Wenn eine Kleinigkeit groß wird ...

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Das Amtsgericht in Haßfurt verurteilte einen 21-Jährigen wegen Betrugs. Es ging um nicht einmal 40 Euro.

Dass ein 21-Jähriger aufgrund einer fehlerhaften Angabe 39,30 Euro zu viel an Arbeitslosengeld von der Behörde kassierte, ist sicherlich kein Kapitalverbrechen. Derartige Delikte führen meistens gar nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung beim Amtsgericht in Haßfurt. Anders verhält es sich aber, wenn etliche Verurteilungen das jeweilige Vorstrafenregister "zieren". Dann führen - wie im vorliegenden Fall - auch vermeintliche Kleinigkeiten zu empfindlichen Strafen.

Konkret verhielt es sich so, dass der Gelegenheitsarbeiter aus dem Maintal seit Januar 2018 Arbeitslosengeld erhielt. Monatelang fand er keine Arbeit, aber schließlich klappte es doch: Am Montagmorgen des 28. Mai vor knapp einem Jahr trat er einen Job bei einem Autozulieferer in Schweinfurt an. Der Mann meldete, wie vorgeschrieben, seinen Arbeitsbeginn dem Amt - allerdings gab er wahrheitswidrig seinen Arbeitsbeginn mit 1. Juni an.

Dadurch entstand für wenige Tage eine kleine Überzahlung, auf die er keinen Anspruch hatte. Inzwischen hat er den unrechtmäßig erhaltenen Betrag längst zurückbezahlt. Das wird ihm als Schadenswiedergutmachung strafmildernd zugute gehalten, doch für die Juristen ist und bleibt es ein Betrugsfall. Wie der junge Arbeiter vor Gericht darlegte, befand er sich damals im Umzugsstress und fühlte sich überfordert.

Laut dem von Jugendrichter Martin Kober verlesenen Bundeszentralregister wurde der Heranwachsende schon dreimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Eine der Vorstrafen betrifft das Betäubungsmittelgesetz. Vor zwei Jahren fuhr der Bursche mit Freunden nach Tschechien und kaufte Rauschgift. Als sie nach Deutschland zurückkamen, wurden sie von der Polizei aufgegriffen.

Der Jugendgerichtshelfer Franz Heinrich erläuterte den bisherigen Werdegang des 21-Jährigen. Er wuchs im Umfeld von familiären Problemen und Konflikten auf. Schon früh hatte er Kontakt zu Fachärzten und zum Psychiater. Schwierig gestaltete sich dann der Übergang von der Schule in den Beruf, denn keine der drei begonnenen Berufsausbildungen verlief planmäßig. Der Pädagoge sprach gar von einer "Achterbahnfahrt" in Sachen Ausbildung. Aufgrund vorhandener Reiferückstände schlug er vor, das mildere Jugendstrafrecht anzuwenden.

Dass nur ein geringer Schaden entstanden war und eine vollständige Wiedergutmachung stattfand, würdigte auch der Staatsanwalt. Von daher sollte man in diesem Fall "die Kirche im Dorf lassen", meinte er. Der Vertreter der Anklage hielt eine Geldauflage von 300 Euro für ausreichend. Als Verteidiger plädierte Wolfgang Heinrich ebenfalls für eine geringe Geldstrafe. Die Tat selber bezeichnete er als "Nachlässigkeit", die zur Mentalität seinen Klienten passe.

Das letzte Wort hat bei Strafverhandlungen in Deutschland immer der Angeklagte. Der 21-Jährige nutzte es, indem er betonte: "Es kommt sicher nicht wieder vor." Beim Strafmaß zeigte der Jugendrichter ebenfalls ein Einsehen und beließ es bei einer rechtskräftigen Geldbuße von 200 Euro, die der Verurteilte bis 10. Juni 2019 zahlen muss.