Welche Haustiere darfst du auf deinem Balkon halten?

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Katzen auf dem Balkon sind möglich, Hühner dagegen nicht.
Katzen auf dem Balkon sind möglich, Hühner dagegen nicht.
CC0 / Pixabay / MrsBrown

Nicht jedem Besitzer von Haustieren steht ein großer Garten zur Verfügung. Ist es in Deutschland möglich, Tiere auf dem Balkon zu halten? Wie ist die rechtliche Lage?

Vielleicht wünschst du dir einen schönen Garten oder eine Terrasse für dich und deine Haustiere. Aber gerade, wenn du in der Stadt wohnst, ist der Traum vom eigenen Garten nur schwer zu realisieren. Wenn dir ein Balkon oder eine Loggia zur Verfügung steht, können diese auch deine Haustiere nutzen. Welche Regeln sieht das Mietrecht in diesen Fällen vor?

Welche Tiere dürfen auf dem Balkon gehalten werden?

Wohnung und Balkon sind mietrechtlich gesehen eine Einheit, deshalb gelten die Regeln für beide Teile der Immobilie. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil vom 20.1.1993, Az.: VII ZR 10/92) zur Haltung von Haustieren hat eine generalisierende Mietvertragsklausel verworfen. Das Halten von Haustieren kann nicht generell verboten werden. Die Richtenden des siebten Senats des BGH zeigten bereits 1993 ein Herz für Kleintiere, wie Wellensittiche, Hamster, Meerschweinchen, Fische und Kanarienvögel. Sie per Mietervertrag generell aus der Wohnung oder Balkon zu verbannen, ist seit dem nicht mehr möglich.

Und was ist mit Hunden und Katzen? Der BGH kippte zehn Jahre später auch dieses generelle Verbot (Urteil vom 20.3.2013, Az.: VIII ZR 168/12). Eine Gelsenkirchener Wohnungs-Genossenschaft hatte in einer Zusatzvereinbarung einen neuen Mieter verpflichtet, "keine Hunde und Katzen zu halten." Der Mieter zog trotzdem mit Hund ein und reagierte nicht auf die wiederholten Aufforderungen, das Tier zu entfernen. Die Genossenschaft klagte und unterlag vor dem BGH. Spätestens seit dieser Zeit dürfen Katze und Hund es sich auf dem Balkon gut gehen lassen.

Dabei musst du als Mieter*in darauf achten, dass es nicht zu viele Tiere sind, die Haltung artgerecht ist und die Tiere sich so verhalten, dass sie die Nachbarschaft nicht übermäßig stören. Dass dies bei der Haltung von Hühnern auf dem Balkon erfüllt werden kann, daran hatte das Amtsgericht (AG) in Köln Zweifel. Obwohl derzeit Hühnerhaltung wieder sehr beliebt ist, entschied das AG schon 2010, dass die Hühner in den Stall und nicht auf den Balkon gehören (Urteil von 16.6.2010, Az.: 214 C 255/09). Der Balkon biete diesen Tieren nicht genügend Auslauf.

Diese Tiere dürfen nicht auf dem Balkon gehalten werden

Balkonverbot haben Gift- oder Würgeschlangen, für sie gilt die pauschale Kleintiererlaubnis nicht, so das AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 21.7.1988, Az.: C 10 166/88).

Hält ein*e Mieter*in auf dem Balkon und in der Wohnung monatelang mehrere Igel, so rechtfertigt dies nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Eine Igelhaltung ist aufgrund der Wildgerüche nicht von der Kleintier­haltungs­klausel im Mietvertrag gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des AG Berlin-Spandau hervor (Urteil vom 11.11.2014, Az.: 12 C 133/14). Der konkrete Fall: Die Mieterin kümmerte sich um kranke Tiere. Die Igel befanden sich in Käfigen in den Wohnräumen und auf dem Balkon. Nachdem sich einige Mitmietende über die von den Igeln ausgehenden Gerüche beschwert hatten, mahnte die Vermieterin die Igelhaltung erfolglos dreimal ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis. Das AG entschied zugunsten der Vermieterin. Diese habe das Mietverhältnis fristlos kündigen dürfen. Denn aufgrund der monatelangen Unterbringung mehrerer Igel habe die Mieterin ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt.

Der Igel sei kein typisches Kleintier. Igel seien Wildtiere, die zwar klein seien, aber Wildgerüche absondern. Diese Gerüche seien von permanenter Natur und können auch durch Wände und Wohnungstüren in angrenzende Wohnungen ziehen. Daher sei die Beherbergung von Igeln in Wohnungen problematisch und durch die Kleintierhaltungsklausel des BGH nicht abgedeckt.

Zu empfehlen: Absprachen bei Katzennetzen

Besonders beliebt sind Katzennetze auf dem Balkon. Lose, also nicht verdübelte oder angeschraubte Netze, die die Tiere vor einem Sturz oder einem Sprung ins Ungewisse schützen, gehören zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Sie dürfen deshalb in der Regel ohne Zustimmung des Vermietenden angebracht werden. Allerdings muss dafür das Netz ohne erheblichen Eingriff in die Bausubstanz (wozu Bohren auf dem Balkon zählt) befestigt sein.

Nicht verbieten darf der Vermietende ein Katzennetz, wenn er es schon bei anderen Mietern duldet oder wenn die Optik des Hauses nicht gestört ist, berichtet die "Stiftung Warentest". Weil Katzennetze ein Grenzfall sind – manchmal braucht es eine Erlaubnis, in anderen Fällen nicht – ist es sinnvoll, mit dem Vermietenden zu sprechen und sich abzustimmen.

Vermietende dürfen in einigen Fällen verlangen, dass Hunde oder Katzen wieder ausziehen und den Balkon verlassen. Voraussetzung dafür ist jedoch ein grobes Fehlverhalten der Tiere. Haben diese das Treppenhaus beispielsweise als Toilette genutzt oder geben nachts laute Geräusche von sich, kann der Vermietende die Abschaffung verlangen. Es muss also zu einer erheblichen Beeinträchtigung wie ständiger Lärm durch Vogelgezwitscher, Geruchsbelästigungen oder Gefährdung für die Nachbarn kommen. Ohne triftigen Grund ist eine Erlaubnis zur Tierhaltung nicht zu widerrufen. Wichtig zu wissen: Die Gerichte entscheiden jeden Rechtsstreit individuell.

Fazit

In Deutschland gibt es laut Industrieverband Heimtierbedarf 15,2 Millionen Katzen, 10,6 Millionen Hunde und 4,9 Millionen Kleintiere (Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster und Mäuse). Das sind gewaltige Zahlen und damit geht viel Verantwortung für die Haltenden einher. Sie müssen diese Tiere artgerecht halten. Da kann ein Balkon oder eine Loggia sehr hilfreich sein. Auch wenn du aufgrund der Rechtslage dein Kleintier, deine Katze und deinen Hund auf dem Balkon halten darfst, ist es gut, wenn du im Vorfeld mit deinen Nachbar*innen über das Thema sprichst und sie nicht einfach mit der Situation überrumpelst.

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