Lohn-Ausfall für Nicht-Geboosterte und neue Quarantäne-Regel in Bayern - welche Ausnahmen gelten?

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Ungeboosterte bekommen während Quarantäne keinen Lohn
Bisher galt in Bayern: Ungeimpften wird während der Quarantäne kein Lohn ausgezahlt. Diese Regelung wird nun auf Ungeboosterte erweitert.
Ungeboosterte bekommen während Quarantäne keinen Lohn
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Nicht-Geboosterte müssen in Zukunft einen Lohnausfall in Kauf nehmen: Wer noch keine dritte Impfung erhalten hat und in Quarantäne muss, habe keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung, sagt das Gesundheitsministerium. Es gibt aber Ausnahmen.

Für alle Kontaktpersonen von Infizierten gilt in Zukunft eine strenge Vorschrift in Bayern, die das Gehalt betrifft: Wer Kontakt mit einem Infizierten hatte und deshalb in Quarantäne muss, bekommt zeitweise keinen Lohn mehr ausgezahlt.

Das Gesundheitsministerium hat die neue Regelung bereits bestätigt: Befinden sich Arbeitnehmer*innen in Quarantäne, haben sie zukünftig in Bayern keinen Anspruch mehr auf eine Lohnfortzahlung – außer die Mitarbeiter*innen haben bereits eine Booster-Impfung erhalten. Bisher galt die Vorschrift nur für Ungeimpfte, nun wird sie also auch auf Personen erweitert, die nur eine Erst- und Zweitimpfung hatten.

Geboosterte müssen nicht mehr in Quarantäne

Beim Corona-Gipfel am 7. Januar 2022 hatten Bund und Länder beschlossen, die geltenden Quarantäne-Regeln zu überarbeiten: Seitdem müssen Geboosterte, selbst wenn sie Kontaktpersonen von Corona-Infizierten sind, nicht mehr in Quarantäne. Das Gesundheitsministerium führt diese Regelung als Rechtfertigung dafür an, die Lohnzahlung für Nicht-Geboosterte während der Quarantäne auszusetzen. Denn: Die Quarantäne wäre durch eine dritte Impfung vermeidbar gewesen.

Die neue Regelung gilt aber nicht für jeden Ungeboosterten: Das Gesundheitsministerium räumt nämlich ein Zeitfenster bis zur Auffrischungsimpfung ein. So soll jeweils individuell geprüft werden, ob Arbeitnehmer*innen in Quarantäne weiterhin Anspruch auf eine Lohnauszahlung haben, wenn sie noch keinen Impftermin ergattern konnten, aber darum bemüht sind.

Auch wenn ein medizinisches Attest darüber vorliegt, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, greift die Regelung nicht, wie eine Sprecherin des Bayerischen Gesundheitsministeriums gegenüber Nordbayern.de erklärte.

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