Discounter verliert vor Gericht: Wie Kunden zerdrückten Dosen abgeben sollen

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Supermärkte und Discounter verweigern die Annahme von Leergut mit Pfand – oft zu Unrecht, wie die Verbraucherschützer meinen.

Müssen Einzelhändler zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen? Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart musste sich mit dieser wichtigen Alltagsfrage beschäftigen. Die Richter des zweiten Zivilsenats stärkten die Verbrau­cher­rechte bei der Pfandrückgabe: Der Discounter Lidl muss auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen.

Kann Lidl die Annahme deformierter Pfanddosen verweigern?

Die Richter machten allerdings eine wichtige Einschränkung: Lidl muss zerdrückte Pfanddosen nur dann zurücknehmen, wenn das Pfandlogo sowie der Barcode auf der Verpackung noch sichtbar und lesbar sind.

Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart klargestellt (Urteil vom 15.06.2023, Az.: 2 U 32/22). Geklagt hatte die Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg gegen den Lebens­mit­tel­dis­counter Lidl, der die Rücknahme von deformierten Dosen verweigerte.

Mit der Entscheidung ist die Praxis des Discounters verworfen und die Rücknah­me­pflicht für zerdrückte Einweg­pfand­ver­pa­ckungen bekräftigt. 

Darf der Handel nur die Originalform akzeptieren?

Ein Lidl-Kunde wollte deutlich deformierte Pfanddosen zurückgeben. Dies verweigert der Mitarbeiter mit der Begründung, die Dosen wären entweder mutwillig beschädigt oder aus einem Pfandautomaten entwendet, also doppelt zurückgegeben worden.

Der Lebensmitteldiscounter vertrat die Auffassung, es seien nur Verpackungen zurückzunehmen, die die gleiche Form aufweisen, wie die in Verkehr gebrachten Verpackungen.

Das OLG verwarf diese Auffassung. Die Pfandauszahlungspflicht sei eine verbraucherschützende Marktverhaltensregelung. Der abfallbezogene Sinn von § 31 Verpackungsgesetz (VerpackG) sei konterkariert, wenn der Handel nur Verpackungen in der Originalform akzeptiert.

Wie verdient der Handel an nicht zurückgegebenen Pfandbehältern?

Ein Interesse an einer pfleglichen Behandlung einer Einweg-Dose bestehe außerdem nicht, da die Dose nach Rücknahme ohnehin zerstört wird. Zudem ließe selbst der bloße Verdacht auf eine Entwendung der Dosen aus einem Pfandautomaten und eine dadurch versuchte doppelte Rückgabe die gesetzliche Rückzah­lungs­pflicht unberührt.

Deutschlandweit gibt es Schwierigkeiten in Supermärkten, Discountern und im Getränkehandel bei der Rückgabe von Pfandflaschen und -dosen. Das zeigt eine interne Beschwerdestatistik der Verbraucherzentrale Hamburg.

Laut dem Verpackungsgesetz sind Händler verpflichtet, Einwegflaschen und -dosen anzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob die Flaschen oder Dosen zerdrückt, verschmutzt oder kein Teil des Sortiments sind. Jeder Pfandbehälter, der nicht zurückkommt, ist bares Geld für den Handel. Schätzungsweise machen sie damit jährlich Gewinne in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags.

Vorschaubild: © Mikkel H. Petersen/AdobeStock