Die Ursache für die unterschiedliche Anzahl der Sitze bei jeder Bundestagswahl sind die Überhang- und Ausgleichsmandate. Überhangmandate gibt es bereits seit der allerersten Bundestagswahl 1949. Die Regelung mit den Ausgleichsmandaten existiert erst seit 2013.
Wenn durch die Erststimme über das Direktmandat mehr Abgeordnete im Bundestag einen Sitz erhalten als der Partei durch die Zweitstimme eigentlich zusteht, hat die Partei sogenannte Überhangmandate.
Ein Beispiel: 23 Abgeordnete der Partei A ziehen per Direktmandat über die Erststimme in den Bundestag ein. Nach der Berechnung des Zweitstimmenergebnisses stehen der Partei A aber eigentlich nur 20 Sitze zu. Die Partei hat damit 3 Überhangmandate.
Diese Überhangmandate haben lange Zeit kein Problem dargestellt, weil sie meist das verhältnismäßige Wahlergebnis kaum beeinflusst haben. Bei der Bundestagswahl 2009 jedoch, gab es einen Rekord. Die Union (CDU/CSU) erhielt in diesem Jahr ganze 24 Überhangmandate – zum Nachteil der anderen Parteien. Denn durch derartig viele Überhangmandate verschiebt sich das eigentliche Kräfteverhältnis im Parlament, das durch das Zweitstimmenergebnis zustande kommt.
Wenn ein <strong>Wahlergebnis</strong> einmal sehr knapp ausfällt, könnte es durch das System passieren, dass nicht – wie eigentlich vorgesehen – das Zweitstimmenergebnis über die Verteilung der Macht entscheidet, sondern die Überhangmandate. Aus einer knappen Wahlniederlage laut Zweitstimmenergebnis könnte dann durch die zusätzlichen Sitze per Direktmandat ein Wahlsieg entstehen. Das widersprach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Und so wurden 2013 die Ausgleichsmandate eingeführt.
Durch die Ausgleichsmandate sollen die Überhangmandate neutralisiert werden, so dass am Ende das eigentliche Verhältnis der Zweitstimmenwahl im Bundestag wieder abgebildet wird. Wenn eine Partei ein oder mehrere Überhangmandate erhält, wird die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag so lange erhöht, bis das Verhältnis wieder dem Anteil der Zweitstimmen entspricht.
Seit 2013 kann also keine Partei mehr einen Vorteil aus Überhangmandaten ziehen. Ein Nachteil dieses Systems ist aber, dass das Parlament seither deutlich größer ist als eigentlich vorgesehen. Statt der 598 Sitze wurden beispielsweise bei der letzten Wahl im Jahr 2017 durch die Überhang- und Ausgleichsmandate insgesamt 111 Sitze zusätzlich im Bundestag vergeben.
Die Fünf-Prozent-Hürde
Um in den Deutschen Bundestag einziehen zu dürfen, braucht eine Partei bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen. Laut der Bundeszentrale für politische Bildung soll mit der Sperrklausel eine zu starke Zersplitterung des Parlaments in viele kleine Parteien verhindert werden.
Es gibt eine Ausnahme: Erhält eine Partei insgesamt drei oder mehr Direktmandate, so fällt die Fünf-Prozent-Hürde für diese Partei weg und der Anteil der Zweitstimmen dieser Partei zählt.
Beispielsweise erhält eine Partei B nur vier Prozent der Zweitstimmen. Jedoch gewinnen drei Direktkandidierende der Partei bei der Erstimmenwahl und ziehen in den Bundestag ein. In diesem Fall fällt die Sperrklausel für die Partei weg und nicht nur die drei Direktkandidierenden bekommen einen Sitz, sondern über die vier Prozent der gewonnenen Zweitstimmen auch noch weitere Abgeordnete der Partei.
Das gilt aber nur, wenn eine Partei auch drei oder mehr Direktmandate gewinnt. Ziehen zwei Direktkandidierende für die Partei in den Bundestag ein, so bleibt es auch bei diesen Zweien, wenn die Partei weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen bekommen hat.
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