Werbespruch ersetzt wichtige Anzeige auf Smartphones – Gericht urteilt

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Telekom-Kunden sahen statt der Netzkennung zeitweise den Werbespruch "Im besten Netz" auf ihrem Smartphone. Nach einem Urteil des Landgerichts Köln verstößt diese Form der Werbung gegen Verbraucherrechte.

Ein Werbespruch auf dem Handydisplay kann eine wichtige Funktion verdrängen: die Netzkennung. Sie zeigt an, in welchem Mobilfunknetz ein Smartphone eingebucht ist. Die Anzeige steht meist oben links auf dem Display oder erscheint auf dem Sperrbildschirm. Beispiele sind "Telekom.de", "Vodafone.de" oder "o2 - de", wie das Fachportal Teltarif erklärt. Besonders in Gegenden mit mehreren verfügbaren Netzen und in Grenzregionen kann die Information hilfreich sein.

Die Deutsche Telekom nutzte diese Anzeige zeitweise jedoch für Werbung: Statt der gewohnten Netzkennung erschien der Slogan "Im besten Netz". Kundinnen und Kunden konnten die Änderung nicht selbst abschalten. Der Telekom stellte die Verbraucherzentrale damit vor Gericht – und das Landgericht Köln gab den Verbraucherschützern recht. Das geht aus einer Mitteilung des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) vom Montag, 26. Oktober 2026, hervor.

Telekom ersetzte die Netzkennung durch einen Werbeslogan

Im Januar 2026 sahen viele Telekom-Kundinnen und -Kunden im Rahmen einer Werbeaktion statt "Telekom.de" den Werbespruch "Im besten Netz". Laut den Gerichtsunterlagen war die Einblendung auf dem Sperrbildschirm und im Controlcenter zu sehen. Dort lassen sich unter anderem Schnelleinstellungen für WLAN, Helligkeit oder Systemressourcen verwalten.

Mit Urteil vom Donnerstag, 17. September 2026, bewertete das Landgericht Köln die Werbeaktion als unzumutbare Belästigung. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 33 O 55/26. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisierte die aufgedrängte Werbung. Referentin Jana Brockfeld erklärte in der Mitteilung zum Urteil: "Die Werbung wurde den Kundinnen und Kunden auf dem Display ihres Smartphones aufgezwungen, sie ließ sich nicht einmal deaktivieren."

Allerdings erschien die veränderte Kennung nicht bei allen Kundinnen und Kunden. Der vzbv hatte die Telekom bereits am 28. Januar 2026 in der Sache abgemahnt, wie das Urteil des Landgerichts Köln dokumentiert.

Warum das Gericht die Telekom-Werbung als Belästigung einstufte

Nach Darstellung der Verbraucherzentrale, der sich das Gericht anschloss, wurde die umfunktionierte Netzkennung ungefragt eingeblendet. Viele Betroffene empfanden das als störend. Zunächst hatten manche den Eindruck, ihre Netzverbindung funktioniere nicht richtig; erst später erkannten sie, dass es sich um einen Werbespruch handelte.

Die Einblendung zwang Verbraucher dazu, ihre Aufmerksamkeit auf die Werbung zu richten. Sie konnten die Anzeige nicht einfach ignorieren, sondern mussten sie wahrnehmen. Das Gericht sah die störende Wirkung als gezielten Bestandteil der Werbemaßnahme und nicht als gelegentliche Nebenerscheinung. Im Urteil des Landgerichts Köln heißt es: "Die störende Wirkung der Werbemaßnahme wird somit gezielt ausgenutzt und stellt keine gelegentlich auftretende Nebenerscheinung dar."

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) legt fest: "Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig." Für die Bewertung der Netzkennung waren aus Sicht der Kölner Richter insbesondere diese Punkte entscheidend:

  • Die Netzkennung dient der Orientierung und ist keine gewöhnliche Werbefläche.
  • Die Werbung wurde ungefragt eingeblendet und ließ sich weder umgehen noch in den Einstellungen deaktivieren.
  • Als mildere Möglichkeit hätte die Telekom vorher um Einwilligung bitten oder die Werbeanzeige freiwillig anbieten können.

Folgen des Urteils für Telekom-Kunden

Das Urteil betrifft die Werbemethode, nicht die Behauptung, das Telekom-Netz sei tatsächlich das beste. Die tatsächliche mobile Datenrate lässt sich davon unabhängig mit dem Messverfahren der Bundesnetzagentur dokumentieren. Werden die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht, kann der Nachweis eine Preisminderung stützen. Ein Ratgeber erklärt, wie sich langsame mobile Datenraten mit der Mess-App dokumentieren lassen und wann eine Minderung infrage kommt: Mess-App und Minderungsrecht bei zu langsamer mobiler Datenrate.

Aufgrund des Urteils darf die Telekom den Slogan "Im besten Netz" nicht mehr anstelle der Nutzerkennung anzeigen. Mit Stand Montag, 26. Oktober 2026, ist die Entscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig.

Nach Angaben des vzbv hat die Telekom Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 6 U 103/26.

Netzkennung im Ausland: Roaming in Grenznähe prüfen

In Grenzregionen kann sich ein Smartphone automatisch in ein Netz des Nachbarlandes einwählen. Liegt dieses Land außerhalb der EU, können abhängig vom Mobilfunktarif zusätzliche Roamingkosten entstehen, denn die EU-Roaming-Regeln gelten dort nicht automatisch. Die Verbraucherzentrale informiert über unbeabsichtigtes Roaming in Grenznähe.

Wer eine ungewollte Verbindung mit einem ausländischen Netz vermeiden möchte, kann die automatische Netzwahl vorübergehend ausschalten und das gewünschte Netz manuell auswählen. Gerade in Grenznähe lohnt es sich, vor der mobilen Nutzung zu prüfen, welches Netz das Smartphone gewählt hat und welche Roaming-Konditionen für den eigenen Tarif gelten.

Vorschaubild: © Verbraucherzentrale Bundesverband/Urteil des Landgerichts Köln,33 O 55/26 (Screenshot)