Grund für ihre Dienstunfähigkeit sei ihr Wunsch nach einer heimatnaher Verwendung gewesen, vermutete eine Soldatin. Sie wollte als allein erziehende Mutter täglich zwischen Hammelburg und Thüringen pendeln.
Sie sei nur deswegen aus der Bundeswehr entlassen worden, sagte vor dem Verwaltungsgericht Würzburg ein Sanitäts-Feldwebel mit 13 Dienstjahren, weil sie als allein erziehende Mutter immer wieder auf Dauer eine heimatnahe Verwendung im "Tagespendlerbereich" beantragt hatte. Dafür hätte sie auch auf einen qualifikationsgerechten Arbeitsplatz verzichtet. Zuletzt war die Frau aus dem thüringischen Landkreis Schmalkalden-Meiningen im Sanitätsunterstützungszentrum Hammelburg eingesetzt, eine Versetzung nach München war angedacht. Ihre Klage gegen die Entlassung wurde als unbegründet abgelehnt.
Als Retourkutsche für die vorzeitige Entlassung im Februar 2021, Ende der Dienstzeit wäre September 2026 gewesen, habe man sie, so die Zeit-Soldatin vor Gericht, als auf Dauer nicht dienst- und verwendungsfähig begutachtet und eine psychisch bedingte Leistungsstörung mit einer unreifen Persönlichkeitsstruktur und nicht auflösbaren Konflikten begründet. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei, steht in den Entlassungsgründen, während der bevorstehenden restlichen Dienstzeit nicht zu rechnen. Auf zahlreiche Krankschreibungen wurde hingewiesen.
Für das Verwaltungsgericht war es nicht einfach festzustellen, was die Klägerin eigentlich will. Der Klage-Antrag wurde während der Verhandlung wiederholt geändert und war zunächst gegen die Entlassung gerichtet. Dann berichtete die Ex-Soldatin, dass sie sich inzwischen beruflich etwas aufgebaut habe und gar nicht mehr zum Bund zurück wolle. Wichtig sei ihr nur noch, dass in den Entlassungsunterlagen statt der psychischen Gründe "persönliche" genannt werden, weil sie sonst bei Polizei oder Zoll keine Chance habe, eingestellt zu werden. Ihr Verteidiger brachte zwischendurch mal Schadensersatz für die Kündigung ins Gespräch und am Ende der Beweisaufnahme wollte die Klägerin angeblich wieder mit Hilfe des Gerichts Soldatin bleiben, allerdings unter der Voraussetzung "heimatnaher Verwendung".
Eigentlich, so das Gericht zwischendurch, sei der Rechtsstreit ja schon erledigt. Der Klage der ehemaligen Zeit-Soldatin fehle als Voraussetzung ein Rechtsschutzbedürfnis, sie habe klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie an einer Rückkehr zur Bundeswehr kein Interesse mehr habe. Ihr Vorbringen zwischendurch, dass sie sich auch eine Rückkehr zum Bund vorstellen könne, erscheine dann wenig glaubhaft.
Kein Interesse an Rückkehr
Bereits vor der mündlichen Verhandlung ließ die Klägerin durch ihren Anwalt vortragen, dass sie angesichts des Umgangs mit ihr und ihren persönlichen Problemen bei der Bundeswehr keine Zukunft mehr für sich sehe. Auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte sie, dass sie an einer Rückkehr kein Interesse mehr habe, sondern nur an der gerichtlichen Feststellung, dass ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit "rechtswidrig" gewesen sei. Damit fehle, so das Gericht, die erforderliche subjektive Komponente des "Rechtsschutzinteresses".
Das Gericht begründet seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, unter anderem mit einem truppenärztlichen Gutachten zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Klägerin. Es habe Wiedereingliederungsversuche mit zunächst positivem Verlauf gegeben, trotz vorübergehender, heimatnaher Verwendung sei es jedoch erneut zu situationsbedingten Konflikten mit teilweise längeren krankheitsbedingten Ausfällen gekommen. Nachvollziehbar und schlüssig sei daher das Ergebnis, dass die Klägerin als Soldatin dauerhaft nicht dienst- und verwendungsfähig sei. Nicht überzeugt hat das Gericht auch der Einwand der Klägerin, dass eine heimatnahe Verwendung Vorrang vor der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit haben müsse. Die Frage der Dienstunfähigkeit beurteile sich immer gerade auch vor dem Hintergrund der Verwendungsfähigkeit im Verteidigungsfall.
Hohes Maß an Flexibilität
Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr verlange auch dem Soldaten ein hohes Maß an Flexibilität ab. Er müsse für breites Spektrum von Verwendungen geeignet sein. Die jederzeitige Versetzbarkeit und Möglichkeit, einen Soldaten dort einzusetzen, wo er gebraucht wird, gehöre zu den wesentlichen Inhalten eines Wehrverhältnisses. Insbesondere habe im konkreten Fall jedoch auch der gescheiterte Eingliederungsversuch an einem heimatnahen Standort gezeigt, dass auch eine dauerhafte heimatnahe Verwendung eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin nicht erwarten lasse.