Das Amtsgericht in Haßfurt stellte ein Strafverfahren gegen einen 41-jährigen Geschäftsmann ein, der die Unwahrheit bei einem Zivilverfahren gesagt hatte. Allerdings muss der Angeklagte eine Geldauflage von 3000 Euro zahlen.
Wer als Zeuge - egal, ob bei einem Zivil- oder Strafgericht - vorgeladen wird, wird vom Richter obligatorisch darauf hingewiesen, dass er die Wahrheit sagen muss. Diese vermeintliche Formalität sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sonst kann es einem wie dem 41-jährigen Geschäftsmann gehen, der sich am Mittwoch vor dem Amtsgericht in Haßfurt wegen Meineids verantworten musste. Der Prozess endete für ihn relativ glimpflich: Weil er nur fahrlässig die Unwahrheit gesagt hatte, stellte das Schöffengericht das Verfahren gegen eine Geldauflage von 3000 Euro ein.
Zerwürfnisse in der Firma Wie kam es zu dem Meineid? Der gepflegt in Anzug und Krawatte gekleidete Angeklagte war einer von zwei Geschäftsführern einer Firma. In der Gesellschaft kam es zu Zerwürfnissen, die schließlich vor etwa einem Jahr vor dem Haßfurter Zivilgericht landeten.
Bei dem damaligen Rechtsstreit ging es darum, wer in welcher Höhe Anspruch auf Provisionszahlungen hatte.
Im Zeugenstand hatte damals der jetzt Angeklagte unter Eid ausgesagt, dass er bei der GmbH mit einem Verhältnis von 80 zu 20 Prozent beteiligt gewesen sei. Laut Gründungsurkunde aber bestehe ein Beteiligungsverhältnis im Stammkapital von 50 zu 50, führte der Oberstaatsanwalt Martin Dippold in seiner Anklageschrift aus. Für Juristen gilt ein Meineid nicht nur als strafrechtliches Vergehen, sondern als ein Verbrechen, das wesentlich härter bestraft wird.
Rechtsanwalt Peter Hofmann erklärte die Falschaussage seines Mandanten damit, dass dieser mit den genannten Zahlen nicht das Beteiligungsverhältnis, sondern die Gewinnverteilung gemeint habe.
Der Überschuss wurde tatsächlich in diesen Anteilen zwischen den ehemaligen Partnern aufgeteilt.
Weiße Weste Der Rechtsbeistand räumte ein, dass der Beschuldigte juristisch gesehen gelogen habe - allerdings ohne jeden Vorsatz oder Absicht. Da der Angeschuldigte strafrechtlich gesehen über eine blütenweiße Weste verfügt, glaubten ihm sowohl der Staatsanwalt als auch Richter Roland Wiltschka.
Die vorläufige Einstellung ersparte dem Angeklagten eine Verurteilung mitsamt der Übernahme der Gerichtskosten. Allerdings - weil eindeutig eine fahrlässige Handlung vorlag - nur unter einer erklecklichen Geldauflage. Bis spätestens 1. November muss der Geschäftsmann jeweils 1500 Euro an die Lebenshilfe Haßfurt und Ebern überweisen - dann folgt die endgültige Einstellung.