Anders als das Urlaubsgeld ist die Erholungsbeihilfe oft steuerfrei. Wie hoch die Zahlungen ausfallen können, ist klar geregelt.
Der alljährliche Urlaub gehört für viele Menschen hierzulande fest zum Sommer dazu. Laut einer aktuellen Umfrage des Marktforschungsunternehmens Kantar im Auftrag des Preisvergleichsportals Idealo sparen sogar die meisten Menschen in Deutschland für die nächste Reise.
Umso größer ist die Freude natürlich, wenn es auch vom Arbeitgeber einen kleinen Zuschuss zur Reisekasse gibt. Den meisten Arbeitnehmern dürfte in diesem Zusammenhang vor allem das Urlaubsgeld ein Begriff sein - es gibt jedoch auch eine andere Sonderzahlung, von der die Mitarbeiter unter Umständen sogar mehr profitieren.
Erholungsbeihilfe: Bis zu diesem Betrag ist der Sommer-Zuschuss steuerfrei
Gemeint ist die sogenannte Erholungsbeihilfe. Der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. zufolge, kann diese sogar zusätzlich zum Urlaubsgeld gewährt werden. Der Zuschuss kommt demnach in voller Höhe den Beschäftigten zugute - wenn der Arbeitgeber die dafür anfallende Pauschalversteuerung übernimmt. Nach Angaben des Vereins sei das jedoch durchaus die Regel.
Ist das der Fall, ist der Sommer-Zuschuss laut der Lohnsteuerhilfe für jeden Arbeitnehmer bis zu einer gewissen Höchstgrenze pro Jahr steuerbegünstigt möglich. Für einen Mitarbeiter können nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folgende Höchstbeträge ohne Abzüge ausgezahlt werden:
- 156 Euro für den Arbeitnehmer selbst
- 104 Euro, falls der Mitarbeiter einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner hat
- 52 Euro für jedes Kind des Mitarbeiters
- = insgesamt 364 Euro pro Arbeitnehmer, ohne dass Steuern fällig werden
Bekommen beide Elternteile den Bonus von ihrem Arbeitgeber, könnte die Familienkasse für den Urlaub also durch die Erholungsbeihilfe um insgesamt 728 Euro wachsen. Regulär mit dem Gehalt versteuert werden muss der Urlaubs-Zuschuss nur, wenn die genannten Höchstgrenzen überschritten werden. Ansonsten landet die volle Summe auf dem Konto der Mitarbeiter.
Erholungsbeihilfe: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Aber Achtung: Einen Anspruch auf die Erholungsbeihilfe haben Angestellte nicht. Sie ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Rechtlich gesehen könne dieser die 25 Prozent pauschale Steuern aber auch auf den Arbeitnehmer abwälzen - bei 364 Euro würden dann knapp 100 Euro weniger in der Familienkasse landen.