Verliert man durch Erbe den Anspruch auf Grundsicherung? Das gilt

Erbschaft und Grundsicherung
Erben und Vermögen können zusammen zum Wegfall der staatlichen Hilfen führen.
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Renata Hamuda/AdobeStock

Wer Grundsicherung vom Staat erhält und dann etwas Geld erbt, sollte sich schlau machen, was am Ende übrig bleibt. Welche Vermögensgrenzen gelten?

Grundsicherung vom Staat nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für Arbeitslose und die Grundsicherung im Alter sowie bei dauerhafter voller Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen. Das bedeutet, die Zahlung hängt mit einer finanziellen Bedürftigkeit zusammen.

Kommt ein Erbe hinzu, kann es sein, dass die Zahlungen eingestellt oder gekürzt werden. Daher ist es wichtig, zu wissen, ob dein Anspruch auf Grundsicherung bestehen bleibt. Wir schauen auf die rechtliche Einordnung und die geltenden Vermögensgrenzen.

Warum Vermögen entscheidend ist

Menschen, die Grundsicherung vom Staat erhalten, können ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft finanzieren. Dabei gilt das sogenannte Nachrangigkeitsprinzip: Das bedeutet, staatliche Leistungen gibt es nur, wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt und die Miete zu decken. Das gilt sowohl für Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, als auch für Menschen, die wegen Alters oder einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten.

Wer erbt – sei es Geld, eine Immobilie oder andere Vermögenswerte –, verfügt nach Gesetz über neues Vermögen. Für die Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbsminderung regelt Paragraf 90 SGB XII, wie Vermögen berücksichtigt wird. Für Leistungen nach dem SGB II gelten die Vermögensregelungen des Zweiten Sozialgesetzbuches. Grundsätzlich gilt in beiden Rechtskreisen: Bevor der Staat Geld zahlt, muss vorhandenes verwertbares Vermögen zunächst eingesetzt werden. Wer Geld nach dem SGB II bekommt, muss seit dem 1. Juli 2026 mit strengeren Vermögensregelungen rechnen. 

Laut Gesetz sind jedoch bestimmte Vermögenswerte geschützt. Dieses sogenannte Schonvermögen muss nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Dazu gehören etwa Riester-Verträge zur Altersvorsorge. Auch im SGB II gibt es Regelungen zum Schonvermögen. In Paragraf 12 SGB II ist festgelegt, welches Vermögen bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt wird und welche Freibeträge gelten. Übersteigen Vermögen und Erbe diese gesetzlichen Freibeträge, kann sich der Anspruch auf staatliche Unterstützung verringern oder ganz entfallen.

Was gilt bei Grundsicherung?

Menschen erhalten Grundsicherung nach dem SGB XII, wenn sie dauerhaft nicht mehr arbeiten können – zum Beispiel wegen einer schweren Krankheit – oder die Regelaltersgrenze erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können. Ob eine Person dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, prüft in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Das Sozialamt übernimmt diese Feststellung.

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Auch in diesen Fällen führt ein Erbe nicht automatisch dazu, dass die Grundsicherung wegfällt. Entscheidend ist, wie hoch das geerbte Vermögen ist und ob es ausreicht, den Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Ist das Erbe so hoch, dass vorübergehend keine finanzielle Hilfe mehr benötigt wird, werden die Leistungen eingestellt oder ruhen. Sind die Ersparnisse später aufgebraucht und liegen die Voraussetzungen wieder vor, kann erneut Grundsicherung beantragt werden.

Wer Grundsicherung bezieht, ist verpflichtet, alle Änderungen, die die eigenen finanziellen Verhältnisse betreffen, unverzüglich dem Sozialamt oder dem Jobcenter mitzuteilen. Das betrifft nicht nur die Aufnahme eines Jobs, sondern auch den Erhalt eines Erbes. Wenn keine Mitteilung erfolgt, können bereits zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückgefordert werden. 

Wann Leistungen ruhen oder entfallen

Wer erbt, verliert nicht automatisch seinen Anspruch auf Grundsicherung. Ob und wie sich das Erbe auf die staatlichen Leistungen auswirkt, hängt immer vom Einzelfall ab. Entscheidend sind unter anderem die Höhe der Erbschaft, weiteres bereits vorhandenes Vermögen, die geltenden Freibeträge und die Frage, ob Teile des Vermögens als sogenanntes Schonvermögen geschützt sind. Einen festen Geldbetrag, ab dem die Grundsicherung automatisch wegfällt, gibt es nicht.

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Reicht das geerbte Vermögen aus, um den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, kann der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ganz oder teilweise wegfallen. Das muss jedoch nicht dauerhaft so bleiben. Ist das Vermögen zu einem späteren Zeitpunkt aufgebraucht und sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hilfebedürftigkeit erneut erfüllt, kann wieder Grundsicherung beantragt werden. 

Wer Grundsicherung bezieht und erbt, sollte die Erbschaft möglichst schnell dem zuständigen Jobcenter oder Sozialamt melden. So kann die Behörde prüfen, welche Auswirkungen das Erbe auf den Leistungsanspruch hat. Wer einen höheren Geldbetrag nicht mitteilt, begeht Sozialbetrug nach § 263 StGB. Die Behörde erfährt davon fast immer über den automatisierten Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern. Dann könnte im schlimmsten Fall auch eine erhebliche Rückzahlung oder weitere Strafen folgen.