Anteilige Haftung der Eltern: Selbstbehalt und Auskunftspflicht
Ab der Volljährigkeit haften grundsätzlich beide Elternteile anteilig entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Eine automatische Halbierung gibt es dabei nicht, wie § 1606 BGB festlegt. Wohnt das Kind weiterhin bei einem Elternteil, können laut dem Finanzratgeber Finanztip Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung bei dessen Unterhaltsanteil berücksichtigt werden.
Den Eltern muss stets ein Selbstbehalt für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Bei unverheirateten Volljährigen unter 21 Jahren, die noch bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen und eine allgemeine Schule besuchen, gelten 2026 folgende Werte:
- notwendiger Selbstbehalt für Erwerbstätige: 1.450 Euro
- notwendiger Selbstbehalt für Nichterwerbstätige: 1.200 Euro
- höherer angemessener Selbstbehalt für andere volljährige Kinder laut Düsseldorfer Tabelle: mindestens 1.750 Euro monatlich
Für die Berechnung des jeweiligen Anteils müssen die nötigen Einkommensdaten bekannt sein. Deshalb können Verwandte in gerader Linie laut § 1605 BGB Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangen, soweit dies für die Ermittlung des Unterhalts erforderlich ist. Gerade bei getrennt lebenden Eltern lässt sich erst auf dieser Grundlage feststellen, wer welchen Betrag zahlen muss.
Klare gesetzliche Regeln gelten in Deutschland für jede Form von Unterhalt, etwa für Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Elternunterhalt – entscheidend sind Einkommen, Lebenssituation und rechtliche Voraussetzungen.
Studienabbruch und Ausbildungswechsel: Folgen für den Unterhaltsanspruch
Laut dem Ratgeberportal Jugendämter.com führt ein Studienabbruch nicht automatisch zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Gerichte gestehen jungen Menschen eine Orientierungsphase zu, denn viele Studienanfänger wissen anfangs noch nicht, ob ihnen das Fach liegt oder ob sie falsche Vorstellungen vom Beruf haben. Ein Abbruch in den ersten zwei bis drei Semestern lässt den Anspruch daher in der Regel bestehen. Dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge wird ein Ausbildungswechsel umso eher akzeptiert, je früher er stattfindet.
Anders verhält es sich, wenn ein Kind die Ausbildung ohne konkrete Anschlussplanung beendet, denn dann endet der Anspruch grundsätzlich. Laut dem Online-Rechtsportal AMK werden Übergangszeiten von etwa drei bis sechs Monaten oft anerkannt, sofern eine neue Ausbildung ernsthaft geplant und nachweisbar ist. Hilfreich sind dabei Nachweise wie Bewerbungen oder Immatrikulationsbescheinigungen. Gemäß dem Unterhaltsportal SmartUnterhalt besteht zudem die Pflicht, jeden Ausbildungswechsel, Abbruch oder jede Unterbrechung unverzüglich mitzuteilen. Ein Studienabbruch in der zweiten Studienhälfte kann laut Jugendämter.com dagegen zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen.
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