Die Windräder bei Hain werden leistungsfähiger

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Die in der Nähe von Hain und Wildenberg geplanten Windräder werden noch leistungsfähiger als dieses in der Nähe von Münchberg stehende. Foto: Friedwald Schedel
Die in der Nähe von Hain und Wildenberg geplanten Windräder werden noch leistungsfähiger als dieses in der Nähe von Münchberg stehende.   Foto: Friedwald Schedel

Der Marktgemeinderat Küps berät am Dienstagabend darüber, ob gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden soll. Mittlerweile wurde bekannt, dass die Windräder bei Hain noch leistungsfähiger werden sollen als geplant.

Die in der Nähe von Wildenberg und Hain geplanten fünf Windräder werden mehr Strom produzieren als noch vor wenigen Wochen gedacht. Statt der Leistung von je 2,53 Megawatt werden Windenergieanlagen gleicher Bauart jeweils bis zu 2,75 Megawatt liefern, zusammengerechnet bedeutet dies eine Leistungssteigerung um rund ein Megawatt. Eine entsprechende Änderungsanzeige reichte die MVV Energie AG aus Mannheim Anfang Juni dieses Jahres ein.

Am Dienstagabend wird der Küpser Marktgemeinderat über Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth beraten. Die 2. Kammer des Gerichts hatte dem Eilantrag des Mannheimer Betreibers stattgegeben, den sofortigen Vollzug der immissionsrechtlichen Genehmigung anzuordnen. Dagegen kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München eingelegt werden. Die Bayreuther Richter haben dem staatlichen Landratsamt als Beklagtem und dem Markt Küps als "Beigeladenem" des Eilantrags auch die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 30 000 Euro festgesetzt.


Die Frist versäumt
Hauptpunkt, um dem Eilantrag zu entsprechen, war für die Richter, dass es der Markt Küps versäumt hat, die Ablehnung des Einvernehmens zum Bauantrag innerhalb der Zweimonatsfrist anzuzeigen. Das Gremium hatte die Zustimmung bei der Sitzung am 24. Juni 2014 verweigert. Dies wurde dem Landratsamt aber erst mit Schreiben vom 2. Juli, eingegangen am 3. Juli, mitgeteilt. Die entsprechende Frist war aber am 29. Juni 2014 abgelaufen. Durch das Fristversäumnis hatte der Markt Küps nach Ansicht des Gerichts fiktiv seine Zustimmung erteilt. Somit hatten für das Gericht alle anderen in die Waagschale geworfenen Einwände naturschutzrechtlicher und artenschutzrechtlicher Art bei der Prüfung der Aktenlage keine Bedeutung mehr.

Die MVV Energie AG Mannheim hatte in ihrem Eilantrag auch auf die negativen finanziellen Folgen für das Unternehmen im Fall der Verzögerung des Baus der Windräder hingewiesen. Es drohe der Verlust der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Lieferung der entsprechenden Windräder sei für das erste Quartal 2016 zugesagt, wenn die Genehmigung vollziehbar sei. Wenn sich der Bau weiter verzögere, müssten neue Lieferverträge mit eventuell ungünstigeren Konditionen ausgehandelt werden.


Keine Klagebefugnis
Es sei davon auszugehen, dass die Klage des Marktes Küps gegen die Genehmigung der Windräder keinen Erfolg haben werde, hatten die Richter aus Bayreuth in ihrem Beschluss ausgeführt. Diese Klage dürfte mangels Klagebefugnis unzulässig sein, weil das Einvernehmen fiktiv als erteilt gelte. Dass das Landratsamt Kronach das Einvernehmen des Marktes Küps irrtümlich ersetzt habe, wertete das Gericht als unerheblich.

Der Anwalt des Marktes Küps hatte beantragt, den Eilantrag abzuweisen, weil kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe. Dem Beklagten, dem Landratsamt, warf der Anwalt einige Versäumnisse vor. Die Zweimonatsfrist zur Stellungnahme sei nicht wirksam ausgelöst worden. Außerdem sei der Markt nicht aufgefordert worden, die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen. Er wies auf das Vorkommen der geschützten Arten des Roten Milans, des Wespenbussards, des Schwarz storchs und des Uhus hin. Auch da hatte das Gericht Zweifel an der Klagebefugnis.


Antrag ging an die richtige Adresse
Der Pressesprecher von MVV Energie aus Mannheim, Roland Kress, wies darauf hin, dass sein Unternehmen mit dem Einreichen des Bauplans beim Landratsamt Kronach die richtige Adresse gewählt habe. Im privatrechtlichen Bereich, bei der Errichtung von Wohnhäusern, sei die jeweilige Gemeinde die erste Anlaufstelle. Bei immissionsrechtlichen Genehmigungen sei das anders. So spreche auch der Gesetzestext des BImSchG explizit davon, dass der Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, in diesem Fall also beim Landratsamt, einzureichen sei.

Das bestätigte auch Regierungsdirektor Michael Schaller vom Landratsamt Kronach. Der Antrag auf eine immissionsrechtliche Genehmigung sei bei der Genehmigungsbehörde, also dem Landratsamt, einzureichen, sagte er auf Anfrage. Das Amt reiche die Unterlagen sternförmig an die zu Beteiligenden weiter.