilfe, die über die rechtlichen Voraussetzungen von Videoüberwachung informiert. Wer sich hingegen durch Aufzeichnungen in seinen Rechten verletzt fühlt und bei dem Betreiber der Kamera zu keinem Ergebnis kommt, kann eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde schicken. Die Namen der Beschwerdeführer werden hierbei nicht an die Betreiber der Videoüberwachung weitergegeben.