Achtung bei der Krankmeldung: Kommt man der Krankmeldepflicht nicht nach, kann es zu einer Abmahnung kommen - und bei mehrmaligem Versäumen auch zu einer Kündigung.
Patrick Pleul/dpa (Symbolbild)
Um die Krankschreibung ragen sich einige Mythen und Irrtümer: Welche Regeln gelten beispielsweise, wenn das eigene Kind krank ist? Und müssen Vorgesetzte den Krankheitsgrund kennen? Alle Antworten zum Thema findest du in unserem Überblick.
Arbeit und Beruf nehmen eine zentrale Rolle in unserem Leben ein: Durchschnittlich 39,1 Jahre verbringen Deutsche im Schnitt damit. Kein Wunder: Denn so verdienen wir schließlich nicht nur Geld für den Lebensunterhalt, sondern finden auch persönliche Erfüllung. Die Arbeit kann dem Leben einen Sinn geben und dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst verwirklichen. Das stellte eine Umfrage der Bertelsmann-Stiftung im Jahr 2015 fest.
Es gibt jedoch Fälle, bei denen die Arbeit nicht die höchste Priorität genießt. Insbesondere, wenn es um den persönlichen Gesundheitszustand oder den der Angehörigen geht. In Deutschland gibt es klare Regelungen, wann man in diesen Fällen von der Arbeit befreit werden kann, und welche Ansprüche auf Bezahlung weiterhin gelten. Allerdings sind die Regelungen nicht immer eindeutig formuliert.
Der "Gelbe Schein": Das müssen Arbeitnehmer*innen bei einer Krankmeldung beachten
Die meisten Mythen ranken sich um den sogenannten „gelben Schein“. Der gelbe Schein, auch „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ genannt, dient dazu, Arbeitgebern gegenüber zu belegen, dass man nicht in der Lage gewesen ist, zur Arbeit zu erscheinen, und damit weiter sein Gehalt zu beziehen. Laut „AHS Rechtsanwälte“ ist man allerdings bei einem Arbeitsausfall verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über den Ausfall zu informieren, sowie über die voraussichtliche Dauer der Krankheit.
In der Regel sollte die Krankmeldung schon im Vorfeld beim Arbeitgeber eingegangen sein, damit sich dieser um eine Vertretung bemühen kann. Auch eine Krankmeldung am selben Tag per Telefon, per E-Mail, SMS, Fax oder persönlich ist möglich. Kommt man der Krankmeldepflicht nicht nach, kann es zu einer Abmahnung und bei mehrmaligem Versäumen auch zu einer Kündigung kommen.
Unterschieden werden müsse laut den Anwälten zwischen der Krankmeldung und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. „Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt nur die Krankmeldung und ist etwas anderes als die bloße Information des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber, dass er krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann“, heißt es seitens der AHS-Rechtsanwälte.
Krankmeldungen werden unbürokratischer: Das gilt jetzt
Wichtig ist, dass ab einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Tage andauert, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am folgenden Arbeitstag vorgelegt werden muss. Ausnahmen müssten im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt werden. Arbeitgebende können gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon vor dem Ablauf der drei Tage einfordern. Das ist im Entgeltfortzahlungsgesetzfestgehalten und wurde jüngst von mehreren Gerichten bestätigt.
Krankmeldungen sollen jetzt aber deutlich unbürokratischer werden, als noch in der Vergangenheit. Grund dafür ist eine Regelung, auf die sich die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) sowie der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) geeinigt haben, und die seit 1. Januar 2022 in Kraft ist. Demnach müssen bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr wie früher jeweils ein Durchschlag an die Krankenkassen, den Arbeitgeber und für die persönlichen Unterlagen weitergeleitet und abgeheftet werden. Stattdessen wird die Krankenkasse direkt vom Arzt über den Arbeitsausfall digital informiert. Beginnend mit Juli 2022 müssen die Arbeitnehmenden dann auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr zum Arbeitgebenden bringen. Die Krankenkasse wird dann alle notwendigen Informationen für Arbeitgebende bereitstellen.
Ein besonderes Entgegenkommen gibt es in Bezug auf die Pandemie: Leidet man unter den Symptomen einer Erkältung, ist es möglich, sich telefonisch für bis zu sieben Tage von der Arbeit befreien zu lassen. Gültig ist diese Regelung noch bis Ende März 2022. Allerdings darf man sich nicht komplett ohne Kontakt zu einem Arzt von der Arbeit befreien lassen. Das stellte ein Gericht aus Berlin im April 2021 fest.
Wer im Urlaub erkrankt, hat Anspruch auf die versäumten Urlaubstage
Außerdem ein Irrglaube: Wenn man im Urlaub erkrankt, würden die freien Tage trotzdem verbraucht. Das entspricht so nicht der Rechtslage. Denn: Erkrankt man während seines Urlaubes, stehen einem die versäumten Urlaubstage weiterhin zu. „Wenn Sie krank sind, verfallen auch Ihre Urlaubstage nicht, Sie müssen sich jedoch beim Arbeitgeber offiziell krankgemeldet haben“, erklärt André Niedostadek, Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz, gegenüber dem „Spiegel“. Trete dieser Fall ein, dürfe man die Urlaubstage aber nicht einfach an den Urlaub dranhängen, sondern müsse mit dem Arbeitgebenden eine Lösung finden. Der gesetzliche Urlaub kann jedoch auch verfallen. Das passiert, wenn Arbeitnehmende länger als 15 Monate wegen Arbeitsunfähigkeit ausfallen.
Erkrankt das eigene Kind, muss man ebenfalls keinen Urlaub nehmen. Denn die Fürsorgepflicht der Erziehungsberechtigten überwiege die Arbeitspflicht, erklärt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Allerdings greift diese Regelung nur bei Kindern, die jünger als zwölf Jahre sind und im eigenen Haushalt leben. Dann haben Arbeitnehmende Anspruch darauf, für die Pflege ihres Kindes bezahlt oder unbezahlt von der Arbeit befreit zu werden. Pro Kalenderjahr haben Arbeitnehmende Anspruch, insgesamt 20 Arbeitstage von der Arbeit befreit zu werden, sollte das Kind jünger als zwölf Jahre sein.
Bei gesetzlich Versicherten wird der mögliche Lohnausfall mit dem Kinderkrankengeld ausgeglichen. Vor der Corona-Pandemie hatte jedes (gesetzlich) versicherte Elternteil Anspruch auf zehn Tage Kinderkrankengeld pro Kind. Im Zuge der Pandemie wurde der Anspruch auf 30 Tage angehoben. Bei mehreren Kindern können höchstens 65 Tage Kinderkrankengeld geltend gemacht werden. Alleinerziehende können sogar 60 Tage pro Kind, maximal 130 Tage bei mehreren Kindern, geltend machen. Eine Familie mit zwei Elternteilen, die drei Kinder haben, könnte so insgesamt 130 Arbeitstage freinehmen. Diese Regelung besteht noch bis Mitte März 2022.
So viel Kinderkrankengeld steht Arbeitnehmenden zu
Die Höhe des Kinderkrankengeldes liegt bei 90 Prozent des Nettolohns. Maximal können allerdings 112,88 Euro täglich geltend gemacht werden. Von diesem Geld werden dann auch die Beiträge der Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung bezahlt. Zu Arbeit im Homeoffice darf der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden mit einem kranken Kind ebenfalls nicht auffordern. Der oder die Arbeitgebende darf zudem nicht den Grund für den Arbeitsausfall erfragen. Auch nicht, wenn es sich um schwerwiegende Leiden handeln sollte. Niedostadek erklärt gegenüber dem Spiegel: „Dass die Chefin so genau über Ihren Gesundheitszustand Bescheid weiß, wäre schon aus Gründen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte schwierig.“
Bei einer Corona-Erkrankung sei es jedoch anders. Erkranke man selbst oder jemand aus dem nahen Umfeld an dem Virus oder einer ähnlich ansteckenden Krankheit, müsse man dies dem Chef oder der Chefin sehr wohl mitteilen. Alleine, um Kolleginnen und Kollegen zu schützen.
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