In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, sich in Ruhe mit dem Arbeitgeber auszusprechen und die Aussage zurückzuziehen. Bedenken sollten Beschäftigte aber, dass eine solche Aussage und Willenserklärung das Arbeitsverhältnis nachhaltig belasten kann. Sobald das Kündigungsschreiben an den Arbeitgeber abgesandt ist und es vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eingeht, ist deine Kündigung rechtswirksam.
Warum ist ein Gespräch mit dem Arbeitgeber eine neue Chance?
Falls du eine rechtswirksame Kündigung zurücknehmen willst, ist in jedem Fall die Zustimmung deines Arbeitgebers erforderlich. Nur deine Erklärung reicht nicht aus. Deshalb solltest du das Gespräch suchen, um bestehende Meinungsverschiedenheiten aus dem Weg zu räumen und den Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass es besser ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
In einem Gespräch hast du die Gelegenheit, dich in Ruhe mit dem Arbeitgeber zusammenzusetzen und die Aussage zurückzuziehen. Wenn dir das gelingt, ist in jedem Fall eine neue schriftliche Vereinbarung notwendig. Welche Argumente können den Arbeitgeber überzeugen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen?
- Schlechte Tagesform als Grund für die Kurzschlussreaktion als Argument anführen.
- Manchmal hilft es, auf private Probleme zu verweisen.
- Auf die bisher erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dir und der Firma hinweisen.
- Vorschläge einbringen, um eine ähnliche Situation in Zukunft zu vermeiden.
Muss ich Fristen bei der Eigenkündigung beachten?
Bedenken solltest du aber, dass eine emotionale Kündigung, die du eigentlich nicht willst, die Beziehung zu deinem Arbeitgeber belasten kann. Falls der Arbeitgeber überzeugt ist, dass in der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Sinn mehr besteht, weil das Vertrauen fehlt, kann er den Widerruf der Kündigung ablehnen.
In jedem Fall müsst ihr beide, du und der Arbeitgeber gleichermaßen, wenn die Kündigung Bestand hat, die im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen vorgesehene Kündigungsfrist einhalten. Eine fristlose Kündigung durch den Beschäftigten ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Dazu muss es einen wichtigen Grund geben, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (§ 626 BGB), wie z. B. wiederholte Weigerung, das vereinbarte Entgelt zu zahlen, schwere Arbeitsschutzverletzungen, sexuelle Belästigungen oder Straftaten durch den Arbeitgeber.
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