Kommentar: Der Wählerwille entscheidet

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Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtes um Präsident Karl Huber. Foto: Andreas Gebert/dpa
Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtes um Präsident Karl Huber. Foto: Andreas Gebert/dpa

Der Münchner Oberbürgermeister Christian Ude ist kürzlich 65 Jahre alt geworden. Also blieb ihm die Bewerbung um eine weitere Amtszeit in seiner Stadt verwehrt, was nicht nur die örtliche CSU begrüßte.

Denn deren Freunde im Landtag haben zwar im Februar die Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte, also für Landräte und hauptamtliche Bürgermeister, von 65 auf 67 Jahre angehoben, aber in das Gesetz hineingeschrieben, dass dies erst ab 2020 gelten soll. Die Opposition empörte sich gleich über eine "Lex Ude."

Das Ergebnis ist bekannt: Ude verkündete im Juni, dass er nun an der Spitze seiner SPD bayerischer Ministerpräsident werden will. Dagegen gibt es kein Gesetz, und es kann nicht auch schnell noch eines gemacht werden, denn das Wahlrecht lässt für Abgeordnete, Minister und Regierungschefs keine Altersbegrenzung zu. Wohl aber beim Oberhaupt auch einer kleinen Gemeinde, das ein paar Tausend Bürger gern noch länger im Amt sähen.

Neben diesem Paradoxon schwang schon ein parteipolitischer Unterton mit bei der gestrigen mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof, den Präsident Karl Huber allerdings gleich dämpfte: "Die Parteipolitik ist damit abgeschlossen." Kläger-Anwalt Michael Bihler hatte zuvor die Kritik der Opposition ins Spiel gebracht, und der Coburger CSU-Abgeordnete Jürgen Heike, der den Landtag vertrag, hatte entgegnet, dass ja auch etliche Kommunalpolitiker seiner Partei betroffen seien.

Geschenkt. Es geht nicht nur dem SPD-Abgeordneten Peter Paul Gantzer, der die Verfassungsklage angestrengt hat, sondern auch den Richtern um viel mehr: Stellt die gesetzliche Grenze für kommunale Wahlbeamte eine unzulässige Diskriminierung von Menschen allein wegen ihres Alters dar?

Gantzer, steter Kämpfer für die Rechte der Alten, hat ein Argument, das auch dem juristischen Laien einleuchtet: Ein ehrenamtlicher Bürgermeister selbst einer größeren Gemeinde hat keine Altersbegrenzung, sein hauptamtlicher Kollege beim kleineren Nachbarn aber schon
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Lösen ließe sich dieser Konflikt durch die Beschränkung des Alters aller Gewählten, aber diesen Weg wird kein Gericht gehen. Eher den demokratischen: Wenn die Bürger ihren alten Landrat weiter haben wollen und sich nicht fürchten vor dessen schon ewig anmutenden Amtszeit, dann eben: Der Wählerwille entscheidet.