Eltern als Bürgen oder Mitmieter: Das sind die Risiken bei einer Studentenwohnung

Studenten und Azubis tun sich mit niedrigem Einkommen oft schwer, eine Wohnung zu finden. Wenn die Eltern als Bürgen oder Mitmieter einspringen, kann das die Wohnungssuche vereinfachen. Aber es gibt Risiken.

Viele Studenten oder Auszubildende können die Voraussetzungen für einen Mietvertrag allein nicht erfüllen. Fehlt ein ausreichendes eigenes Einkommen, verlangen Vermieter deshalb häufig eine Elternbürgschaft oder zusätzliche finanzielle Sicherheit.

Für Mütter und Väter bedeutet das jedoch ein erhebliches Risiko: Je nach Vereinbarung haften sie nur bis zu einer bestimmten Summe – oder für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.

Victor Baumann, Chief Operating Officer (COO) bei ohne-makler, erklärt der Mediengruppe Bayern, worauf Familien bei einer Elternbürgschaft für die Studentenwohnung achten sollten.

"Eltern wollen natürlich zunächst, dass ihr Kind die Wohnung bekommt. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten ist die Bereitschaft groß, schnell eine Bürgschaft zu übernehmen oder den Mietvertrag mit zu unterzeichnen", sagt er. Vorher sollte die Familie seiner Ansicht nach aber gemeinsam klären, wofür, bis zu welcher Höhe und wie lange die Eltern haften. 

Elternbürgschaft oder Mitmieter: Was ist der Unterschied?

"Bei einer Elternbürgschaft werden die Eltern nicht selbst Mietpartei", erklärt Baumann. Sie verpflichten sich ihm zufolge aber gegenüber dem Vermieter, innerhalb des vereinbarten Rahmens einzustehen, wenn Forderungen aus dem Mietvertrag nicht beglichen werden.

Wie weit diese Haftung reicht, hänge vom Wortlaut der Bürgschaft ab. "Der Vermieter wiederum kann sich bei einer solchen selbstschuldnerischen Bürgschaft direkt an die Eltern wenden, ohne vorher gegen den eigentlichen Mieter vorgehen zu müssen", erklärt der Experte. 

Anders ist es aus Elternsicht, wenn sie den Vertrag mitunterzeichnen oder statt ihres Kindes abschließen. Dann sind sie grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten Mieter bzw. Mitmieter. Der Vermieter kann sich bei berechtigten Forderungen an sie wenden.

Beispiel: 1000 Euro Mietrückstand plus 5000 Euro Schaden in der Wohnung - was könnte da auf die Eltern zukommen?

Angenommen, der oder die Studierende kann 1000 Euro Miete nicht zahlen und in der Wohnung entsteht zusätzlich ein nachgewiesener Schaden von 5000 Euro. Dann stehen insgesamt 6000 Euro im Raum. "Sind die Eltern die eigentlichen Mieter oder Mitmieter, kann der Vermieter diese 6000 Euro grundsätzlich vollständig von ihnen verlangen", sagt Victor Baumann. Wie Eltern und Kind die Kosten anschließend untereinander aufteilen, sei für den Vermieter zunächst nicht entscheidend.

Bei einer Bürgschaft komme es auf die Vereinbarung an. Ist sie auf eine Mietsicherheit von zum Beispiel 3000 Euro begrenzt, können höchstens Forderung in  dieser Höhe  auf die Eltern zukommen. Allerdings kann der Vermieter laut Baumann bei berechtigtem Anspruch die restliche Summe vom Kind fordern. "Das kann gerade bei Studierenden mit geringem oder fehlendem Einkommen zu einer schwierigen Situation führen", sagt er.

Bei einer freiwilligen Bürgschaft komme es wiederum auf den Wortlaut an. Die Eltern haften dann für alle Forderungen oder bis zu einer vereinbarten Höchstgrenze.  "Entscheidend ist jedoch, dass der Vermieter berechtigte Forderungen einklagen kann. Die Bürgschaft begrenzt nicht die Haftung des Mieters, sondern nur den Zugriff des Vermieters auf die Eltern. Für den darüberhinausgehenden Betrag bleibt der Vermieter also auf die Zahlungsfähigkeit des Mieters angewiesen", so Baumann weiter.

Welche Variante wird in der Praxis von Vermietern häufiger akzeptiert – Bürgschaft oder Mitmieterschaft?

"Nach unserer Erfahrung ist die Elternbürgschaft die gängigere Lösung. Sie gibt dem Vermieter finanzielle Sicherheit, ohne dass die Eltern selbst Mietvertragsparteien werden. Dadurch bleiben die vertraglichen Verhältnisse klarer." 

 

Vorschaubild: © Fernando Gutierrez-Juarez/dpa