Als Ersttäter erhielt ein 29-Jähriger trotz Drogenhandels nur eine Geldstrafe von 5400 Euro.
Bei der Hausdurchsuchung vor einem guten Jahr wurden die Drogenfahnder schnell fündig: In der Wohnung des 29-jährigen Angeklagten beschlagnahmten die Beamten 21 Gramm Amphetamin, ein Gramm Metamphetamin, eine als Partydroge bekannte XTC-Tablette, neun Gramm Haschisch und vier Gramm Marihuana. Das ist eine Menge, die weit über den Eigenverbrauch hinausgeht und auf Handel-Treiben schließen lässt. Trotzdem kassierte der Arbeiter bei einem Strafprozess am Amtsgericht in Haßfurt lediglich eine Geldstrafe von 5400 Euro - weil er zum ersten Mal straffällig geworden war.
Die Drogen wollte er gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im Haßfurter Raum verkaufen, lautete der Vorwurf von Ilker Özalp seitens der Staatsanwaltschaft. Dabei hätte der ledige Mann das gar nicht nötig gehabt, denn er arbeitet seit über sieben Jahren bei einem renommierten und international bekannten Unternehmen im Maintal. Laut der von seinem Verteidiger Christian Barthelmes vorgelegten Verdienstbescheinigungen erhält sein Mandant monatlich mehr als 2000 Euro netto. Davon kann der Beschuldigte gut leben, wohnt er doch noch im Haus der Eltern.
Drei Handfeuerwaffen gefunden
Hier fand die erwähnte Durchsuchung am 26. Januar 2017 morgens ab 6.30 Uhr statt. Neben den verschiedenen Drogen entdeckten die Polizisten auch eine Luftpistole, eine Softair-Pistole und eine Paintball-Pistole. Diese Handfeuerwaffen fallen allerdings nicht unter das Waffengesetz. Namens seines Schützlings beantragte deshalb der Rechtsanwalt, diesem die teure Paintball-Pistole zurückzugeben. Damit zeigte sich Özalp für die Staatsanwaltschaft einverstanden.
Da der Angeklagte Ersttäter war, war in dieser Angelegenheit nicht sofort ein Prozesstermin anberaumt worden, sondern der Drogendealer hatte am 18. Juli letzten Jahres einen Strafbefehl erhalten. Danach sollte er eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen á 40 Euro, also 4800 Euro, bezahlen. Das hätte er wohl auch gemacht, denn jedes Abstreiten wäre zwecklos gewesen. Aber dann, so sein Anwalt, müsste der in der Industrie Beschäftigte mit gravierenden beruflichen Nachteilen rechnen.
Der Haken an der Sache
Die Sache ist nämlich die: Bei einem Strafmaß von mehr als 90 Tagessätzen erscheint diese Verurteilung auch im polizeilichen Führungszeugnis. Und genau das wird von manchen Arbeitgebern vor der Entscheidung über eine Einstellung angefordert. Im vorliegenden Fall, informierte der Advokat, könnte sein Mandant in seiner Firma demnächst mit der verantwortlichen Aufgabe des Versandes von Luftfracht betraut werden. Voraussetzung dafür sei jedoch ein "sauberes" Führungszeugnis. Erfahre die Firmenleitung von der Verurteilung, argumentierte der Jurist, drohe dem 29-Jährigen der Verlust seines Arbeitsplatzes.
Aus diesem Grund erfolgte der Einspruch gegen den Strafbefehl, wobei die Einwendung auf die Rechtsfolge beschränkt wurde, wie es im Juristendeutsch heißt: Es ging nur noch um die Höhe der Strafe und speziell um die Anzahl der Tagessätze. Die Sache an sich wurde nicht eingehend erörtert, denn die Tat wurde nicht abgestritten.
Da alle Prozessbeteiligten mit dem Strafmaß von 90 Tagessätzen á 60 Euro einverstanden waren, fiel das rechtskräftige Urteil im Namen des Volkes gleichlautend aus. Trotz der reduzierten Anzahl der Tagessätze liegt die Summe der Geldstrafe mit 5400 Euro höher als im angefochtenen Strafbefehl (4800 Euro), weil die Tagessatzhöhe durch den guten Verdienst des Mannes angehoben wurde. Zusätzlich muss er die Kosten des Verfahrens und das Anwalthonorar bezahlen.