Sie sollte die übliche Geldbuße in Höhe von 100 Euro zahlen. Auf den Einspruch der Autofahrerin wurde sie vom Amtsgericht freigesprochen, doch die Staatsanwaltschaft ließ nicht locker.
Handy muss schließlich ausbalanciert werden
Das OLG entschied jetzt zugunsten der Staatsanwaltschaft. Die Autofahrerin habe das Mobiltelefon verbotswidrig genutzt und somit eine Ordnungswidrigkeit begangen. Das Mobiltelefon sei durch das Ablegen auf den Oberschenkel gehalten worden im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.
Nach dem Wortsinn liege ein Halten nicht nur dann vor, so das Landesgericht, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern zum Beispiel auch dann, wenn der Gegenstand zwischen Ohr und Schulter oder Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird.
Zudem sei zu beachten, dass ein Mobiltelefon während der Fahrt nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben könne. Vielmehr bedürfe es bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht herunterfällt.
Erhebliches Gefahrenpotenzial vorhanden
Nach Ansicht des Gerichts müsse auch der Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1a StVO berücksichtigt werden, der darin liege, dass solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs im Zusammenhang stehende Verhaltensweisen vermieden werden sollen.
Die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen dürfe nicht beeinträchtigt sein. Durch das Ablegen des Mobiltelefons auf den Oberschenkel liege eine solche fahr-fremde Tätigkeit mit erheblichem Gefährdungspotential vor.
Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, dass das Telefon vom Bein rutscht und der Fahrzeugführer darauf unwillkürlich reagiert, um dies zu verhindern. Dadurch würde der Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen abgelenkt.
Gerichte entscheiden ausgesprochen einheitlich
Deutsche Gerichte urteilen einheitlich und streng bei Verstößen gegen das Handyverbot am Steuer, wie die folgenden Urteile zeigen:
- Wer bei der Autofahrt das Handy zwischen Schulter und Ohr klemmt, um zu telefonieren, (und erwischt wird) bekommt ein Bußgeld. Die Strafe ist hier die gleiche wie bei einem Handyverstoß, bei dem das Gerät während der Fahrt in der Hand gehalten wird. Eine Frau wurde geblitzt. Das Foto zeigte sie mit einem Handy, das sie zwischen der linken Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. (Urteil OLG Köln vom 4.12.2020, Az.: 1 RBs 347/20).
- Wenn ein*e Autofahrer*in während der Fahrt ein heiß gelaufenes Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung hält, um so das laufende Telefonat über die aktivierte Freisprechanlage fortsetzen zu können (Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten, Urteil vom 13.2.2019, Az.: 3 Ws (B) 50/19).
- Eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Handyverbot am Steuer besteht auch dann, wenn der Autofahrer das Mobiltelefon zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Telefonats in die Hand nimmt. Im konkreten Fall wurde ein Autofahrer von der Polizei dabei ertappt, wie er während des Fahrens sein Handy etwa 50 cm von seinem Körper weg nach vorne hielt (AG Ratzeburg, Urteil vom 12.11.2004, Az.: 6 O Wi 364/04).
- Die Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer ist auch dann untersagt, wenn der Autofahrer die eingebaute Navigationsfunktion des Gerätes nutzen will. Der Fahrzeugführer hatte das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren aus seiner Brusttasche entnommen, sondern habe es als Navigationssystem nutzen wollen. (OLG Köln, Urteil vom 26.6.2008, Az.: 81 Ss-OWi 49/08).
- Die Regelung, die das Telefonieren mit einem Handy am Steuer ohne Freisprecheinrichtung verbietet, ist auch verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Es nahm deshalb die Verfassungsbeschwerde einer Rechtsanwältin gegen das Handyverbot am Steuer nicht zur Entscheidung an (Urteil vom 18.4.2008, Az.: 2 BvR 525/08).
Aber: Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy an sich, um es an einem anderen Ort abzulegen, so liegt darin kein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer. Denn das bloße Aufnehmen stellt keine Benutzung des Handys dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hervor (Urteil vom 23.8.2005, Az.: 83 Ss-OWi 19/05).
Auch für Radfahrer gilt das Handyverbot
Übrigens: Da Radfahrer im Verkehrsrecht ebenfalls Fahrzeugführer sind, ist es auch ihnen verboten, während der Fahrt ohne Freisprechanlage oder Headset zu telefonieren. Laut Bußgeldkatalog der StVO kostet Radfahrer der Verstoß gegen das Handyverbot im Gegensatz zu Autofahrern, die das Telefon am Steuer nutzen, nur 55 Euro und sie kommen ohne Punkte davon.
Radfahrer, die über keine Freisprecheinrichtung oder Headset verfügen bzw. nicht benutzen wollen, müssen deshalb zum Telefonieren anhalten. Auch dem Radler ist es untersagt, beispielsweise einen eingehenden Anruf wegzudrücken, da er selbst bei freihändiger Fahrt (was auch nicht erlaubt ist) das Handy nicht benutzen darf.