"Erholungsbeihilfe": Das solltest du über den Sommer-Zuschuss wissen

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Anders als das Urlaubsgeld ist die Erholungsbeihilfe oft steuerfrei. Wie hoch die Zahlungen ausfallen können, ist klar geregelt.

Der alljährliche Urlaub gehört für viele Menschen hierzulande fest zum Sommer dazu. Laut einer aktuellen Umfrage des Marktforschungsunternehmens Kantar im Auftrag des Preisvergleichsportals Idealo sparen sogar die meisten Menschen in Deutschland für die nächste Reise

Umso größer ist die Freude natürlich, wenn es auch vom Arbeitgeber einen kleinen Zuschuss zur Reisekasse gibt. Den meisten Arbeitnehmern dürfte in diesem Zusammenhang vor allem das Urlaubsgeld ein Begriff sein - es gibt jedoch auch eine andere Sonderzahlung, von der die Mitarbeiter unter Umständen sogar mehr profitieren.

Erholungsbeihilfe: Bis zu diesem Betrag ist der Sommer-Zuschuss steuerfrei

Gemeint ist die sogenannte Erholungsbeihilfe. Der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. zufolge, kann diese sogar zusätzlich zum Urlaubsgeld gewährt werden. Der Zuschuss kommt demnach in voller Höhe den Beschäftigten zugute - wenn der Arbeitgeber die dafür anfallende Pauschalversteuerung übernimmt. Nach Angaben des Vereins sei das jedoch durchaus die Regel.

Ist das der Fall, ist der Sommer-Zuschuss laut der Lohnsteuerhilfe für jeden Arbeitnehmer bis zu einer gewissen Höchstgrenze pro Jahr steuerbegünstigt möglich. Für einen Mitarbeiter können nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgende Höchstbeträge ohne Abzüge ausgezahlt werden:

  • 156 Euro für den Arbeitnehmer selbst
  • 104 Euro, falls der Mitarbeiter einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner hat
  • 52 Euro für jedes Kind des Mitarbeiters
  • = insgesamt 364 Euro pro Arbeitnehmer, ohne dass Steuern fällig werden

Bekommen beide Elternteile den Bonus von ihrem Arbeitgeber, könnte die Familienkasse für den Urlaub also durch die Erholungsbeihilfe um insgesamt 728 Euro wachsen. Regulär mit dem Gehalt versteuert werden muss der Urlaubs-Zuschuss nur, wenn die genannten Höchstgrenzen überschritten werden. Ansonsten landet die volle Summe auf dem Konto der Mitarbeiter. 

Erholungsbeihilfe: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Aber Achtung: Einen Anspruch auf die Erholungsbeihilfe haben Angestellte nicht. Sie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Rechtlich gesehen könne dieser die 25 Prozent pauschale Steuern aber auch auf den Arbeitnehmer abwälzen - bei 364 Euro würden dann knapp 100 Euro weniger in der Familienkasse landen.

Dem Einkommensteuergesetzes (EStG) zufolge muss der Arbeitgeber jedoch sicherstellen, dass der Zuschuss auch wirklich zur Erholung genutzt wird. Das muss jedoch nicht zwingend eine Urlaubsreise ins Ausland bedeuten - auch wenn das Geld für den Freibadeintritt oder einen anderen Ausflug genutzt wird, ist der Zweck erfüllt.

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Laut dem Lohnsteuerhilfeverein muss die Erholungsbeihilfe außerdem zeitnah zum Urlaub ausbezahlt werden. Der Gesetzgeber schreibt demnach lediglich vor, dass der Zuschuss in einem Zeitfenster von bis zu drei Monaten vor beziehungsweise nach dem Urlaub gewährt werden muss. Denn: Der Zuschuss kann auch noch nachträglich gewährt werden.

Auch Krankenkassen unterstützen Erholung unter Umständen mit Zuschüssen

Eine ähnliche Leistung gibt es übrigens auch von den Krankenkassen. Das Ziel ist ebenfalls, zur Erholung der Versicherten beizutragen. Genannt werden entsprechende Angebote oft "Gesundheitsreisen" oder "Präventionsreisen". Dabei handelt es sich um Urlaubsreisen, die mit Gesundheitskursen verbunden sind und von den Krankenkassen bezuschusst werden. Gedacht ist das Angebot vor allem für Personen, denen die Teilnahme an mehrwöchigen Kursangeboten mit regelmäßigen Terminen nicht möglich ist. 

Vorschaubild: © Pixabay/Mircea Iancu (Symbolbild)