Nicht jedem Besitzer von Haustieren steht ein großer Garten zur Verfügung. Ist es in Deutschland möglich, Tiere auf dem Balkon zu halten? Wie ist die rechtliche Lage?
Vielleicht wünschst du dir einen schönen Garten oder eine Terrasse für dich und deine Haustiere. Aber gerade, wenn du in der Stadt wohnst, ist der Traum vom eigenen Garten nur schwer zu realisieren. Wenn dir ein Balkon oder eine Loggia zur Verfügung steht, können diese auch deine Haustiere nutzen. Welche Regeln sieht das Mietrecht in diesen Fällen vor?
Welche Tiere dürfen auf dem Balkon gehalten werden?
Wohnung und Balkon sind mietrechtlich gesehen eine Einheit, deshalb gelten die Regeln für beide Teile der Immobilie. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil vom 20.1.1993, Az.: VII ZR 10/92) zur Haltung von Haustieren hat eine generalisierende Mietvertragsklausel verworfen. Das Halten von Haustieren kann nicht generell verboten werden. Die Richtenden des siebten Senats des BGH zeigten bereits 1993 ein Herz für Kleintiere, wie Wellensittiche, Hamster, Meerschweinchen, Fische und Kanarienvögel. Sie per Mietervertrag generell aus der Wohnung oder Balkon zu verbannen, ist seit dem nicht mehr möglich.
Und was ist mit Hunden und Katzen? Der BGH kippte zehn Jahre später auch dieses generelle Verbot (Urteil vom 20.3.2013, Az.: VIII ZR 168/12). Eine Gelsenkirchener Wohnungs-Genossenschaft hatte in einer Zusatzvereinbarung einen neuen Mieter verpflichtet, "keine Hunde und Katzen zu halten." Der Mieter zog trotzdem mit Hund ein und reagierte nicht auf die wiederholten Aufforderungen, das Tier zu entfernen. Die Genossenschaft klagte und unterlag vor dem BGH. Spätestens seit dieser Zeit dürfen Katze und Hund es sich auf dem Balkon gut gehen lassen.
Dabei musst du als Mieter*in darauf achten, dass es nicht zu viele Tiere sind, die Haltung artgerecht ist und die Tiere sich so verhalten, dass sie die Nachbarschaft nicht übermäßig stören. Dass dies bei der Haltung von Hühnern auf dem Balkon erfüllt werden kann, daran hatte das Amtsgericht (AG) in Köln Zweifel. Obwohl derzeit Hühnerhaltung wieder sehr beliebt ist, entschied das AG schon 2010, dass die Hühner in den Stall und nicht auf den Balkon gehören (Urteil von 16.6.2010, Az.: 214 C 255/09). Der Balkon biete diesen Tieren nicht genügend Auslauf.
Diese Tiere dürfen nicht auf dem Balkon gehalten werden
Balkonverbot haben Gift- oder Würgeschlangen, für sie gilt die pauschale Kleintiererlaubnis nicht, so das AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 21.7.1988, Az.: C 10 166/88).
Hält ein*e Mieter*in auf dem Balkon und in der Wohnung monatelang mehrere Igel, so rechtfertigt dies nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Eine Igelhaltung ist aufgrund der Wildgerüche nicht von der Kleintierhaltungsklausel im Mietvertrag gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des AG Berlin-Spandau hervor (Urteil vom 11.11.2014, Az.: 12 C 133/14). Der konkrete Fall: Die Mieterin kümmerte sich um kranke Tiere. Die Igel befanden sich in Käfigen in den Wohnräumen und auf dem Balkon. Nachdem sich einige Mitmietende über die von den Igeln ausgehenden Gerüche beschwert hatten, mahnte die Vermieterin die Igelhaltung erfolglos dreimal ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis. Das AG entschied zugunsten der Vermieterin. Diese habe das Mietverhältnis fristlos kündigen dürfen. Denn aufgrund der monatelangen Unterbringung mehrerer Igel habe die Mieterin ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt.