Vorstand haftet mit seinem Privatvermögen

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Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist immer noch ein "Schreckgespenst", besonders auch für Vereine. Um den Vorsitzenden das nötige Wissen über den Datenschutz zu vermitteln, hatte der Kulturr...

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist immer noch ein "Schreckgespenst", besonders auch für Vereine. Um den Vorsitzenden das nötige Wissen über den Datenschutz zu vermitteln, hatte der Kulturring Ebern einen Informationsabend organisiert, zu dem rund 40 Vertreter der örtlichen Vereine kamen.
Nach allgemeinen Informationen über die DSGVO ging Michael Weiß, Fachmann mit fundierter Erfahrung auf diesem Gebiet, auf die Anforderungen ein, die es für einen Verein zu erfüllen gilt. Grundsätzlich darf ein Verein nur solche Daten erheben, die für die Mitgliedschaft erforderlich sind. In der Regel sind das - neben dem Namen und der Anschrift - das Geburtsdatum und die Telefonnummer. Für den Umgang mit den Mitgliederdaten gilt, dass jeder Funktionsträger nur die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mitgliederdaten kennen, verarbeiten und nutzen darf. Die Daten dürfen grundsätzlich nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie der Verein erhoben hat.


Datenschutzbeauftragter?

Auf keinen Fall ist es zulässig, dass alle Mitglieder auf die Daten der anderen Mitglieder zugreifen können. Bereits auf dem Mitgliedsantrag sollte angegeben sein, dass die Daten entsprechend dem Vereinszweck verarbeitet werden.
Einen Datenschutzbeauftragten braucht normalerweise kein Verein. Dieser ist nur notwendig, wenn mehr als zehn Personen ständig Datenzugriff haben. Jedoch sollte ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit angelegt werden, weil dieses jederzeit von der Datenaufsichtsbehörde angefordert werden kann. Auf der Homepage eines Vereins ist es wichtig, eine Datenschutzerklärung zu veröffentlichen und einen Verantwortlichen für den Internetauftritt zu benennen.
Verstöße von Vereinen können mit einem Bußgeld durch die Aufsichtsbehörde geahndet werden. Bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes kann dieses betragen. Sollte der Verein nicht in der Lage sein, die Strafe zu zahlen, so haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen.
Zu empfehlen ist eine Broschüre des Bayerischen Landesamtes für Datenaufsicht mit dem Titel "Erste Hilfe zur Datenschutz-Grundverordnung für Unternehmen und Vereine - Das Sofortmaßnahmen-Paket". Diese ist im Verlag C. H. Beck erschienen und kann über den Buchhandel bezogen werden. cl