Durch die Omikron-Variante können die Lieferketten in Gefahr geraten. Helfen sollen hier die Sonntagsfahrten für LKW. Doch was bedeutet das und kann das helfen?
- Sonntagsfahrverbot für Lkw in Deutschland
- Auswirkungen der Omikron-Variante?
- Was wird gefordert?
- Wie soll das Abhilfe schaffen?
- Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Omikron beherrscht immer noch das tägliche Leben in Deutschland. Durch die relativ hohe Ansteckungsgefahr und die Quarantäneregeln kann es möglicherweise zu Problemen in vielen Betrieben kommen, wenn zu viele Arbeitnehmer*innen dadurch ausfallen. Hier ist dann auch die Lieferkette betroffen, wenn in den Speditionen Fahrer*innen fehlen oder aber in den Einzelhandelsgeschäften die Ware nicht ausgeladen oder eingeräumt werden kann. Hier möchte der HDE (Handelsverband Deutschland) mittels einer zumindest temporären Aufhebung des Sonntagfahrverbotes und der Erlaubnis nächtlicher Lieferungen für Entspannung sorgen. Doch kann man das umsetzen? Und was bedeutet das für Arbeitnehmer*innen und Anwohner*innen?
Das Sonntagsfahrverbot: Für wen gilt es?
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist in Deutschland in § 30 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Demnach dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundene Leerfahrten Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf deutschen Straßen nicht verkehren. Hauptgründe waren der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und das Freihalten des Straßennetzes vom schweren Lkw-Verkehr zugunsten des Pkw-Verkehrs zur Ermöglichung eines verstärkten Ausflugsverkehrs an Sonn- und Feiertagen und als Beitrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit an diesen Tagen. Im Juli und August, also zu den Hauptreisezeiten, wird dieses Verbot auch auf die Samstage ausgeweitet. Sollte jemand dagegen verstoßen, werden Bußgelder erhoben: Für den Fahrer werden 120 Euro fällig, für den verantwortlichen Halter können 570 Euro verhängt werden. Es gelten jedoch auch Ausnahmen. Demnach ist das Fahren mit einem Lkw an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen während der Sommerferienzeit gestattet:
- bei nicht geschäftsmäßigen oder nicht entgeltlichen Fahrten
- im kombinierten Güterverkehr bei der Fahrt zum oder vom Ver-/Entladebahnhof bis zu einer Entfernung von 200 km
- im kombinierten Güterverkehr bei der Fahrt zur oder von der Ver-/Entladestelle eines Hafens bis zu einer Entfernung von 150 km
- beim Transport von frischer Milch, frischem Fleisch und frischem Fisch sowie deren jeweiligen frischen Erzeugnissen
- bei der Beförderung von leicht verderblichem Obst und Gemüse
- beim Transport von lebenden Fischen und Bienen
- bei der Beförderung bestimmter tierischer Nebenprodukte – welche das sind, werden in Artikel 8 und Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt
- beim Einsatz von Pannenhilfs-, Bergungs- oder Abschleppfahrzeugen in einem Notfall
- bei Leerfahrten, die mit den vorigen Punkten zusammenhängen
- mit Fahrzeugen, die gemäß Bundesleistungsgesetz im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand herangezogen werden können
- Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei, der Bundespolizei, der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, des Zolldienstes, der Straßendienste, der Straßenverwaltung und der NATO-Truppen
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Lkw mit Anhänger, sofern es sich dabei um Wohnanhänger handelt oder sie Sport- und Freizeitzwecken dienen und eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschreiten
- Fahrzeuge, deren beförderte Gegenstände fest zum Inventar gehören, z. B. Schausteller- oder Filmfahrzeuge
- Zugmaschinen, deren alleiniger Zweck darin besteht, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen sowie Sattelzugmaschinen mit einer Hilfsladefläche, deren Nutzlast maximal 40 Prozent des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
Ferner sind zurzeit Transporte mit Impfstoff vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen. Ansonsten kann man auch für Fahrten, die nicht unter die genannten Ausnahmen fallen, eine Sondergenehmigung beantragen. Dies muss bei der Straßenverkehrsbehörde des Bezirks geschehen, in dem entweder die Ladung aufgenommen wird oder sich der Wohnsitz, der Firmensitz oder eine Zweigniederlassung des Antragstellers befindet. In der Regel handelt es sich hierbei meist um das Landratsamt oder die Stadtverwaltung. Die Sondergenehmigung, um vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen zu werden, ist schriftlich zu beantragen. In den meisten Fällen werden bei einer solchen Antragstellung jedoch nur für dringliche Transporte Sonntagsfahrverbot-Ausnahmen bewilligt. Wirtschaftliche Interessen allein sind dafür nicht ausreichend.
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Neben dem Sonntagsfahrverbot gibt es ein Nachtfahrverbot. Generell verfolgt ein Nachtfahrverbot den Zweck, Anwohnern an Straßen mit regem Verkehr ihre wohlverdiente Nachtruhe zukommen zu lassen. Obwohl bereits des Öfteren darüber diskutiert wurde, gibt es in Deutschland kein grundsätzliches Nachtfahrverbot – weder für Lkw, Pkw oder Motorräder. Was sich jedoch mit der Zeit eingependelt hat, sind Nachtfahrverbote auf gewissen Streckenabschnitten, die beispielsweise durch Wohngebiete führen. Um sich die im Jahr 2005 eingeführte Autobahnmaut zu sparen, verlegten immer mehr Berufskraftfahrer ihre Routen auf Bundes- oder Landstraßen. Anwohner, die vorher kaum von regem Verkehr tangiert wurden, hatten daraufhin mit einer hohen Lärmbelastung zu kämpfen.
Um die Lkw wieder auf die nun für sie mautpflichtige Autobahn zu bekommen und die betroffenen Anwohner von der Lärmbelästigung zu befreien, wurde zunächst ein Nachtfahrverbot auf Bundesstraßen erlassen, welches für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen gelten sollte. Mittlerweile ist diese Regelung jedoch aufgehoben. Aktuell liegt es in den Händen der Bundesländer, bestimmte Straßen oder Streckenabschnitte mit einem Nachtfahrverbot für Lkw zu versehen. Teils bezieht sich dieses Verbot auf Lkw über 3,5 Tonnen, teils auf solche mit mehr als 12 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Das Lkw-Fahrverbot gilt ausschließlich nachts (von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens). Davon betroffen ist natürlich auch der Anlieferverkehr.
Und wer soll dann sonntags fahren? Als LKW-Fahrer darf man maximal 56h/Woche fahren, bzw. 90h in einer Doppelwoche. Die kriegt ein LKW-Fahrer locker von Mo-Fr voll. Zusätzliche Fahrer einstellen? Es fehlen jetzt schon 80.000 Fahrer und immer mehr Speditionen müssen ihre LKW still legen, weil kein Fahrer mehr da ist. Viel Spaß bei der Personalsuche. Das ist doch wieder mal so eine nicht durchdachte Schnellschuß-Symbolpolitik...
Hier denkt keiner mehr aus Angst sich als "Querdenker " zu outen .