Unverschlossenes Wohnmobil gestohlen: Urteil klärt, ob Versicherung zahlen muss

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Versicherungszahlung bei Wohnmobil-Diebstahl: Urteil des OLG Hamm klärt auf
Muss die Versicherung zahlen, wenn das Wohnmobil gestohlen wird, obwohl es nicht abgeschlossen war? Tauche ein in einen spannenden Gerichtsfall dazu.
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AdobeStock/ Lars Gieger/Symbolbild

Ein Wohnmobil wird gestohlen, aber es war nicht abgeschlossen - zahlt die Versicherung? Lies mehr über einen Rechtsstreit, der diese Frage klärt.

  • Diebstahl eines unabgeschlossenen Wohnmobils: Versicherung zahlt
  • Keine grobe Fahrlässigkeit trotz Schlüssel im Fahrzeug
  • Versicherung muss vollen Schaden erstatten
  • Fall landete vor dem Oberlandesgericht Hamm

Reisen mit Wohnmobil oder Caravan erfreuen sich wachsender Beliebtheit und es gibt laut Kraftfahrt-Bundesamtes immer mehr dieser Fahrzeuge. Die Anschaffungskosten sind hoch. Eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung ist deshalb obligatorisch. Im Schadensfall gibt es trotzdem immer wieder einmal Ärger mit der Versicherung, so wie im hier vorgestellten Fall: Ein Mann bittet seine Ehefrau, den Schlüssel zum Wohnmobil mit ins Haus zu nehmen. Sie vergisst es – und sperrt das Fahrzeug nicht ab. Muss die Versicherung zahlen, wenn das Wohnmobil in diesem Szenario gestohlen wird? Der Streit zwischen Versicherung und dem Besitzer des Wohnmobils landete vor dem Oberlandesgerichts (OLG) in Hamm.

Muss die Haftpflichtversicherung zahlen?

Ein Mann hatte sein teilkaskoversichertes Wohnmobil (Selbstbeteiligung 150 Euro) unverschlossen abgestellt. Prompt nutzten Diebe die Gelegenheit und stahlen das Fahrzeug. Problem: Zum Zeitpunkt des Diebstahls lag der Fahrzeugschlüssel, nur mit einem Handtuch abgedeckt, in der Ablage des Fahrzeugs. Allerdings hatte der Wohnmobilbesitzer zuvor seiner Ehefrau zugerufen, sie solle den Schlüssel mit ins Haus bringen.

Die Verständigung misslang, es gab ein folgenreiches Missverständnis, die Frau brachte den Schlüssel nicht mit. Auch der Fahrzeugschein lag im Wohnmobil, zusammen mit dem Zweitschlüssel, der dauerhaft in einem Versteck aufbewahrt wurde. 

Der Mann meldete den Diebstahl. Die Teilkasko wollte aber den Gesamtschafen in Höhe von 48.100 Euro nicht komplett zahlen. Begründung: grob fahrlässiges Verhalten. Der Mann verlangte die vollständige Regulierung. Schließlich habe er als Besitzer seine Pflicht erfüllt, als er seine Frau bat, den Schlüssel mit ins Haus zu bringen.

Hat der Besitzer grob fahrlässig gehandelt?

Die Versicherung zahlte nur einen Teil des Schadens (rund 16.000 Euro) mit der Begründung, der Wohnmobilbesitzer habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil der Schlüssel noch im Fahrzeug lag. Der Wohnmobilist zog gegen die Versicherung vor Gericht. Er verlangte rund 32.100 Euro zusätzlich und bekam in erster Instanz vom Landgericht (LG) Dortmund diese Summe zugesprochen. Die Versicherung legte jedoch Berufung ein.

Die zweite Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, kam zum gleichen Ergebnis: Die Versicherung darf die Leistung nicht kürzen. Der Wohnmobilbesitzer habe nicht grob fahrlässig gehandelt (Urteil: OLG Hamm vom 23.1.2023, Az.: 6 U 107/21).

In der Begründung folgte das Gericht der Aussage des Bestohlenen. Dass seine Gattin die Bitte missverstanden, das Wohnmobil nicht abgesperrt und den Schlüssel im Inneren liegen gelassen habe, stelle keine grobe Fahrlässigkeit dar. So ein Missverständnis könne letztlich jedem passieren. 

Versicherung muss Schaden voll erstatten

Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Wohnmobilbesitzer das Missverständnis seiner Frau hätte bemerken müssen. Daher könne ihm keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, führten die Richter aus. Dass er sie nicht ausdrücklich dazu aufgefordert hatte, das Wohnmobil auch abzuschließen, ändere daran nichts. Schließlich sei es eigentlich selbstverständlich, ein Wohnmobil beim Verlassen abzusperren.

Es sei auch nicht grob fahrlässig, dass der Wohnmobilbesitzer nicht kontrolliert habe, ob seine Partnerin den Schlüssel wirklich mitgebracht hatte. Das Gleiche gelte für die Tatsache, dass der Fahrzeugschein und der Zweitschlüssel dauerhaft im Wohnmobil versteckt waren. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger subjektiv nicht grob fahrlässig gehandelt habe, als er den Fahrzeugschlüssel in der Ablage liegen ließ. Der klagende Wohnmobilbesitzer habe unstreitig dafür gesorgt, dass der Schlüssel während der Mittagspause nicht im Wohnmobil verblieb, indem er seiner Frau zugerufen habe, sie solle den Schlüssel mit nach Hause nehmen. Die Ehefrau sei dieser Aufforderung nur aufgrund eines Missverständnisses nicht nachgekommen.

Die Versicherung könne nicht beweisen, dass dies für den Diebstahl ausschlaggebend war. Auch sonst habe die Versicherung nichts vorgetragen, was die Leistungskürzung plausibel begründet hätte, so das Gericht. Die Versicherung musste den Schaden vollständig erstatten. Aber Vorsicht: Dieses Urteil ist sicher kein Freibrief, sich im Schadensfall auf eheliche Missverständnisse zu verlassen.

Fazit

Jedes Wohnmobil, das bei der Zulassungsstelle angemeldet ist, muss versichert sein, mindestens mit einer Haftpflicht, so schreibt es der Gesetzgeber vor. Teil- und Vollkasko sind freiwillig, aber bei Wohnmobilien zu empfehlen. Im konkreten Fall reichte die Teilkasko, um sich gegen den Diebstahl abzusichern. Trotzdem sollten Wohnmobilbesitzende genau überlegen, ob eine Vollkasko angesichts der Anschaffungskosten, die im Spiel sind, nicht sinnvoll ist.

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