Das Zehn-Stufen-Modell ist an den jährlichen CO₂-Ausstoß des Gebäudes gekoppelt und wird umgerechnet auf Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter. Die Kostenbeteiligung beider Parteien ist jeweils prozentual festgelegt und verschiebt sich bei emissionsarmen Gebäuden zulasten des Mietenden, bei emissionsreichen Immobilien zulasten des Vermietenden.
Das Zehn-Stufen-Modell
Und das sind die zehn Stufen für die Berechnung des CO2-Abgabe (nicht verwechseln mit den neun Effizienzklassen von Wohngebäuden):
- Stufe 1:
- Kleiner als 12 Kilogramm CO₂-Ausstoß
- Vermieteranteil: 0 %
- Mieteranteil: 100 %
- Stufe 2:
- 12 bis 17 Kilogramm CO₂-Ausstoß
- Vermieteranteil: 10 %
- Mieteranteil: 90 %
- Stufe 3:
- 17 bis 22 Kilogramm CO₂-Ausstoß
- Vermieteranteil: 20 %
- Mieteranteil: 80 %
- Stufe 4:
- 22 bis 27 Kilogramm CO₂-Ausstoß
- Vermieteranteil: 30 %
- Mieteranteil: 70 %
- Stufe 5:
- 27 bis 32 Kilogramm CO₂-Ausstoß
- Vermieteranteil: 40 %
- Mieteranteil: 60 %
- Stufe 6:
- 32 bis 37 Kilogramm CO₂-Ausstoß
- Vermieteranteil: 50 %
- Mieteranteil: 50 %
- Stufe 7:
- 37 bis 42 Kilogramm CO₂-Ausstoß
- Vermieteranteil: 60 %
- Mieteranteil: 40 %
- Stufe 8:
- 42 bis 47 Kilogramm CO₂-Ausstoß
- Vermieteranteil: 70 %
- Mieteranteil: 30 %
- Stufe 9:
- 47 bis 52 Kilogramm CO₂-Ausstoß
- Vermieteranteil: 80 %
- Mieteranteil: 20 %
- Stufe 10:
- über 52 Kilogramm CO₂-Ausstoß
- Vermieteranteil: 95 %
- Mieteranteil: 5 %
Beispiel: Bei einer gut isolierten Wohnung, in der die Heizung mit einer Wärmepumpe betrieben wird und deshalb nur ein jährlicher Ausstoß unter 15 Kilogramm CO₂/pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr (Stufe 2) anfällt, trägt der Vermieter 10 % und die Mieter 90 % der Kohlendioxidkosten. Bei einem Haus mit einer besonders schlechten Energiebilanz von über 52 kg CO₂/pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr liegt der Kostenanteil des Vermietenden dagegen bei 95 %. In welchen Stufe deine Wohnung oder Haus fällt, ist im Verbrauchsausweis für Wohngebäude auf Seite 2 eingetragen.
Für welche Gebäude gilt die Kostenaufteilung und welche Zeitspanne wird betrachtet?
Die CO₂-Kosten sind grundsätzlich bei allen Mietwohnungen nach dem 10-Stufen-Modell aufzuteilen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Ausgenommen sind Wohnungen in Gebäuden mit nur zwei Parteien, bei denen die andere Wohnung durch den Vermietenden selbst bewohnt wird. In diesen Fällen könnten die Mietparteien im Vertrag individuell vereinbaren, wie sie sich die CO₂-Kosten teilen.
Was für die Berechnung der CO₂-Abgabe auf Heizöl, Fernwärme und Erdgas noch fehlt, ist der konkrete Preis pro Tonne CO₂. Der liegt aktuell bei 45 Euro. (§ 10 Brennstoffemissionshandelsgesetz, BEHG). Finanztipp hat ausgerechnet, wie hoch der Aufschlag bei Öl pro Liter und bei Gas pro Kilowattstunde und die CO₂-Abgabe bei einem Jahresverbrauch von 600 Litern Heizöl und 6.000 Kilowattstunden in den Jahren 2024 bis 2026 ausfällt.
2024:
- Preis pro Tonne CO₂: 45 Euro
- Heizöl
- Aufschlag bei Heizöl: ca. 12,04 Cent pro Liter (plus MwSt.)
- CO₂-Kosten bei Jahresverbrauch 600 Liter: 86 Euro
- Erdgas
- Aufschlag bei Erdgas: ca. 0,82 Cent pro Kilowattstunde (kWh), plus MwSt.
- CO₂-Kosten bei Jahresverbrauch 6.000 kWh: 58 Euro
2025:
- Preis pro Tonne CO₂: 55 Euro
- Heizöl
- Aufschlag bei Heizöl: ca. 14,72 Cent pro Liter (plus MwSt.)
- CO₂-Kosten bei Jahresverbrauch 600 Liter: 105 Euro
- Erdgas
- Aufschlag bei Erdgas: ca. 1,00 Cent pro Kilowattstunde (kWh), plus MwSt.
- CO₂-Kosten bei Jahresverbrauch 6.000 kWh: 71 Euro
2026:
- Preis pro Tonne CO₂: 55 bis 65 Euro
- Heizöl
- Aufschlag bei Heizöl: ca. 16,06 Cent pro Liter (plus MwSt.)
- CO₂-Kosten bei Jahresverbrauch 600 Liter: 115 Euro
- Erdgas
- Aufschlag bei Erdgas: ca. 1,09 Cent pro Kilowattstunde (kWh), plus MwSt.
- CO₂-Kosten bei Jahresverbrauch 6.000 kWh: 78 Euro
Welche Angaben werden dazu benötigt?
Was du pro Jahr an CO₂-Kosten aufbringen musst, erfährst du über deine jährliche Heizkostenabrechnung. Dabei ist bei der Vorlage anzugeben:
- der auf die Mietenden entfallende Anteil an den CO₂-Kosten,
- die Einstufung der Immobilie in das Zehn-Stufen-Modell sowie
- die Berechnungsgrundlage basierend auf den Informationen des Energielieferanten.
Das Bundesministerium für Klimaschutz, also Bundesminister Robert Habeck, hat extra einen Leitfaden zur richtigen Aufteilung der CO₂-Kosten herausgebracht.
Mietest du in einem Haus mit einer Zentralheizung, ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, deinen Anteil am CO₂-Preis in der Heizkostenabrechnung zu berechnen und entsprechend zu berücksichtigen. Der vom Vermietenden zu übernehmende Anteil reduziert deine Heizkosten, ohne dass du als Mieter dich kümmern musst.
Bei Etagenheizung ist alles anders
Heizt du dagegen mit einer Gasetagenheizung und hast du einen direkten Vertrag mit dem Energieversorger, dann verändert sich der Abrechnungsmodus. In diesem Fall musst du selbst aktiv sein und deinen CO₂-Preis-Anteil vom Vermietenden einfordern. Das heißt konkret: Die Kosten sind wie vorher beschrieben aufzuteilen, nur in diesem Fall von den Mietenden.
"Bei einer Etagenheizung darf man dem Vermieter eine Rechnung über ihren CO₂-Kosten-Anteil schreiben", sagt Christian Handwerk, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. Ein Online-Tool der Verbraucherzentrale Thüringen hilft dabei, die angefallenen CO₂-Kosten zu berechnen. Mietende mit Gastagenheizung, die den Vermieteranteil nicht einfordern, bleiben auf den gesamten Kosten für den CO₂-Preis sitzen.
Dein Energieversorger liefert dir für die Rechnung die notwendigen Daten. Konkret brauchst du folgendes: die angefallenen CO₂-Emissionen der Energielieferung, die gesamten CO₂-Kosten, den sogenannten CO₂-Emissionsfaktor des Energieträgers und die Energiemenge im Abrechnungszeitraum in Kilowattstunden (kWh). Zusätzlich benötigst du deine Wohnfläche, die entweder im Mietvertrag steht oder mit ein wenig Aufwand selbst auszumessen ist.
Gibt es Sonderfälle bei der Kostenberechnung?
Vereinbarungen, nach denen die Mieterin oder der Mieter mehr als den auf ihn entfallenden Anteil an den CO₂-Kosten trägt, sind gemäß § 6 des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten unwirksam. Wenn du in deiner Mietwohnung den Energieträger nicht nur für Heizung und Warmwasser nutzt, sondern beispielsweise mit Erdgas auch kochst, ist der berechnete Kostenanteil für den Vermietenden am Ende um 5 % zu reduzieren.
Sonderregelungen gibt es, für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen und bei denen die Denkmalbehörde verhindert, dass wesentliche energetische Verbesserungen in Angriff zu nehmen sind. In diesem Fall ist der berechnete Vermietende-Kostenanteil auf die Hälfte zu reduzieren.
Vermietende müssen wie gesagt den Mieter-Anteil an den CO₂-Kosten in der Heizkostenabrechnung ausweisen und abziehen. Zusätzlich ist die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung in das Stufenmodell der emissionsarmen bzw. emissionsarmen Häuser und die Berechnungsgrundlage zu nennen. Fehlen diese Angaben, dürfen Mietende die gesamten Heizkosten um 3 % kürzen, so die Verbraucherzentrale NRW.
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Vorschaubild: © Verbraucherzentrale NRW