Damit muss ein säumiger Elternteil dem Staat zunächst weniger erstatten, als er bei ordnungsgemäßer Unterhaltszahlung an sein Kind leisten müsste. Die verbleibenden 129,50 Euro sind zwar keineswegs erlassen. Sie bleiben grundsätzlich ein Anspruch des Kindes, müssen aber gegebenenfalls gesondert eingefordert werden. Das bedeutete Behördengänge, Anwälte, Gerichte, Papierkram.
Wird dieser Anspruch nicht durchgesetzt, kann der Unterhaltsschuldner faktisch finanziell profitieren – während dem Kind Geld fehlt.
Bundesregierung prüft Reform – Kosten von 1,5 Milliarden Euro
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, die Kindergeldanrechnung beim Unterhaltsvorschuss zu ändern. Auf Anfrage unserer Redaktion erklärt eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums, es werde weiterhin geprüft, ob und wie die Umstellung auf die hälftige Anrechnung umgesetzt werden könne.
Die zusätzlichen Kosten beziffert das Ministerium auf rund 1,5 Milliarden Euro jährlich. In Deutschland bekamen 2025 rund 855.000 Kinder Unterhaltsvorschuss.
Auch Bayerns Familienministerium befürwortet die hälftige Anrechnung aus familienpolitischer Sicht auf Nachfrage der Mediengruppe Bayern. Dämpft aber zugleich: Angesichts der aktuellen Haushaltslage sei eine entsprechende Gesetzesänderung nicht zu erwarten.
Wie kommen Alleinerziehende an den fehlenden Unterhalt?
Ist der reguläre Unterhaltsanspruch höher als der Unterhaltsvorschuss, bleibt die Differenz grundsätzlich ein Anspruch des Kindes. Allerdings muss dieser zusätzliche Unterhalt gegebenenfalls gesondert eingefordert werden.
Wie das Bayerische Familienministerium auf Anfrage unserer Redaktion mitteilt, können Alleinerziehende dafür die kostenlose Beistandschaft des Jugendamts nutzen. Diese unterstützt bei der Durchsetzung der Ansprüche, auch wenn bereits ein Unterhaltstitel besteht.
Solange die geplante Reform nicht umgesetzt wird, bleibt die unterschiedliche Kindergeldanrechnung bestehen – und damit auch die Situation, dass Kinder von Alleinerziehenden möglicherweise einen Teil ihres Unterhalts selbst einfordern müssen, während der Staat seine eigenen Rückforderungen verfolgt.
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