- Muss ich trotz Quarantäne aus dem Home-Office arbeiten?
- Anwalt erklärt: In diesen Fällen ist Arbeit von zu Hause verpflichtend
- Welche Aufgaben ein Arbeitnehmer übernehmen muss - und welche nicht
- Infizierte Personen können sich krankschreiben lassen
Die Omikron-Welle sorgt seit Wochen für hohe Corona-Fallzahlen in Deutschland. Dementsprechend viele Menschen müssen sich derzeit als Infizierte oder als Kontaktperson in Quarantäne begeben. Dabei gibt es für Arbeitnehmende einige Regeln zu beachten. Für Ungeimpfte und Personen ohne Auffrischungsimpfung droht sogar ein Lohn-Ausfall. Doch müssen Berufstätige überhaupt arbeiten, wenn sie in Quarantäne sind?
Arbeiten trotz Quarantäne: Das gibt es zu beachten
Die Antwort auf diese Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Als Erstes sei zu klären, ob Arbeiten aus dem Home-Office verpflichtend ist: "Wenn ich zum Beispiel auch sonst im Home-Office arbeite, ändert eine Quarantäne nichts daran", wird Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh, von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) zitiert.
Wichtig ist dabei auch der Beruf eines Betroffenen. So können beispielsweise Handwerker*innen oder Servicekräfte kaum aus dem Home-Office arbeiten. "Nicht in jedem Fall wird man hier aus dem Home-Office arbeiten müssen", erklärt Schipp.
Darüber hinaus müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Voraussetzungen von der Arbeit von zu Hause beachten. Befindet sich etwa die gesamte Familie mitsamt Kindern eines Arbeitnehmenden in Quarantäne, erschwert das die Arbeit im Home-Office. Der Arbeitgeber muss auf diese Belange eingehen.
Bei Corona-Symptomen ist eine Krankschreibung möglich
Völlig anders sieht die Lage aus, wenn ein stilles Zimmer zum Arbeiten zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber kann dann trotz Quarantäne der angestellten Person verschiedene Aufgaben an diese übertragen. Welche Tätigkeiten das sind, hängt vom Arbeitsvertrag ab.
Bestseller: Corona-Selbsttests bei Amazon ansehenSo könne ein Schlosser im Home-Office etwa nicht dazu verpflichtet werden, Rechnungen zu sortieren: "Das hat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit gar nichts mehr zu tun", so Schipp. Bei Berufstätigen in der Erziehungsbranche hingegen zählen Dokumentationspflichten häufiger zu den gewöhnlichen Aufgaben des Berufs. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer verlangen, solche Tätigkeiten aus dem Home-Office zu erledigen.
Die beschriebenen Regeln gelten jedoch nur dann, wenn die betroffene Person nicht selbst an Corona-Symptomen leidet. Beim Auftreten von Symptomen ist eine Krankschreibung durch den Arzt möglich. "Wer krankgeschrieben ist, muss natürlich auch nicht arbeiten", schreibt das Online-Portal ökotest.de. Wenn das eigene Kind an Corona erkrankt ist und elterliche Betreuung benötigt, können Arbeitnehmer über ein ärztliches Attest die "Kindkrankschreibung" in Anspruch nehmen.