Für 2023 wurden einige Änderungen bei der Steuer beschlossen. Für die Steuerzahler bringt das vor allem Vorteile. Welche das im Einzelnen sind, zeigt ein Blick in das neue Jahressteuergesetz.
- Änderungen bei der Steuer: Homeoffice-Pauschale jetzt auf Dauer
- PV-Anlage geht auch ohne Umsatzsteuer
- Mehr Vorteile bei Altersvorsorge, Sparen und Ausbildung
- Direkte Überweisung an den Bürger bald machbar
Zum Jahreswechsel haben Bundestag und Bundesrat das 165-Seiten starke Jahressteuergesetz 2022 abgesegnet. Ab dem 1. Januar 2023 gelten damit wichtige Änderungen, die Steuerzahlenden Vorteile bringen. So gibt es eine Reihe von Verbesserungen für PV-Anlagen, "Häuslebauer" und auch bei den Freibeträgen gibt es moderate Aufschläge.
Homeoffice-Pauschale jetzt auf Dauer
Dass sich Homeoffice im Arbeitsleben inzwischen etabliert hat, ist daran zu erkennen, dass die damit verbundene Steuerpauschale jetzt auf Dauer gestellt ist. Die steuerliche Anrechnung von Aufwendungen für Arbeiten von zu Hause soll zukünftig insgesamt vereinfacht und vereinheitlicht werden.
Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von fünf Euro pro Tag ist ab 2023 dauerhaft entfristet. Der maximale steuerliche Abzugsbetrag ist von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Die steuerliche Anrechnung ist unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt. Egal ist dem Fiskus ebenfalls, ob Homeoffice der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert. Der Höchstbetrag ist erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben. Aber aufgepasst: Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Existiert ein häusliches Arbeitszimmer, ist in Zukunft die Anrechnung vereinfacht und stärker pauschaliert. Der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 Euro (kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung) verändert sich in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe.
PV-Anlage ohne Umsatzsteuer
2023 verspricht das Boomjahr für Photovoltaik-Anlagen (PV) zu werden: Finanzminister Christian Lindner (FDP) räumt steuerliche und bürokratische Hürden beim Betrieb von PV-Anlagen beiseite. Bislang mussten alle PV-Anlagen Betreiber ihre Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms an die Stadtwerke als Einnahmen versteuern. Ab 1. Januar ist die Ertragssteuer für Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen gestrichen. Und zwar bis zu einer Bruttonennleistung (deinen Wert findest du im Marktstammdatenregister) von 30 kW bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Die Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) gelten. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sein. Großer Vorteil für PV-Anlagenbetreiber: Niemand muss mehr allein wegen einer kleinen Solaranlage zum Steuerberater.
Und das ist der Knaller und dazu noch ein Novum: Für die Lieferung, den Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert sind. Werden die Leistungsgrenzen eingehalten, fällt künftig für die Lieferung und Installation der Solaranlagen keine Umsatzsteuer mehr an. Damit ist auch der Vorsteuerabzug hinfällig. Für weitere wesentliche Komponenten der PV-Anlagen (Wechselrichter) und für die Batteriespeicher, die den mit den Solarmodulen erzeugten Strom vorhalten, gilt der Nullsteuersatz ebenfalls. Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben.